§ 11 GO-LR

GO-LR - Geschäftsordnung der Landesregierung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Unter Bestellung und Entsendung sind auch die Wiederbestellung und die Verlängerung in die jeweilige bzw in der jeweiligen Funktion zu verstehen. Des Einvernehmens bedarf auch die Abberufung bzw die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes bei der Abberufung aus einer unter die Z 1 bis 4 fallenden Funktion.

  1. (3) Das Einvernehmen gemäß Abs 2 ist herzustellen:
In Kraft seit 10.11.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 GO-LR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 GO-LR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 GO-LR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 GO-LR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 GO-LR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GO-LR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 GO-LR
§ 12 GO-LR