§ 14 K-FlUGG § 14

K-FlUGG - Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Wer Fleischuntersuchungsgebühren hinterzieht oder verkürzt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe darf keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt werden.

(4) Die eingehobenen Strafgelder fließen der Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskasse zu.

In Kraft seit 01.11.2015 bis 31.12.9999
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