§ 9 K-GAbgG

K-GAbgG - Kärntner Gebrauchsabgabengesetz - K-GAbgG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 9

Strafbestimmungen

 

(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer die Anmeldung nach § 3 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.

 

(2) Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu ahnden.

In Kraft seit 13.07.2010 bis 31.12.9999
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