§ 32 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 32

St. Veit an der Glan

 

Der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan wird jener Teil der Gemeinde St. Peter am Bichl angeschlossen, der nördlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 282/1 und 611 (Weg), KG St. Peter am Karlsberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Peter am Karlsberg und Galling, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 282/1, 285, 286, 288/1, 46, 35, 34, 33, 32, 19, 18, 310, 18, 312, 314, 318, 321, 322, 323 (Weg), 324, 543, 539/2 und 539/1, alle KG Sankt Peter am Karlsberg, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 539/1 und 537, KG St. Peter am Karlsberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Peter am Karlsberg und Hardegg.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 K-GV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 K-GV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 K-GV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 K-GV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 K-GV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 K-GV
§ 33 K-GV