§ 10 K-AWFG § 10

K-AWFG - Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur vollzogenen Angelobung des Vorsitzenden das älteste Mitglied zu führen.

(2) Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Ersten und Zweiten Vorsitzenden-Stellvertreter zu wählen. Die Aufgaben des Vorsitzenden hat bei dessen Verhinderung der Erste Vorsitzende-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, der Zweite Vorsitzende-Stellvertreter wahrzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben; für sie gelten die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 B-VG über die Amtsverschwiegenheit.

(4) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf - mindestens aber zweimal im Jahr - schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Beirat ist weiters einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangt. Er ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens zehn weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

(5) Der Vorsitzende hat - unbeschadet des Abs. 1 - den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen.

(6) Die für die Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und des lebensbegleitenden Lernens zuständigen Mitglieder der Landesregierung und die Leiter der mit den Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und des lebensbegleitenden Lernens betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder jeweils ein von ihnen bestellter Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und sind auf ihr Verlangen zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu hören.

(7) Der Beirat kann beschließen, seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen. Ein Vertreter des Arbeitsmarktservice darf an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilnehmen.

In Kraft seit 01.09.1984 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 K-AWFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 K-AWFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 K-AWFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 K-AWFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 K-AWFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-AWFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 K-AWFG
Anl. 1 K-AWFG