§ 32a GeoLT 2005 Unvereinbarkeitsausschuss

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.06.2024

(1) Dem Unvereinbarkeitsausschuss (Art. 23 Abs. 1 L-VG) obliegen insbesondere die Entgegennahme der Anzeigen und die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Berufsausübung oder sonstigen wirtschaftlichen Betätigung von Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung sowie über die Vergabe von Aufträgen nach den Bestimmungen des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.

(2) Dem Ausschuss obliegt es weiters, die Frage eines Mandatsverlustes eines Mitgliedes des Landtages vorzuberaten und zu untersuchen (§ 7 Abs. 4). In diesen Fällen bleibt die Beschlussfassung dem Landtag vorbehalten.

(3) Der Unvereinbarkeitsausschuss hat der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann jene Unternehmen und freiberuflich tätigen Mitglieder der Landesregierung mitzuteilen, an die nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz keine Aufträge erteilt werden dürfen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016

In Kraft seit 19.08.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32a GeoLT 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32a GeoLT 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32a GeoLT 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32a GeoLT 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32a GeoLT 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32 GeoLT 2005
§ 32b GeoLT 2005