§ 57 K-AWO

K-AWO - Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 57

Berechnungsgrundlage

 

Als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr sind entsprechend dem System der Entsorgung Merkmale heranzuziehen, die sich auf die zur Entsorgung übergebenen Abfälle oder auf das Aufkommen der auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und die Masse der Abfälle bzw. die Größe und die Anzahl der Müllbehälter und die Anzahl der Entleerungen bzw. Abfuhren der Müllbehälter in einem bestimmten Zeitraum wie auch die Mengen der zur Verwertung getrennt gesammelten Abfälle. Bei der Festlegung der Höhe der Entsorgungsgebühr für Hausmüll im Sonderbereich ist zu berücksichtigen, dass ein Teil des Transportes vom Abgabepflichtigen durchgeführt wird. Die Berechnungsgrundlagen für die Entsorgungsgebühr sind den Gebührenschuldnern auf Verlangen bekannt zu geben.

In Kraft seit 24.04.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57 K-AWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 K-AWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57 K-AWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57 K-AWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57 K-AWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-AWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 56 K-AWO
§ 58 K-AWO