§ 19 K-BauV Sanitäreinrichtungen

K-BauV - Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Gebäude mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie zB Toiletten und Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Gebäudes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige bauliche Anlagen müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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