§ 15 K-BSFG

K-BSFG - Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 15

Besondere Pflichten bei alpinen Unfällen

 

(1) Der Berg- und Schiführer hat bei Unfällen, an denen von ihm geführte Personen beteiligt sind, alle ihm zumutbaren Rettungsmaßnahmen zu ergreifen.

 

(2) Der Berg- und Schiführer hat, wenn fremde Hilfe erforderlich ist, unverzüglich die nächste alpine Rettungsstelle, die nächste Polizeiinspektion zu verständigen.

 

(3) Bei alpinen Unfällen, an denen keine der von ihm geführten Personen beteiligt ist, ist der Berg- und Schiführer verpflichtet, die im Abs 1 und 2 genannten Maßnahmen zu ergreifen, soweit damit nicht eine Gefährdung der von ihm geführten Personen verbunden ist.

 

(4) Für den bei Hilfeleistungen erforderlichen Sachaufwand ist von demjenigen Ersatz zu leisten, dem die Hilfeleistung zugutekommt.

In Kraft seit 09.04.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 K-BSFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 K-BSFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 K-BSFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 K-BSFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 K-BSFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BSFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 K-BSFG
§ 16 K-BSFG