§ 23 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Die Wahl der Vertrauensperson ist vom Gemeindeamtsleiter unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 18 bis 22 auszuschreiben und durchzuführen. Dabei gelten folgende Abweichungen:

1.

Jeder wählbare Bedienstete (§ 15 Abs. 2 und 3) ist berechtigt, als Vertrauensperson zu kandidieren. Wahlvorschläge dürfen nur einen Bewerber enthalten und müssen lediglich vom Bewerber unterschrieben sein. Sie sind beim Gemeindeamtsleiter einzubringen.

2.

Als gewählt gilt der Wahlwerber, auf den die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfallen ist; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3.

Dem Wahlwerber, der die zweitgrößte Anzahl der Stimmen erhält oder gegen den bei gleicher Stimmenanzahl das Los entschieden hat, kommt die Funktion des Stellvertreters zu.

4.

Es ist keine Wahlanfechtung zulässig.

5.

Für den Fall, daß sowohl die Vertrauensperson als auch deren Stellvertreter die Funktion eines Personalvertreters gemäß § 25 Abs. 4 verliert, hat der Gemeindeamtsleiter innerhalb von sechs Wochen Neuwahlen auszuschreiben.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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