§ 3 K-EGKE Registrierung

K-EGKE - Kärntner EVTZ-Gesetz - K-EVTZG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Landesregierung hat die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Kärnten gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung zu registrieren. Zu diesem Zweck ist von der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ein öffentliches Register einzurichten, das auf der Internetseite des Landes Kärnten zu veröffentlichen ist. Unbeschadet der Veröffentlichung im Internet kann in das Register während der Amtsstunden von jedermann Einsicht genommen werden.

(2) Zum Zwecke der Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen gemäß Art. 4 Abs. 3 erster Unterabsatz oder geeignete Nachweise für den Ablauf der Fristen gemäß Art. 4 Abs. 3 dritter bis fünfter Unterabsatz der EVTZ-Verordnung sowie die Übereinkunft und die Satzung bzw. deren Änderungen vorzulegen. Für den Beitritt neuer Mitglieder sind nur die gemäß Art. 4 Abs. 6a der EVTZ-Verordnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Teilnahme von Mitgliedern aus Drittländern hat aufgrund der gemäß Art. 4 Abs. 3a der EVTZ-Verordnung festgelegten Voraussetzungen zu erfolgen.

(3) Die Landesregierung hat jede erfolgte Registrierung unverzüglich dem Bund mitzuteilen.

In Kraft seit 15.10.2014 bis 31.12.9999
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