Anl. 1 K-BG

K-BG - Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.05.2024

Mit Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 17/1993 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

(2) Personen, denen auf Grund des Kärntner Bezügegesetzes 1992 Bezüge (Aufwandsentschädigungen), Amtszulagen oder Auslagenersätze in einer Höhe ausbezahlt wurden, auf die nach diesem Gesetz kein Anspruch mehr besteht, haben die Differenzbeträge zu jenen Bezügen (Aufwandsentschädigungen), Amtszulagen oder Auslagenersätze, auf die nach diesem Gesetz Anspruch besteht, bis längstens 1. Mai 1993 zurückzuzahlen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung besteht nicht, wenn die Person vor der Herausgabe des Gesetzblattes, in dem dieses Gesetz kundgemacht wird (d. i. der 26 Februar 1993), verstorben ist.

Mit dem Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 43/1996 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

(2) Art I Z 1 (§ 49 Abs. 3), 5 (§ 63 Abs. 3), 8 (§ 69 Abs. 3), 11 (§ 77 Abs. 3) und 14 (§ 85 Abs. 3) finden auch auf Personen Anwendung, über deren Anspruch auf Ruhebezug bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen mit Bescheid rechtskräftig entschieden wurde.

Mit Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 25/1966 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

(2) Die Bestimmungen des Art I Z 9 (§ 55 Abs. 2) und 12 (§ 71 Abs. 2) sind auf die Hinterbliebenen von Mitgliedern des Landtages und von Amtsführenden Präsidenten und Vizepräsidenten des Landesschulrates nicht anzuwenden, wenn

a)

sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art I Z 9 (d. i. der 1. November 1992) bereits Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,

b)

das Mitglied des Landtages, der Amtsführende Präsident oder der Vizepräsident des Landesschulrates im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art I Z 9 (d. i. der 1. November 1992) bereits Anspruch auf Ruhebezüge haben oder

c)

das Mitglied des Landtages, der Amtsführende Präsident oder der Vizepräsident des Landesschulrates während der im Zeitpunkt des der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag noch laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages bzw. der noch laufenden Funktionsperiode die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes allenfalls unter Anwendung von § 47 Abs. 5 bis 9 noch erreichen können.

Mit Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 77/1995 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

(2) Soweit nach dem 1. November 1992 bei Bürgermeistern - ausgenommen die Bürgermeister der Städt Klagenfurt und Villach - bei Erhöhung des Ruhebezuges gemäß § 83 Abs. 2 nur 2 v. H. der Aufwandsentschädigung zugrunde gelegt wurde, sind Bescheide binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (d. i. binnen drei Monaten nach dem 1. Oktober 1995) von Amts wegen unter Zugrundelegung der Änderung durch Art I Z 3 richtigzustellen.

Mit Art III des Gesetzes LGBl Nr 54/2003 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Es treten in Kraft:

1.

Art. I Z 26 (§ 90 Abs. 3a) am 1. November 1992;

2.

Art. I Z 27, 28 und 29 (§ 92 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2), Art. II Z 1 und 2 am 1. Juli 2003;

3.

Art. I Z 1 bis 5, 9, 13, 17, 20, 23, 31 (§ 27, § 34 Abs. 2, § 34 Abs. 3 und 4, § 45, § 50 Abs. 2 lit. c, § 59 Abs. 3 lit. c, § 67 Abs. 1 zweiter Satz, § 74 Abs. 3 lit. c, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 3 lit. b,

5.

Teil), Art. II Z 3 und 4 an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten;

4.

Art. I Z 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 bis 16, 18, 19, 21, 22, 24, 25, 30 (§ 51 Abs. 1a, § 51 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 61, § 61 Abs. 3, § 63 Abs. 1, § 68 Abs. 2 letzter Satz, § 68 Abs. 3 und 4, § 69 Abs. 1, § 75, § 77 Abs. 1, § 83 Abs. 2 letzter Satz, § 83 Abs. 2a und 2b, § 85 Abs. 1, § 90 Abs. 1, § 98) am 1. Jänner 2004.

(2) An die Stelle des in §§ 53 Abs. 1, 63 Abs. 1, 69 Abs. 1, 77 Abs. 1 und 85 Abs. 1 jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 720. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis September 2004                                   721

