§ 18a GO-LT § 18a

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Der Schriftverkehr im Landtag wird – soweit möglich – in elektronischer Form abgewickelt.

(2) Alle Schriftstücke müssen in einem elektronischen Aktenevidenzsystem gespeichert werden. Schriftstücke in Papierform sind – soweit technisch möglich – elektronisch zu erfassen.

In Kraft seit 13.06.2018 bis 31.12.9999
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