§ 23 K-BG

K-BG - Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

7. Abschnitt

Bestimmungen für Bürgermeister

 

§ 23

 

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Bürgermeister der Kärntner Gemeinden, ausgenommen die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Stadt Villach.

 

(2) Den im Abs 1 genannten Bürgermeistern gebühren Aufwandsentschädigungen.

 

(3) Die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters beträgt bei Gemeinden

 

bis      1.000 Einw.                         20 v. H.

von      1.001 Einw. bis 1.500 Einw.         23 v. H.

von      1.501 Einw. bis 2.000 Einw.         26 v. H.

von      2.001 Einw. bis 2.500 Einw.         29 v. H.

von      2.501 Einw. bis 3.000 Einw.         32 v. H.

von      3.001 Einw. bis 3.500 Einw.         35 v. H.

von      3.501 Einw. bis 4.000 Einw.         38 v. H.

von      4.001 Einw. bis 6.000 Einw.         41 v. H.

von      6.001 Einw. bis 10.000 Einw.        44 v. H.

von     10.001 Einw. bis 20.000 Einw.       100 v. H.

über    20.000 Einw.                        135 v. H.

 

des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.

 

(4) Übt ein Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern während seiner Amtstätigkeit einen Beruf mit Erwerbsabsicht aus, so verkürzt sich die dem Bürgermeister nach Abs 3 zustehende Aufwandsentschädigung mindestens um 20 v. H., höchstens jedoch um 50 v. H., sofern nicht nach § 24 dieses Gesetzes vorzugehen ist. Der Gemeinderat hat in diesem Rahmen die Kürzung entsprechend der im Verhältnis der vom Funktionsträger in seinem sonstigen Beruf verwendeten Zeit festzusetzen. Diese Kürzungen sind vor Berechnungen nach § 4 vorzunehmen.

 

(5) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis der letzten amtlichen Volkszählung maßgebend.

In Kraft seit 01.11.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 K-BG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 K-BG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 K-BG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 K-BG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 K-BG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 K-BG
§ 24 K-BG