§ 3 K-GSBG Ausmaß

K-GSBG - Kärntner Grundsteuerbefreiungsgesetz - K-GSBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Für die Dauer der Befreiung ist der auf das gesamte Gebäude entfallende Teil des Steuermeßbetrages in jenem Verhältnis zu kürzen, in welchem der Einheitswert der nutzbaren Fläche (§ 53 Abs. 5 zweiter bis vierter Satz des Bewertungsgesetzes 1955) des begünstigten Teiles des Gebäudes zum Einheitswert der gesamten nutzbaren Fläche des Gebäudes steht.

In Kraft seit 22.01.1975 bis 31.12.9999
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