Gesamte Rechtsvorschrift GebG

Gebührengesetz 1957

GebG
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Stand der Gesetzesgebung: 05.01.2024

I. Abschnitt-Allgemeine Bestimmungen.

§ 1 GebG


Den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitte.

§ 2 GebG


Von der Entrichtung von Gebühren sind befreit:

1.

Der Bund, die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist;

2.

die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;

3.

öffentlich-rechtliche Körperschaften, weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehres mit den öffentlichen Behörden und Ämtern;

4.

die als Gesandte fremder Mächte bestellten Angehörigen auswärtiger Staaten rücksichtlich der von ihnen selbst oder ihren Bevollmächtigten oder Vertretern statt ihrer ausgestellten Schriften, sofern diese sich nicht auf Rechtsgeschäfte über unbewegliche, im Inlande gelegene Sachen oder auf den letzteren haftende Forderungen beziehen. (BGBl. Nr. 116/1957, Z 1 lit. a.)

§ 3 GebG


  1. (1)Absatz einsDie Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundertsatzgebühren.
    1. (2) 1.Absatz 2, Ziffer einsDie festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten Paragraph 203, BAO und Paragraph 241, Absatz 2 und 3 BAO sinngemäß.
    2. 2.Ziffer 2Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr gemäß Z 1 entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Finanzamt Österreich abzüglich der im § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a und lit. c, Tarifpost 8 Abs. 6, Tarifpost 9 Abs. 5, Tarifpost 16 Abs. 5, Tarifpost 20 Abs. 6, Tarifpost 21 Abs. 9 und Tarifpost 22 Abs. 7 angeführten Pauschalbeträge abzuführen. Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr gemäß Ziffer eins, entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Finanzamt Österreich abzüglich der im Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera a und Litera c,, Tarifpost 8 Absatz 6,, Tarifpost 9 Absatz 5,, Tarifpost 16 Absatz 5,, Tarifpost 20 Absatz 6,, Tarifpost 21 Absatz 9 und Tarifpost 22 Absatz 7, angeführten Pauschalbeträge abzuführen. Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.
  2. (3)Absatz 3Die Hundertsatzgebühren sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid festzusetzen.
  3. (4)Absatz 4Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Finanzamt Österreich einem Gebührenschuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet, auf Antrag zu bewilligen, dass er die auf diese Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren anstelle der sonst in diesem Bundesgesetz angeordneten Entrichtungsformen selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich entrichtet. Personen, die auf Grund der erteilten Bewilligung verpflichtet sind, die Hundertsatzgebühren auf diese Art zu entrichten, haben über diese gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte fortlaufende Aufschreibungen zu führen, welche die für die Gebührenbemessung erforderlichen Angaben enthalten. Innerhalb der Zahlungsfrist ist dem Finanzamt Österreich für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum eine Abschrift dieser Aufschreibungen zu übersenden. Die Übersendung der Abschrift gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk anzubringen, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen enthält. Abweichend davon muss bei elektronischen Urkunden die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen in einer Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein. Das Finanzamt Österreich hat jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres die Hundertsatzgebühren für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft, das in den Aufschreibungen abgerechnet wurde, mit Bescheid festzusetzen.Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Finanzamt Österreich einem Gebührenschuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet, auf Antrag zu bewilligen, dass er die auf diese Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren anstelle der sonst in diesem Bundesgesetz angeordneten Entrichtungsformen selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich entrichtet. Personen, die auf Grund der erteilten Bewilligung verpflichtet sind, die Hundertsatzgebühren auf diese Art zu entrichten, haben über diese gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte fortlaufende Aufschreibungen zu führen, welche die für die Gebührenbemessung erforderlichen Angaben enthalten. Innerhalb der Zahlungsfrist ist dem Finanzamt Österreich für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum eine Abschrift dieser Aufschreibungen zu übersenden. Die Übersendung der Abschrift gilt als Gebührenanzeige gemäß Paragraph 31, Auf den Urkunden ist ein Vermerk anzubringen, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen enthält. Abweichend davon muss bei elektronischen Urkunden die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen in einer Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein. Das Finanzamt Österreich hat jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres die Hundertsatzgebühren für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft, das in den Aufschreibungen abgerechnet wurde, mit Bescheid festzusetzen.
  4. (4a)Absatz 4 aSofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) befugt, innerhalb der Anzeigefrist des § 31 Abs. 1 die Hundertsatzgebühr für Rechtsgeschäfte als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines für die Gebühr Haftenden selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Parteienvertreter, die von der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch machen wollen, haben beim Finanzamt Österreich die Zuteilung einer Steuernummer zu beantragen. Sie haben über die gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte Aufschreibungen zu führen. Diese haben die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten. Insbesondere sind Angaben zur Art des Rechtsgeschäftes, zu den Gebührenschuldnern oder zu den für die Gebühr Haftenden, zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, zur Bemessungsgrundlage und zur Höhe der selbst berechneten Gebühr aufzunehmen. Eine Abschrift dieser Aufschreibungen für die in einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte ist dem Finanzamt Österreich bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen und die Höhe des berechneten Gebührenbetrages enthält. Abweichend davon muss bei elektronischen Urkunden die erfolgte Selbstberechnung, die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen und die Höhe des berechneten Gebührenbetrages in einer Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein. Der Parteienvertreter hat die Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über die Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO anzuwenden. Die selbst berechnete Gebühr ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Gebührenschuldnern oder Haftenden eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Gebührenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbst berechneten Gebühr. