§ 37 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Geschäftsführung der Schlichtungsstelle

 

§ 37

 

(1) Die Sitzungen der Schlichtungsstelle sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Er ist zur Einberufung innerhalb von zwei Wochen verpflichtet, wenn es unter Angabe eines Grundes wenigstens von einem Mitglied verlangt wird.

(2) Die Sitzungen der Schlichtungsstelle sind nicht öffentlich. Den Sitzungen können sachverständige Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Dem Vorsitzenden kommt die Verhandlungsführung zu. Im übrigen sind die Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1994 und der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung über die Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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