§ 61a GeoLT 2005 Wahl der Mitglieder des Bundesrates

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmitglieder werden vom Landtag in seiner konstituierenden Sitzung gewählt. Die Wahl hat nach der Wahl der Organe des Landtages (Präsidium, Schriftführung und Ordnungsdienst) zu erfolgen.

(2) Die Aufteilung der zu vergebenden Bundesratsmandate auf die Landtagsparteien erfolgt nach der Wahlzahl. Diese ist von der Präsidentin/dem Präsidenten wie folgt zu ermitteln: Die Zahlen der auf die einzelnen Landtagsparteien entfallenden Landtagsmandate werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede solche Zahl wird deren Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bei einem zu vergebenden Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei Mandaten die drittgrößte usw. der so angeschriebenen Zahlen. Die Zahl der auf die einzelnen Landtagsparteien entfallenden Landtagsmandate, geteilt durch die Wahlzahl, ergibt die Anzahl der Bundesratsmandate, für die die jeweilige Landtagspartei Wahlvorschläge einbringen kann.

(3) Haben danach zwei oder mehrere Landtagsparteien den gleichen Anspruch auf ein Mandat, ist das Verfahren nach Abs.2 auf Basis der auf die einzelnen Landtagsparteien entfallenden Stimmen durchzuführen. Haben auch dann zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los.

(4) Hätte nach dieser Mandatsaufteilung eine Landtagspartei Anspruch auf alle Bundesratsmandate, gebührt ein Mandat jener Landtagspartei, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag hat. Wenn hierbei mehrere Landtagsparteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, gebührt dieses Mandat jener Landtagspartei, die bei der Landtagswahl die zweithöchste Anzahl von Wählerstimmen erreicht hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(5) Entsprechend der gemäß Abs. 2 bis 4 ermittelten Mandatszahlen haben die Landtagsparteien Wahlvorschläge für ihre Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates zu erstatten. Diese schriftlich einzubringenden Wahlvorschläge sind von zwei Abgeordneten der jeweils vorschlagsberechtigten Landtagspartei unterfertigt einzubringen und von einer/einem dieser Abgeordneten zu verlesen. Auf Grund dieser Wahlvorschläge hat der Landtag die Wahlen zu vollziehen. Alle Stimmen, die den Wahlvorschlägen nicht entsprechen, sind ungültig.

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß auch für die Nachwahl von Mitgliedern des Bundesrates während der Gesetzgebungsperiode.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

In Kraft seit 16.06.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 61a GeoLT 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61a GeoLT 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 61a GeoLT 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 61a GeoLT 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 61a GeoLT 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 61 GeoLT 2005
§ 61b GeoLT 2005