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Aufschreibungen aufzunehmenden Angaben durchzuführen.Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) befugt, innerhalb der Anzeigefrist des Paragraph 31, Absatz eins, die Hundertsatzgebühr für Rechtsgeschäfte als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines für die Gebühr Haftenden selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Parteienvertreter, die von der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch machen wollen, haben beim Finanzamt Österreich die Zuteilung einer Steuernummer zu beantragen. Sie haben über die gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte Aufschreibungen zu führen. Diese haben die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten. Insbesondere sind Angaben zur Art des Rechtsgeschäftes, zu den Gebührenschuldnern oder zu den für die Gebühr Haftenden, zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, zur Bemessungsgrundlage und zur Höhe der selbst berechneten Gebühr aufzunehmen. Eine Abschrift dieser Aufschreibungen für die in einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte ist dem Finanzamt Österreich bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß Paragraph 31, Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen und die Höhe des berechneten Gebührenbetrages enthält. Abweichend davon muss bei elektronischen Urkunden die erfolgte Selbstberechnung, die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen und die Höhe des berechneten Gebührenbetrages in einer Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein. Der Parteienvertreter hat die Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über die Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist Paragraph 132, BAO anzuwenden. Die selbst berechnete Gebühr ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Gebührenschuldnern oder Haftenden eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Ein gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzter Gebührenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbst berechneten Gebühr. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Aufschreibungen aufzunehmenden Angaben durchzuführen.
  5. (4b)Absatz 4 bDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren der automationsunterstützten Übermittlung der Daten der Aufschreibungen gemäß Abs. 4 und 4a durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist der Inhalt der Aufschreibungen sowie der Beginn der Datenübermittlung nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Gegebenheiten festzulegen. Weiters kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren der automationsunterstützten Übermittlung der Daten der Aufschreibungen gemäß Absatz 4 und 4a durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist der Inhalt der Aufschreibungen sowie der Beginn der Datenübermittlung nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Gegebenheiten festzulegen. Weiters kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
  6. (4c)Absatz 4 cDas Finanzamt Österreich kann die Befugnis zur Selbstberechnung der Gebühren gemäß Abs. 4a und § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 mit Bescheid aberkennen, wenn der zur Selbstberechnung Befugte vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen des Abs. 4a oder des § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des zur Selbstberechnung Befugten der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß er in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.Das Finanzamt Österreich kann die Befugnis zur Selbstberechnung der Gebühren gemäß Absatz 4 a und Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 4, mit Bescheid aberkennen, wenn der zur Selbstberechnung Befugte vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen des Absatz 4 a, oder des Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 4, verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des zur Selbstberechnung Befugten der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß er in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.
  7. (5)Absatz 5Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) haben die in einem Kalendermonat entrichteten Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entsteht, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich abzuführen. Die Urkundspersonen haben Aufschreibungen zu führen, die Angaben über die Art der Schrift, die Gebührenschuldner und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld enthalten müssen. Dieser Verpflichtung wird durch die Führung der in den berufsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Register und Aufzeichnungen entsprochen. Das Finanzamt Österreich ist befugt, Prüfungen hinsichtlich der in die Aufschreibungen aufzunehmenden Angaben durchzuführen.Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) haben die in einem Kalendermonat entrichteten Gebühren des Paragraph 14, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und Tarifpost 13 bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entsteht, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich abzuführen. Die Urkundspersonen haben Aufschreibungen zu führen, die Angaben über die Art der Schrift, die Gebührenschuldner und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld enthalten müssen. Dieser Verpflichtung wird durch die Führung der in den berufsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Register und Aufzeichnungen entsprochen. Das Finanzamt Österreich ist befugt, Prüfungen hinsichtlich der in die Aufschreibungen aufzunehmenden Angaben durchzuführen.

