Gesamte Rechtsvorschrift K-DLG

Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

K-DLG
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Stand der Gesetzesgebung: 15.12.2020
Gesetz vom 16. Dezember 2011, über den Einheitlichen Ansprechpartner und die Erbringung von Dienstleistungen (Kärntner Dienstleistungsgesetz – K-DLG)
StF: LGBl Nr 23/2012

§ 1 K-DLG


§

1                Anwendungsbereich

§

2                Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Einheitlicher Ansprechpartner

§

3                Einrichtung und Verfahren

§

4                Informationspflichten des Einheitlichen Ansprechpartners

§

5                Unterstützung

§

6                Informationspflichten der Behörde

§

7                Elektronisches Verfahren

§

8                Vorlage von Dokumenten

3. Abschnitt
Genehmigungen

§

9                Genehmigungsverfahren

§

10             Empfangsbestätigung

4. Abschnitt
Verwaltungszusammenarbeit

§

11             Zuständigkeiten

§

12             Verbindungsstelle

§

13             Grundsätze

§

14             Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in Kärnten niedergelassener
               Dienstleistungserbringer

§

15             Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-Staaten     niedergelassener Dienstleistungserbringer

§

16             Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

§

17             Vorwarnungsmechanismus

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§

18             Verweisungen

§

19             Umsetzungshinweis

§

20             Inkrafttreten

 

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie, die im Land Kärnten von einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden oder angeboten werden sollen, soweit diese Dienstleistungen Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung Landessache sind.

(1a) Abweichend von den Abs. 2 und 3 sind die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnitts sowie der §§ 10 und 12 dieses Gesetzes weiters auf landesgesetzlich geregelte reglementierte Berufe und auf Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich geregelten Beruf ausüben wollen und die hiefür erforderliche Berufsqualifikation in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizer Eidgenossenschaft erworben haben.

(2) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden andere landesgesetzliche Regelungen, die auf Unionsrecht beruhen und

a)

spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung in bestimmten Berufen oder Bereichen sowie

b)

die Verwaltungszusammenarbeit

regeln nicht berührt.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die in Art. 2 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie genannten Tätigkeiten, wie insbesondere

a)

nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;

b)

Verkehrsdienstleistungen;

c)

Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen eines reglementierten Gesundheitsberufs erbracht werden;

d)

audiovisuelle Dienste im Kino und Filmbereich;

e)

Glücksspiele und Wetten, die einen geldwerten Einsatz verlangen;

f)

Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;

g)

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Abgaben.

§ 2 K-DLG


Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

a)

Anforderung: jede Auflage, Bedingung, Beschränkung oder jedes Verbot hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die in den Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, oder sich aus den Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln der Berufsverbände oder den kollektiven Regeln, die von den Kammern oder sonstigen Selbstverwaltungskörpern in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden, ergeben;

b)

Dienstleistung: jede von Art. 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;

c)

Dienstleistungsempfänger: jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt oder die in den Genuss von Rechten aus gemeinschaftlichen Rechtsakten kommt, oder jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Art. 54 AEUV, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte;

d)

Dienstleistungserbringer: jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt, und jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Art. 54 AEUV, die eine Dienstleistung anbietet oder erbringt;

e)

ersuchende Behörde: die zuständige Behörde, die ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit stellt;

f)

EWR-Staat: ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;

g)

Genehmigungsverfahren: jedes Verfahren, in dem die Behörde aufgrund eines Antrages oder einer Anzeige eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung zu treffen hat;

h)

Internal Market Information System (IMI): das von der Europäischen Kommission gemäß Art. 34 der Dienstleistungsrichtlinie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eingerichtete System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten in Angelegenheiten des Binnenmarktes;

i)

Niederlassung: die tatsächliche Ausübung einer von Art. 49 AEUV erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird;

j)

Niederlassungsmitgliedstaat: der EWR-Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Dienstleistungserbringerin niedergelassen ist.

§ 3 K-DLG


(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Einheitlicher Ansprechpartner für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes sowie für Angelegenheiten eingerichtet, die auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen vom Einheitlichen Ansprechpartner zu besorgen sind.

(2) Im Verwaltungsverfahren können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sind auf diese Anbringen sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Einheitliche Ansprechpartner hat das Anbringen gemäß Abs. 2 und von einem anderen Einheitlichen Ansprechpartner weitergeleitete Anbringen ohne un[n]ötigen Aufschub weiterzuleiten:

a)

wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt, an die zuständige Stelle;

b)

ansonsten an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, der das Anbringen gemäß lit. a weiterzuleiten hat. Der Einheitliche Ansprechpartner hat den Einschreitenden von einer solchen Weiterleitung zu verständigen.

(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 2 bei einem Einheitlichen Ansprechpartner gilt, außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG, als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der Einheitliche Ansprechpartner den Einschreitenden darauf hinzuweisen.

(5) Langen beim Einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 2 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreitenden an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreitenden an diese zu weisen.

(6) Der Einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben Auftragsverarbeiter im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.

