§ 67 K-FG

K-FG - Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 67

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

a)

das Fischereigesetz 1951, LGBl Nr 43, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 18/1954, 7/1960;

b)

das Gesetz vom 16. Juni 1872 betreffend die amtliche Stellung des zum Schutze einzelner Zweige der Landescultur aufgestellten Wachpersonales, RGBl Nr 84.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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