§ 11 HSG 2014 Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden

HSG 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2024

(1) Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:

1.

Vertretung der Interessen und Förderung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von der an der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichteten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen wird;

2.

Bekanntgabe und Verteilung der Studierendenbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge;

3.

Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;

4.

Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;

5.

Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;

5a.

Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3;

6.

Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;

7.

Beschlussfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;

8.

Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;

9.

Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

10.

Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden;

11.

Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.

(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Hochschulvertretungen im Einvernehmen Aufgaben übertragen werden.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 HSG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 HSG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 HSG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 HSG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 HSG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis HSG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 1 HSG 2014 Geltungsbereich§ 2 HSG 2014 Begriffsbestimmungen§ 3 HSG 2014 Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungsstrukturen an den übrigen Bildungseinrichtungen§ 4 HSG 2014 Aufgaben der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft§ 5 HSG 2014 Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft§ 6 HSG 2014 Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft§ 7 HSG 2014 Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft§ 8 HSG 2014 Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft§ 9 HSG 2014 Bundesvertretung der Studierenden§ 10 HSG 2014 Vorsitzendenkonferenzen§ 11 HSG 2014 Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden§ 12 HSG 2014 Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 13 HSG 2014 Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 14 HSG 2014 Infrastruktur der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 15 HSG 2014 Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 16 HSG 2014 Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 17 HSG 2014 Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 18 HSG 2014§ 19 HSG 2014 Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 20 HSG 2014 Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 21 HSG 2014 Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 HSG 2014
§ 12 HSG 2014