§ 4 K-DLG


(1) Der Einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

a)

Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Genehmigungsverfahren und Formalitäten;

b)

Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;

c)

Informationen über

1.

die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Dateisysteme über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen sowie

2.

die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Dateisysteme;

d)

Informationen über die allgemein verfügbaren Rechtsbehelfe

1.

gegen Entscheidungen der Behörde in Anwendung dieses Gesetzes und des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes sowie

2.

im Fall von Streitigkeiten

aa)

zwischen Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängern oder

bb)

zwischen Dienstleistungserbringern;

e)

Informationen über Stellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringer oder Dienstleistungsempfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen;

f)

ein Verzeichnis aller reglementierten Berufe im Sinne des § 2 lit. d des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und des Beratungszentrums gemäß § 18 Abs. 2 K-BQAG;

g)

ein Verzeichnis der Berufe, für die ein Europäischer Berufsausweis (§ 2 lit. n K-BQAG) verfügbar ist, einschließlich

1.

der Funktionsweise dieses Ausweises,

2.

der dafür zu entrichtenden Gebühren und Verwaltungsabgaben und

3.

der für die Ausstellung zuständigen Behörden;

h)

ein Verzeichnis alle Berufe, auf die § 16 K-BQAG Anwendung findet;

i)

ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß § 3 Abs. 1 lit. c Z 2 K-BQAG;

j)

die Anforderungen und Verfahren gemäß den §§ 4, 11, 12, 15 und 16 K-BQAG, einschließlich der damit verbundenen Gebühren und Verwaltungsabgaben und der vorzulegenden Unterlagen.

(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Abs. 1 genannten Informationen hinausgehen, hat der Einheitliche Ansprechpartner den Einschreiter an die zuständigen Behörden oder Stellen zu verweisen.

(3) Der Einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend die in Abs. 1 genannten Informationen so schnell wie möglich zu beantworten oder den Einschreiter davon in Kenntnis zu setzen, dass das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.

(4) Auf Anfrage eines Einschreiters hat der Einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.

§ 5 K-DLG


(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches dem Einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 1 lit. a bis d und f bis j erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die in § 4 Abs. 1 lit. e genannten Stellen, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem Einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser lit. erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Behörde hat dem Einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.

§ 6 K-DLG


(1) Die Behörde hat dem Einschreiter auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und j zu erteilen.

(2) Die Behörde hat Anfragen gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten und den Einschreiter in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.

§ 7 K-DLG


(1) Beim Einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.

(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigt durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung.

§ 8 K-DLG


(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann der Einschreiter

a)

gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien oder

b)

elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt wurde,

vorlegen.

(1a) Abs. 1 hindert die Behörde nicht daran, beglaubigte Kopien zu verlangen, wenn anlässlich der Überprüfung begründete Zweifel entstehen oder sich dies aus anderen Gründen als unbedingt notwendig erweist. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien lässt die Entscheidungsfrist unberührt.

(2) Einschreiter können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes zu bestätigen.

§ 9 K-DLG


(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 beträgt drei Monate, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.

(3) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 2 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) hinzuweisen.

(4) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.

(5) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.

§ 10 K-DLG


(1) Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 lit. a hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

a)

Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder § 9 Abs. 2 und 3;

b)

Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und dessen Rechtsfolgen, gegebenenfalls nach § 9 Abs. 3;

c)

gegebenenfalls Rechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 1 und 4;

d)

die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

(2) Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 lit. a hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

a)

Beginn und Dauer der maßgeblichen Fristen nach den Verwaltungsvorschriften;

b)

Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;

c)

die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

§ 11 K-DLG


(1) Die Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten verpflichtet.

(2) Im Fall ihrer Unzuständigkeit hat die Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die Verbindungsstelle (§ 12) zu übermitteln.

(3) Behörde im Sinne dieses Abschnittes ist auch das Landesverwaltungsgericht.

§ 12 K-DLG


(1) Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist Verbindungsstelle für Angelegenheiten die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, das Amt der Landesregierung.

(2) Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.

(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere

a)

wenn eine Behörde keinen Zugang zum Internal Market Information System (IMI) hat;

b)

bei der Übermittlung von Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung erforderlich sind;

c)

bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EWR-Staates ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat.

(4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 16 und 17 tätig zu werden.

(5) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.

(6) Die Verbindungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 bis 5 Auftragsverarbeiter im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.

§ 13 K-DLG


(1) Die Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinne der §§ 14 bis 17 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.

(2) Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, sofern sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers sind. Dabei ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsvorschriften der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde. Der Dienstleistungserbringer ist unverzüglich zu informieren.

(3) In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, sofern diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den §§ 14 bis 17 angefordert oder übermittelt wurden.