§ 4 GebG (weggefallen)


§ 4 GebG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

§ 5 GebG


(1) Unter Papier ist jeder zur Ausfertigung stempelpflichtiger Schriften bestimmte oder verwendete Stoff zu verstehen.

(2) Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm X 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die festen Stempelgebühren im zweifachen Betrag zu entrichten. Bei inhaltlich fortlaufendem Text bleiben unbeschriebene Seiten bei der Berechnung der Anzahl der Bogen außer Ansatz.

(3) Die in den Tarifbestimmungen „für jeden Bogen“ festgesetzte Gebühr ist im vollen Betrage zu entrichten, auch wenn zu der bezüglichen Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird.

§ 6 GebG


Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (§ 14 Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 und Z 5) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen einer Gebühr von 13 Euro.

§ 7 GebG


Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, daß sie in bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder leiten sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, so ist die Gebühr nur im einfachen Betrage zu entrichten.

§ 8 GebG


(1) Unter dem Ausdruck „Amtlicher Gebrauch“ wird die Verwendung einer Schrift bei einer öffentlichen Behörde, einem Gericht, einem Amt oder einer öffentlichen Kasse zu dem Zwecke, zu dem sie ausgestellt ist, verstanden, gleichgültig, ob sie in Urschrift oder in Abschrift beigebracht wird.

(2) Die Veranlassung einer amtlichen einfachen oder vidimierten Abschrift oder die Vidimierung einer von der Partei selbst verfaßten Abschrift oder die Überreichung einer Schrift zur amtlichen Aufbewahrung ist kein amtlicher Gebrauch im Sinne des Abs. 1.

§ 9 GebG


(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

(2) Das Finanzamt Österreich kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren, mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1, eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.

II. Abschnitt-Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

§ 10 GebG


Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen.

