(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der Verkehr mit
a) | land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken; | |||||||||
b) | Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind; | |||||||||
c) | Grundstücken, sofern an diesen Ausländer Rechte erwerben. |
(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Grundstücke, die in das Eisenbahnbuch eingetragen sind.
(3) Ziel des Gesetzes ist es,
a) | land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bäuerlichen Familienbetrieben im Interesse einer Verbesserung ihrer strukturellen Verhältnisse entsprechend den natürlichen Gegebenheiten des Landes zu erhalten; | |||||||||
b) | eine möglichst breite, sozial erträgliche und der Größe des Landes entsprechende Streuung des Grundeigentums zu erhalten; | |||||||||
c) | der Baulandhortung entgegenzuwirken; | |||||||||
d) | den Grunderwerb durch Ausländer, die nicht durch das Recht der Europäischen Union oder aufgrund staatsrechtlicher Verpflichtungen Inländern gleichgestellt sind, Beschränkungen zu unterwerfen. |
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019
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