§ 13 GeOLSaniR Personenbezogene Bezeichnungen

GeOLSaniR - Geschäftsordnung des Landessanitätsrates

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung, die nur in der männlichen Form verwendet werden, insbesondere für die Mitglieder und Vorsitzenden des Landessanitätsrates, gelten jeweils für beide Geschlechter gleichermaßen.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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