§ 14 HebeAnlVO § 14

HebeAnlVO - Salzburger Hebeanlagenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

1.

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl Nr 780; Druckfehlerberichtigung BGBl II Nr 199/1997;

2.

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl II Nr 274; Kundmachung BGBl II Nr 19/2016;

3.

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 – ASV 2015, BGBl II Nr 280; Kundmachung BGBl II Nr 198/2016;

4.

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010, BGBl II Nr 282/2008; Kundmachung BGBl II Nr 157/2016;

5.

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, BGBl II Nr 210; Verordnung BGBl II Nr 228/2014.

(2) Die Önormen, die vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft veröffentlichte Leitlinie für „Vertikale Hebeeinrichtungen“ sowie die Richtlinien und Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, liegen in der mit der Besorgung von Baurechtsangelegenheiten betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur öffentlichen Einsicht auf. Überdies können die Leitlinie für „Vertikale Hebeeinrichtungen“ auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter der Adresse „www.bmwfw.gv.at“ und die Richtlinien und Regelwerke auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter der Adresse „www.oib.or.at“ eingesehen werden.

In Kraft seit 02.02.2018 bis 31.12.9999
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