§ 5 K-ASZG

K-ASZG - AutobahnService-Zuweisungsgesetz - K-ASZG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 5

Dienstnehmerhaftung

 

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl Nr 80/1965, in der Fassung BGBl Nr 169/1983, gilt sowohl zwischen dem Land und den zugewiesenen Landesbediensteten als auch zwischen der ASFINAG Service GmbH und den zugewiesenen Landesbediensteten.

In Kraft seit 21.10.2010 bis 31.12.9999
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