§ 25 GHO 1977 Annahme- und Auszahlungsanordnungen

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Annahmeanordnungen und die Auszahlungsanordnungen sind für jede Zahlung grundsätzlich einzeln durch förmliche Kassenanweisungen zu erteilen. Für mehrere sachlich zusammengehörende Zahlungen ist eine Sammelanordnung zulässig. Wenn Zahlungen in gewissen Zeitabständen wiederkehren und ihrem Betrag nach bestimmt sind, dürfen Daueranordnungen ausgestellt werden.

(2) Auszahlungsanordnungen sind stets schriftlich vor Leistung der Zahlung zu erteilen. Annahmeanordnungen sind in der Regel vor Annahme der Zahlung zu erteilen; konnte eine solche vor Eingang der Zahlung nicht erteilt werden, ist der Gemeindekasse unverzüglich eine nachträgliche Annahmeanordnung zuzuleiten.

(3) Jede Anordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

das Haushaltsjahr;

2.

den Auftrag zur Leistung der Zahlung oder zur Annahme einer Zahlung und die Vollzugsart;

3.

den zu leistenden Betrag;

4.

die Bezeichnung des Empfängers bzw. Einzahlungspflichtigen, dessen Anschrift und gegebenenfalls die Kontonummer;

5.

den Zahlungsgrund und die Weisung über allfällige Abzüge;

6.

den Fälligkeitszeitpunkt (Angabe, ob die Zahlung sofort oder zu einem bestimmten Termin zu leisten ist);

7.

den Bedeckungsvermerk;

8.

die Verrechnungsweisung (Voranschlagsstelle usw.);

9.

die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit;

10.

bei Lieferung von inventarisierungspflichtigen Gütern auch den Vermerk über die Aufnahme in das entsprechende Verzeichnis (Inventarisierungsvermerk);

11.

Ort und Tag der Ausstellung der Anordnung und die eigenhändige Unterschrift des Anordnungsbefugten.

(4) Liegt ein Beleg, auf Grund dessen die Anordnung erfolgt, bereits vor, kann die Anordnung durch einen Stempelaufdruck auf dem Beleg erteilt werden, welcher mindestens die im Abs. 3 Z 1, 2, 3, 8, 9, 10 und 11 angeführten Merkmale aufzuweisen hat.

(5) Anzahlungen und Teilzahlungen zu Lasten einer Voranschlagsstelle dürfen nur angeordnet werden, wenn dies vertraglich festgelegt ist. Teilzahlungen dürfen nur auf Grund überprüfter Teilrechnungen angeordnet werden.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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