§ 94 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2024

(2) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die erforderlichen Regelungen über die Bildung und die Organisation des Gemeindeverbandes zu enthalten. Sie muss den folgenden Absätzen entsprechen und ist im Übrigen in Anlehnung an die Bestimmungen des IV. und V. Hauptstückes zu erlassen. Für die Kundmachung von Verordnungen des Gemeindeverbandes gelten die §§ 32 bis 32c sinngemäß, soweit in der Verordnung nach Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Abs. 3 und 4 des § 93 gelten auch für Gemeindeverbände, die durch Verordnung gebildet werden. Die Stimmrechte in der Verbandsversammlung sind unter Bedachtnahme auf den Umfang der Aufgaben, die der Gemeindeverband für die einzelnen Gemeinden besorgt, aufzuteilen. Dabei sind die gemäß § 93 Abs. 4 zu vergebenden Stimmrechte zu berücksichtigen.

(4) Die Abs. 5 und 6 des § 93 gelten mit der Maßgabe, dass bei Gemeindeverbänden, die zur Besorgung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches berufen sind, alle Angelegenheiten mit Ausnahme jener, die gemäß § 93 Abs. 5 der Verbandsversammlung vorbehalten sind, dem Verbandsobmann zugewiesen werden müssen.

(5) Der durch Einnahmen nicht gedeckte Aufwand ist, ebenso wie ein allfälliger Überschuss, entsprechend dem Umfang der Aufgaben, die der Gemeindeverband für die einzelnen Gemeinden besorgt, aufzuteilen.

(6) Die Abs. 8 bis 10 des § 93 gelten mit der Maßgabe, dass die Gemeinden, soweit sie nichts anderes vereinbaren, untereinander entsprechend dem Umfang der Aufgaben haften, die der Gemeindeverband für die einzelnen Gemeinden besorgt.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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