§ 264 Geo. Verrechnung des Verlages

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2024

(1) Der vom Rechnungsführer ausgefolgte Verlag (§ 261 Abs. 4) ist zunächst nur in der Anmerkungsspalte der Amtsrechnung anzuführen und vom Verlagsführer zu bestätigen. Über die Gebarung mit dem Verlag hat der Verlagsführer ein Ausgabenverzeichnis mit Spalten für laufende Nummer, Tag, Gegenstand und Betrag der Ausgaben zu führen. Für die Gebarung und die Belege gelten im übrigen dieselben Vorschriften wie für Zahlungen durch den Rechnungsführer.

(2) Der Verlag ist wöchentlich oder monatlich abzurechnen, das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Ausgabenverzeichnisses (Abs. 1) samt seinen Belegen durchzuführen. Der in der Anmerkungsspalte eingesetzte Vermerk über die Ausfolgung des Verlages ist zu streichen, ein dem Verlagsführer belassener Rest wie ein neuer Verlag zu behandeln.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 264 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 264 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 264 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 264 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 264 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 263 Geo.
§ 265 Geo.