§ 52 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 52

Finkenstein

 

(1) Die Gemeinde Finkenstein und aus der Gemeinde Ledenitzen die Katastralgemeinde Ferlach werden zur Gemeinde Finkenstein vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Finkenstein ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Ledenitzen.

 

(3) Von der Gemeinde Maria Gail am Faaker See wird der Gemeinde Finkenstein jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 581 und 582/3, KG Faak am See, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Faak am See und Drobollach, in gerader Linie in östlicher Richtung den Faaker See (Grundstück 1053/1, KG Drobollach) überquerend, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 711/30 und 711/31, KG Drobollach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Drobollach und Faak am See.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52 K-GV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 K-GV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 52 K-GV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52 K-GV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52 K-GV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 51 K-GV
§ 53 K-GV