§ 7 K-FVAG

K-FVAG - Kärntner Tourismusabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 7

Befreiung

 

Von der Abgabepflicht sind befreit:

 

a)

der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände;

b)

die nach § 4 Abs 3 Z 1, 2 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, den Dienstnehmern gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen;

c)

die Oesterreichische Nationalbank;

d)

Unternehmen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964);

e)

Pensions- und Unterstützungskassen im Sinne des § 6 Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl Nr 401.

In Kraft seit 11.06.1994 bis 31.12.9999
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