§ 58 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Der Bürgermeister und die Mitglieder der Kollegialorgane sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen:

1.

in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2.

in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; hierüber entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben ihre Befangenheit von sich aus wahrzunehmen. Mitglieder der Kollegialorgane haben dies dem Vorsitzenden und Vorsitzende ihrem jeweiligen Vertreter mitzuteilen. Sie haben für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungsraum zu verlassen. Über Beschluß kann jedoch ein befangenes Mitglied eines Kollegialorganes zur Erteilung von Auskünften an der Beratung teilnehmen. Die Abstimmung kann jedoch nur in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes erfolgen.

(2a) Angehörige im Sinn des Abs. 1 Z. 1 sind

1.

der Ehegatte,

2.

die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,

3.

die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,

4.

die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder sowie

5.

Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie

6.

der eingetragene Partner.

(2b) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

(2c) Absatz 2a Z. 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.

(3) Eine Befangenheit liegt nicht vor, wenn die im Abs. 1 genannten Organe an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehörige einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen durch diese Angelegenheit berührt werden und deren Interessen zu vertreten sie berufen sind.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 2c gelten nicht:

1.

in behördlichen Verfahren; diesbezüglich gelten die Bestimmungen der jeweils anzuwendenden Verfahrensgesetze;

2.

bei Wahlen;

3.

bei einem Misstrauensvotum gegen den Bürgermeister (§ 36) oder den Prüfungsausschussobmann (§ 86a);

4.

bei einer Abstimmung gemäß Abs. 1 Z 3.

(5) Wird durch die Befangenheit in einem Gegenstand der Tagesordnung die Beschlußunfähigkeit eines Ausschusses verursacht, geht die Zuständigkeit auf den Gemeindevorstand über. Verursacht die Befangenheit die Beschlußunfähigkeit des Gemeindevorstandes, geht die Zuständigkeit auf den Gemeinderat über. Verursacht die Befangenheit die Beschlußunfähigkeit des Gemeinderates, geht die Zuständigkeit auf den Bürgermeister, im Falle seiner Befangenheit auf die Vizebürgermeister in ihrer Reihenfolge und in weiterer Folge auf das an Jahren älteste, nicht befangene Gemeinderatsmitglied aus der Fraktion des ersten Vizebürgermeisters über.

(6) (Anm.: entfallen)

(7) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für den Bürgermeister, die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Gemeinderäte, wenn sie Aufgaben selbständig ohne vorhergehende kollegiale Beratung und Beschlussfassung zu besorgen haben.

(8) Bei Befangenheit des Bürgermeisters haben die Vizebürgermeister in ihrer Reihenfolge und bei Befangenheit des Gemeindekassiers hat dessen Vertreter gemäß § 85 Abs. 2 die Aufgaben zu besorgen. Sind auch diese Organe befangen, hat das jeweils an Jahren älteste unbefangene Mitglied des Gemeinderates jener Gemeinderatsfraktion, der der Bürgermeister bzw. der Gemeindekassier angehört oder von der der Bürgermeister vorgeschlagen wurde, die Aufgaben zu besorgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

In Kraft seit 03.12.2019 bis 31.12.9999
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