§ 30 GO-LT § 30

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Der Präsident eröffnet die Sitzung des Landtages zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Landtages.

(2) Nach Feststellung der Tagesordnung (§ 29) und Erledigung allfälliger Personalangelegenheiten des Landtages und Wahlen macht der Präsident selbst oder durch einen Schriftführer von den im Einlauf befindlichen Geschäftsstücken Mitteilung. Der Präsident kann von der Bekanntgabe der eingelaufenen Geschäftsstücke absehen und auf diese verweisen, soweit darauf von den Landtagsparteien verzichtet wird. Eine solche Vorgangsweise kommt bei den im § 26 Abs 1 Z 1, 4, 5 und 11 genannten Verhandlungsgegenständen sowie bei Anträgen von Mitgliedern des Landtages, die Gesetzesbeschlüsse zum Inhalt haben, nicht in Betracht.

(3) Darauf folgend findet die Aktuelle Stunde statt. Nach der Aktuellen Stunde sind die mündlichen Anfragen und im Anschluss daran die schriftlichen Anfragen, deren dringliche Beantwortung begehrt worden ist, in Behandlung zu nehmen.

(4) In weiterer Folge kommen die Berichte und Anträge von Ausschüssen, beginnend mit jenen für Gesetzesbeschlüsse und vorrangig solchen von landespolitischer Bedeutung, die Beantwortungen schriftlicher Anfragen und schließlich die Berichte der Landesregierung, um die der Landtag ersucht hat, zur Behandlung.

(5) Alle Geschäftsstücke des Landtages, die in die Beilagen zum Stenographischen Protokoll auf-genommen werden, sind von der Landtagsdirektion unmittelbar nach der Übermittlung an die Landtags-parteien im Landtags-Informationssystem zu veröffentlichen.

In Kraft seit 13.06.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 GO-LT


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 GO-LT selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 GO-LT


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 GO-LT


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 GO-LT eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GO-LT Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 GO-LT
§ 31 GO-LT