im Oktober oder November

oder Dezember 2004                                   722

im Jänner oder Februar

oder März 2005                                       723

im April oder Mai oder Juni 2005                     724

im Juli oder August

oder September 2005                                  725

im Oktober oder November

oder Dezember 2005                                   726

im Jänner oder Februar

oder März 2006                                       727

im April oder Mai oder Juni 2006                     728

im Juli oder August

oder September 2006                                  729

im Oktober oder November

oder Dezember 2006                                   730

im Jänner oder Februar

oder März 2007                                       731

im April oder Mai oder Juni 2007                     732

im Juli oder August

oder September 2007                                  733

im Oktober oder November

oder Dezember 2007                                   734

im Jänner oder Februar

oder März 2008                                       735

im April oder Mai oder Juni 2008                     736

im Juli oder August

oder September 2008                                  737

im Oktober oder November

oder Dezember 2008                                   738

im Jänner oder Februar

oder März 2009                                       739

im April oder Mai oder Juni 2009                     740

im Juli oder August

oder September 2009                                  742

im Oktober oder November

oder Dezember 2009                                   744

im Jänner oder Februar

oder März 2010                                       746

im April oder Mai oder Juni 2010                     748

im Juli oder August

oder September 2010                                  750

im Oktober oder November

oder Dezember 2010                                   752

im Jänner oder Februar

oder März 2011                                       754

im April oder Mai oder Juni 2011                     756

im Juli oder August

oder September 2011                                  758

im Oktober oder November

oder Dezember 2011                                   760

im Jänner oder Februar

oder März 2012                                       762

im April oder Mai oder Juni 2012                     764

im Juli oder August

oder September 2012                                  766

im Oktober oder November

oder Dezember 2012                                   768

im Jänner oder Februar

oder März 2013                                       770

im April oder Mai oder Juni 2013                     772

im Juli oder August

oder September 2013                                  774

im Oktober oder November

oder Dezember 2013                                   776

im Jänner oder Februar

oder März 2014                                       778

im April oder Mai oder Juni 2014                     780

(3) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Abs. 2 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 Prozent, höchstens jedoch insgesamt um 10 Prozent, zu kürzen.

Mit Art IV des Gesetzes wurde folgendes In-Kraft-Treten geregelt:

Art III (§ 92) tritt am 30. Juni 2009 in Kraft.

Mit Art III des Gesetzes LGBl Nr 20/2012 wurde folgendes In-Kraft-Treten geregelt:

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft.

Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

Mit Art III Z. 2 des Gesetzes LGBl Nr 3/2013 wurde folgendes In-Kraft-Treten geregelt:

Art II (betreffend § 92 Abs. 1 und 3) tritt am 31. Dezember 2011 in Kraft.

Mit Art V Abs. 1 Z. 1 des Gesetzes LGBl Nr 11/2013 wurde folgendes In-Kraft-Treten geregelt:

Art IV (betreffend § 80 Abs. 3, § 81 Abs. 2, § 82 Abs. 3, § 88 Abs. 2 und § 90 Abs. 9) tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Mit Art. CXV Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 85/2013 wurde folgendes In-Kraft-Treten geregelt:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

Mit Art. III des Gesetzes LGBl Nr 96/2013 wurde folgendes In-Kraft-Treten geregelt:

Es treten in Kraft:

1.

Artikel I Z 5 und Art. II am 31. Dezember 2012;

2.

die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

Mit Art III des Gesetzes LGBl Nr 45/2014 wurde folgendes In-Kraft-Treten geregelt:

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Mit Art III des Gesetzes LGBl Nr 79/2015 wurde folgendes In-Kraft-Treten geregelt:

1. Art. I Z 3 und Art. II am 31. Dezember 2015;

2. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

Artikel XI(LGBl Nr 13/2021)

(1) Es treten in Kraft:

1.

Art. I Z 2 (§ 13 Abs. 1 des K-DRG 1994) dieses Gesetzes und Art. VI Z 14 (§ 90 des K-StBG 1993) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2025;

2.

Art. III Z 4 (§ 48 Abs. 5 des K-GBG) dieses Gesetzes am 1. Dezember 2020;

3.

Art. IV Z 5 und V Z 10 (§ 77a des K-GVBG und § 128a des K-GMG) dieses Gesetzes am 1. März 2020;

4.

Art. X (§ 92 Abs. 4 des K-BG) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2021;

5.

die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des Art. VIII anhängige Disziplinarverfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(3) Dienstzulagen nach § 29 K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem V. und VI. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach § 47 K-LVBG 1994 iVm § 158 K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 44 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes gewährt werden, weil er in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind, gelten mit Inkrafttreten des § 44 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes als Verwendungszulagen im Sinn dieser Bestimmung.

(4) Dienstzulagen nach § 29 K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem V. und VI. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach § 47 K-LVBG 1994 iVm § 158 K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 50 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes gewährt werden, weil er ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte in der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, gelten mit Inkrafttreten des § 50 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes als Funktionszulagen im Sinn dieser Bestimmung. Dies gilt nicht für die in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, in den Krankenpflegeschulen und in den medizinisch-technischen Akademien tätigen Bediensteten.

(5) § 97 Abs. 4 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes findet nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Zeitpunkt iSd Abs. 1 Z 5 begründet werden.

(6) Art. IV Z 5 und V Z 10 (§ 77a des K-GVBG und § 128a des K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

(7) Von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 lautet § 93 Abs. 1 lit. j des K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2020:

„j)

mit Zuerkennung einer (befristeten) Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Zuerkennung der Pension vorgelegt wird, es sei denn, in der Entscheidung ist ein späteres Datum festgelegt, dann mit diesem Datum;“

In Kraft seit 01.03.2021 bis 31.12.9999
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