§ 10 K-FFG

K-FFG - Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

3. Abschnitt

Familienfonds

 

§ 10

Einrichtung

 

(1) Für die Familienförderung in Kärnten wird ein Familienfonds eingerichtet.

 

(2) Der Familienfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz beim Amt der Kärntner Landesregierung. Er wird vom Familienfondskuratorium verwaltet und nach außen von dessen Vorsitzenden vertreten.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 K-FFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 K-FFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 K-FFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 K-FFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 K-FFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-FFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9b K-FFG
§ 11 K-FFG