§ 60 GWO 1998 § 60

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der im Wählerverzeichnis zugeordneten Zahl in das Abstimmungsverzeichnis (Anlage 4) eingetragen oder im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.

(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.

(4) Die Tätigkeiten gemäß Abs 1 und 2 können anstelle von Beisitzern auch von Gemeindebediensteten vorgenommen werden.

In Kraft seit 30.11.2013 bis 31.12.9999
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