§ 4 K-AWO

K-AWO - Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Landesregierung hat für das Land Kärnten zur Umsetzung und zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (§ 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102) ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen und auf der Internetseite des Landes Kärnten zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist in der Kärntner Landeszeitung bekannt zu geben. Das Abfallwirtschaftskonzept ist längstens alle sechs Jahre fortzuschreiben und an die abfallwirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen.

(2) Das Abfallwirtschaftskonzept hat jedenfalls Aussagen zu enthalten über

a)

den gegenwärtigen Stand der Abfallwirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Art und Menge der anfallenden Abfälle,

b)

die Beschreibung von aktuellen Entwicklungen und Tendenzen in der Abfallwirtschaft,

c)

Strategien der Abfallvermeidung und -verringerung,

d)

die Anforderungen und Systeme für die Sammlung und Abfuhr von Abfällen,

e)

die Darstellung der Verwertungs- und Behandlungswege und die erforderlichen Maßnahmen zur Behandlung von Abfällen,

f)

die zur geordneten Entsorgung der anfallenden Abfälle erforderlichen öffentlichen und sonstigen Behandlungsanlagen,

g)

Maßnahmen der Umweltberatung und der Öffentlichkeitsarbeit,

h)

den Beitrag des Landes Kärnten zur Erreichung der unionsrechtlichen Zielvorgaben im Bereich des Siedlungsmülls,

i)

Maßnahmen zur Bekämpfung, Verhinderung und Entfernung jeglicher Form von Vermüllung,

j)

Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen.

(3) Vor der Veröffentlichung des Abfallwirtschaftskonzeptes sind jedenfalls die Abfallwirtschaftsverbände und die gesetzlichen Interessenvertretungen, die von Maßnahmen des Abfallwirtschaftskonzeptes berührt werden sollen, zu hören.

(4) Die Gemeinden und die Abfallwirtschaftsverbände haben der Landesregierung die für die Erstellung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes erforderlichen Angaben, personenbezogenen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag jedenfalls alle sechs Jahre anlässlich der Veröffentlichung des Abfallwirtschaftskonzeptes über die aufgrund des vorhergehenden Abfallwirtschaftskonzeptes getroffenen Maßnahmen zu berichten (Abfallbericht).

In Kraft seit 05.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 K-AWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 K-AWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 K-AWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 K-AWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 K-AWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-AWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 K-AWO
§ 5 K-AWO