§ 93 GTG Berichtspflicht

GTG - Gentechnikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2024

(1) Die ständigen wissenschaftlichen Ausschüsse haben der Kommission jeweils zum 1. März eines Jahres einen schriftlichen Tätigkeitsbericht über das vergangene Kalenderjahr zu übermitteln.

(2) Der Tätigkeitsbericht hat eine zusammenfassende Darstellung über die im Berichtszeitraum

1.

für die Sicherheit (§ 1 Z 1) wichtigen Aussagen der Gutachten,

2.

durchgeführten Arbeiten zur Vorbereitung bestimmter Abschnitte des Gentechnikbuches und

3.

behandelten fachlichen Problemstellungen

zu enthalten.

(3) Die ständigen wissenschaftlichen Ausschüsse haben der Kommission den ihren Aufgabenbereich betreffenden Teil des Berichtes über die Anwendungen der Gentechnik (§ 99 Abs. 5) zu übermitteln.

In Kraft seit 13.07.1994 bis 31.12.9999
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