§ 2 GO-LT § 2

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.05.2024

(1) Im Landtag hat jedes seiner Mitglieder, das von der Landeswahlbehörde den Wahlschein erhalten hat, solange Sitz und Stimme, als nicht seine Wahl für ungültig erklärt oder seine Zugehörigkeit zum Landtag aus einem anderen Grund erloschen ist.

(2) Jedes Mitglied des Landtages hat seinen Wahlschein vor Eintritt in den Landtag der Landtagsdirektion zu übergeben.

(3) Die Landtagsdirektion stellt jedem Mitglied des Landtages einen Lichtbildausweis aus.

In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
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