§ 3 K-ES 2004

K-ES 2004 - Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 3

Art der Abfälle und Behandlung

 

(1) In den Behandlungsanlagen gemäß § 2 Z. 5 bis 8 ist der Haus- und Sperrmüll gemäß § 2 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung - K-AWO, LGBl Nr 17/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/2005, sowie der Betriebsmüll gemäß § 25 Abs 2 und 3 K-AWO nach Maßgabe folgender Bestimmungen und unbeschadet des § 1 Abs 2 und 3 zu behandeln.

 

(2) Die im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 anfallenden Abfälle im Sinne des Abs. 1 sind von den Abfallwirtschaftsverbänden im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 gemeinsam oder durch Zusammenschlüsse derselben der thermischen Behandlung oder einer anderen zulässigen Behandlung zuzuführen.

 

(3) Die Verfügbarkeit der erforderlichen Behandlungskapazitäten für die im gesamten Entsorgungbereich gemäß § 1 Abs 1 anfallenden Abfälle im Sinne des Abs 1 ist von den Abfallwirtschaftsverbänden im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 (LGBl Nr 37/1998) gemeinsam oder durch Zusammenschlüsse derselben sicherzustellen.

 

(4) Die Zuweisung der Abfälle gemäß Abs. 1 zur Behandlung gemäß Abs. 1 hat durch die Abfallwirtschaftsverbände im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 gemeinsam zu erfolgen, soweit diese Abfälle aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nicht direkt in die thermische Behandlung oder eine andere zulässige Behandlung gehen.

 

(5) Die Zuweisung der Abfälle gemäß Abs. 1 zur Behandlung gemäß Abs. 2 und 3 hat durch die Abfallwirtschaftsverbände im Entsorgungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 gemeinsam oder durch Zusammenschlüsse derselben zu erfolgen, wobei ein einheitlicher Behandlungspreis sicherzustellen ist.

In Kraft seit 26.05.2009 bis 31.12.9999
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