§ 16a K-BAKB

K-BAKB - Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) In den Fällen des § 4a Abs. 2 hat die Behörde den Antrag und die Dokumente in der IMI-Datei (§ 4a Abs. 4 erster Satz) zu prüfen, und den Europäischen Berufsausweis für Dienstleistungen, die nicht unter Art. 7 Abs. 4 der Berufsqualifikationen-Richtlinie fallen, innerhalb von drei Wochen auszustellen und unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln. Der Antragsteller ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen. Der Europäische Berufsausweis-Dienstleistung gilt für 18 Monate.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 beginnt mit dem Eingang der fehlenden Dokumente oder nach Ablauf der einwöchigen Frist gemäß Art. 4b Abs. 3 erster Unterabsatz der Berufsqualifikationen-Richtlinie zu laufen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nicht vor, ist der Antrag innerhalb der Frist des Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.

(3) Sollen Dienstleistungen von einem Inhaber eines Europäischen Berufsausweises auch in einem anderen als dem im Antrag gemäß Abs. 1 genannten Mitgliedstaat erbracht werden, ist der Europäische Berufsausweis nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2, 5 und 6 auf Antrag zu erweitern.

(4) Wenn Dienstleistungen von einem Inhaber des Europäischen Berufsausweises über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus erbracht werden sollen, ist dies der Behörde anzuzeigen.

(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 sind dem Antrag oder der Anzeige alle Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Informationen anzuschließen, soweit sie in Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union gemäß Art. 4 Abs. 7 der Berufsqualifikationen-Richtlinie vorgesehen sind.

(6) Die Behörde hat dem Aufnahmemitgliedstaat die gemäß Abs. 3 bis 5 aktualisierten Europäischen Berufsausweise zu übermitteln.

(7) Für Europäische Berufsausweise gemäß § 4a Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 2 (Europäischer Berufsausweis für die gelegentlichen Erbringungen von Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 4 der Berufsqualifikationen-Richtlinie) gilt § 12a sinngemäß.

(8) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 sowie die Untätigkeit der Behörde innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen. Entscheidet das Landesverwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, hat die Behörde diesen unverzüglich auszustellen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16a K-BAKB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16a K-BAKB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16a K-BAKB


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16a K-BAKB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16a K-BAKB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BAKB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 K-BAKB
§ 17 K-BAKB