§ 8 GSLG 1969 § 8

GSLG 1969 - Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 1), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstückes Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche.

(2) Können die nach einer Grundeinlösung oder Enteignung verbleibenden Restflächen zur Gänze oder zum Teil nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden, so hat der Eigentümer auch Anspruch auf die Einlösung der Restflächen, soweit sie für eine zweckmäßige Bewirtschaftung nicht mehr geeignet sind.

(3) Der Einlösungspreis ist, soweit hier-über ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, von der Agrarbehörde auf Grund des Verkehrswertes unter Berücksichtigung der im § 7 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 angeführten Umstände festzusetzen.

(4) Findet die Einlösung nach Abs. 1 statt, erIöschen hinsichtlich der eingelösten Grundflächen die darauf haftenden Pfandrechte und Reallasten. Die Bezahlung und Verteilung des Einlösungspreises hat unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 111/2010, zu erfolgen.

(5) Wird die Einlösung nach Abs. 2 begehrt, so hat der Eigentümer die Einwilligung der bücherlich Berechtigten zur lastenfreien Abschreibung des Grundstückes nachzuweisen.

(6) Verträge zur Einlösung von Grundflächen (Abs. 1 bis 5) können vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden und sind von Amts wegen durchzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 139/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 GSLG 1969


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 GSLG 1969 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 GSLG 1969


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 GSLG 1969


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 GSLG 1969 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GSLG 1969 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 GSLG 1969
§ 9 GSLG 1969