(4) Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 können insbesondere folgende Informationen und personenbezogene Daten übermittelt werden:

a)

Name, Kontaktdaten, Rechtsform, Niederlassung und Registereintragung des Dienstleistungserbringers;

b)

Rechtmäßigkeit der Ausübung der Dienstleistung;

c)

Dokumente des Dienstleistungserbringers, wie etwa der Gesellschaftsvertrag;

d)

Vertretung des Dienstleistungserbringers;

e)

Versicherungsschutz des Dienstleistungserbringers;

f)

Konformitätsprüfungen und Zertifizierungsdienste;

g)

Ausrüstungsgegenstände;

h)

tatsächliches Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Dienstleistungserbringer und einer bestimmten Person;

i)

Insolvenz;

j)

gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch den Dienstleistungserbringer oder die Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft;

k)

Informationspflichten des Dienstleistungserbringers;

l)

kommerzielle Kommunikation des Dienstleistungserbringers im Sinne des Art. 4 Z 12 der Dienstleistungsrichtlinie;

m)

Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt auf Grund einer Dienstleistung;

n)

Informationen gemäß Abs. 2.

(5) Informationen gemäß den §§ 14 bis 17 sind grundsätzlich im Wege des Internal Market Information Systems (IMI) auszutauschen. In dringenden Fällen oder wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.

(6) Von Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen sind so schnell wie möglich zu übermitteln.

(7) Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.

(8) Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.

§ 14 K-DLG


(1) Die Behörden haben die von ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffenden Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf im Gebiet des Landes Kärnten niedergelassene Dienstleistungserbringer auch dann zu ergreifen, wenn die Dienstleistung in einem anderen EWR-Staat erbracht wurde oder wird oder dort Schaden verursacht hat.

(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der im Gebiet des Landes Kärnten niedergelassen ist und in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und personenbezogenen Daten und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(3) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der im Gebiet des Landes Kärnten niedergelassen ist und in diesem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, hat die Behörde die erforderlichen Informationen und personenbezogenen Daten zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.

§ 15 K-DLG


(1) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der in diesem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Kärnten eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, hat die Behörde die erforderlichen Informationen und personenbezogenen Daten zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.

(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der in einem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Kärnten eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und personenbezogenen Daten und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sie kann ferner die Behörde des anderen EWR-Staates ersuchen, über die Einhaltung von dessen Vorschriften zu informieren.

§ 16 K-DLG


(1) Das in Abs. 2 bis 5 geregelte Verfahren kommt nur zur Anwendung, soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen.

(2) Beabsichtigt eine Behörde gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Wege der Verbindungsstelle (§ 12) die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.

(3) Nach Beantwortung des Ersuchens nach Abs. 2 durch die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates hat die Behörde im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und die Europäische Kommission gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen,

a)

aus welchen Gründen die von der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen nach Abs. 2 für unzureichend gehalten werden und

b)

warum die beabsichtigten Maßnahmen die Voraussetzungen des Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie erfüllen.

(4) Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Absendung der in Abs. 3 genannten Mitteilung getroffen werden.

(5) In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und der Europäischen Kommission unverzüglich im Wege der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.

(6) Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass des Ersuchens eines anderen EWR-Staates gemäß Art. 35 Abs. 2 erster Satz der Dienstleistungsrichtlinie ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.

§ 17 K-DLG


(1) Erlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten eines Dienstleistungserbringers, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie im Wege der Verbindungsstelle (§ 12) unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EWR-Staaten und die Europäische Kommission zu informieren, sofern eine solche Meldung erforderlich ist. Der Dienstleistungserbringer muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.

(2) Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie betreffend einen Dienstleistungserbringer, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von der Verbindungsstelle entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.

(3) Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine nach Abs. 1 oder 2 erfolgte Vorwarnung im Wege der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der Europäischen Kommission zusätzliche Informationen und personenbezogene Daten zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten.

(4) Die Behörde hat den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung gemäß Abs. 1 oder 3 zu informieren. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.

§ 18 K-DLG


(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf das E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf unionsrechtliche Vorschriften verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf folgende Rechtsvorschriften:

a)

Dienstleistungsrichtlinie: Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S 36;

b)

AEUV: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 132/2009;

c)

Berufsqualifikationenrichtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132.

§ 19 K-DLG


Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

1.

die im § 18 Abs. 3 lit. a genannte Dienstleistungsrichtlinie und

2.

die im § 18 Abs. 3 lit. c genannte Berufsqualifikationenrichtlinie.

§ 20 K-DLG


Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 1 K-DLG Artikel III


(1) Dieses Gesetz tritt am 18. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission im Wege des zuständigen Bundesministers die für die Erstellung der Berichte gemäß Art. 60 der Berufsqualifikationenichtlinie 2005/36/EG erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission die gemäß Art. 59 der Berufsqualifikationenrichtlinie 2005/36/EG erforderlichen Verzeichnisse rechtzeitig zu übermitteln und gegebenenfalls im Wege des zuständigen Bundesministers bekannt zu geben, welche Anforderungen aufrecht bleiben sollen.

Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG (K-DLG) Fundstelle


Gesetz vom 16. Dezember 2011, über den Einheitlichen Ansprechpartner und die Erbringung von Dienstleistungen (Kärntner Dienstleistungsgesetz – K-DLG)
StF: LGBl Nr 23/2012

Änderung

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 23/2016

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