Art. 3 § 8 GmbHG

GmbHG - GmbH-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.06.2024

Gesellschaften, deren zum Firmenbuch innerhalb der Nachfrist eingereichter Gesellschaftsvertrag nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht, oder deren, wenn auch an dieses Bundesgesetz angepaßter Gesellschaftsvertrag nicht innerhalb der Nachfrist zum Firmenbuch angemeldet wird, oder die die Beschlüsse nach den vorstehenden Bestimmungen nicht rechtzeitig anmelden, sind vom Gericht von Amts wegen aufzulösen. Die Auflösung tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Firmenbuch in Wirksamkeit.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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