§ 378 GewO 1994 Verlagsindustrielle Unternehmungen

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.06.2024

Verlagsindustrielle Unternehmungen der Stickerei-, Spitzen-, Gardinen-, Posamenten-, Kunstblumen-, Schmuckfedern- und Zwirnknopferzeugung und der Konfektion von Textilwaren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179, auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung betrieben worden sind, dürfen - abgesehen von den ihren Inhabern auf Grund der bisherigen Gewerbeberechtigung weiterhin zustehenden Befugnissen - auch von deren Rechtsnachfolgern hinsichtlich des Unternehmens ungeachtet etwaiger einer solchen Gewerbeberechtigung entgegenstehender gewerberechtlicher Bestimmungen auf Grund einer der bisherigen gleichen Gewerbeberechtigung fortbetrieben werden. Dies gilt sinngemäß auch für den Inhaber im Falle der Verlegung des Betriebes (§ 49 Abs. 1).

In Kraft seit 19.03.1994 bis 31.12.9999
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