§ 11 GebG


  1. (1)Absatz einsDie Gebührenschuld entsteht
    1. 1.Ziffer einsbei Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels sowie bei den im § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;bei Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels sowie bei den im Paragraph 14, Tarifpost 10 Absatz eins, Ziffer eins bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß Paragraph 14, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;
    2. 2.Ziffer 2bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);
    3. 3.Ziffer 3bei Amtshandlungen mit deren Beginn;
    4. 4.Ziffer 4bei Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 im Zeitpunkt der Unterzeichnung;bei Protokollen gemäß Paragraph 14, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 im Zeitpunkt der Unterzeichnung;
    5. 5.Ziffer 5bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird;
    6. 6.Ziffer 6bei Unterschriftsbeglaubigungen im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Urkundsperson; bei Unterschriftsbeglaubigungen durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sobald von der Beglaubigung im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.
  2. (2)Absatz 2Automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse stehen schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleich.
  3. (3)Absatz 3Für Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den §§ 4 ff EID) gemäß den Paragraphen 4, ff E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, eingebracht werden, ermäßigen sich die in den Tarifposten 5 Abs. 1 und Abs. 1a sowie 6 Abs. 1 und Abs. 2 des § 14 angeführten BeträgeGovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, eingebracht werden, ermäßigen sich die in den Tarifposten 5 Absatz eins und Absatz eins a, sowie 6 Absatz eins und Absatz 2, des Paragraph 14, angeführten Beträge
    • Strichaufzählungvon 3,90 Euro auf 2,30 Euro, 
    • Strichaufzählungvon 14,30 Euro auf 8,60 Euro, 
    • Strichaufzählungvon 47,30 Euro auf 28,40 Euro. 

§ 12 GebG


(1) Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

(2) Werden in einer amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen) erteilt, so ist für jede die Stempelgebühr zu entrichten.

§ 13 GebG


(1) Zur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:

1.

Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfaßt wird;

2.

bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden;

3.

bei Amtshandlungen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. I Z 6 BG, BGBl. Nr. 668/1976);

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch § 58 Z 2 BG, BGBl. Nr. 306/1968).

(2) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.

(3) Mit den im Abs. 1 genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlaßt.

(4) Der Gebührenschuldner hat die Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Ist die Anbringung des Vermerkes auf der Schrift selbst nicht möglich, muss die Gebührenentrichtung aus dem Verwaltungsakt nachvollziehbar sein. Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Behörde oder der Urkundsperson sowie das Datum, an dem diese den Vermerk angebracht hat, zu enthalten. Für die Urkundsperson sind hinsichtlich der Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 die Vorschriften des § 34 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 14 GebG


Paragraph 14,

Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

  1. (1)Absatz eins

1.

Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr …………...

14,30 Euro,

2.

nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst verfasste, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ………………………………………………………………………….

7,20 Euro.

  1. (2)Absatz 2Werden auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.

     

    vom ersten Bogen

     

    feste Gebühr

    (1) 1.

    Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders angeführt ……...………………….........

    83,60 Euro,

    2.

    Ernennung zum Notare, Handelsmakler, Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als Rechtsanwalt oder Patentanwalt ……

    285,90 Euro,

    3.

    Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

     

    a)

    in den Fällen des § 10 StbG, soweit es sich nicht um solche des § 10 Abs. 4 StbG handelt, ……………………………………………….….in den Fällen des Paragraph 10, StbG, soweit es sich nicht um solche des Paragraph 10, Absatz 4, StbG handelt, ……………………………………………….….

    1 115,30 Euro,

    b)

    in den Fällen der §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2, 11b oder 12 Abs. 2 StbGin den Fällen der Paragraphen 10, Absatz 4,, 11a Absatz 2,, 11b oder 12 Absatz 2, StbG

    247,90 Euro,

    c)

    in den Fällen der §§ 12 Abs. 1 Z 3, 17 und 25 StbG ..…………in den Fällen der Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer 3,, 17 und 25 StbG ..…………

    247,90 Euro,

    d)

    in anderen als in lit. a bis c genannten Fällen …..………………in anderen als in Litera a bis c genannten Fällen …..………………

    867,40 Euro,

    4.

    Bergführerbücher ………………….…………………………….……

    16,50 Euro,

    5.

    Trägerlegitimationen …………………………………………………

    14,30 Euro,

    6.

    Ausstellung eines Leichenpasses ……………………………………..

    83,60 Euro,

    7.

    Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche ……………………………

    83,60 Euro,

    8.

    Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung oder Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen ……………………………………………………………

    382,60 Euro,

    9.

    a)

    Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß oder eine Überschar, Genehmigung der Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden …

    95,60 Euro,

    b)

    Anerkennung eines bergrechtlichen Gewinnungsfeldes, Erteilung einer bergrechtlichen Speicherbewilligung oder Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden …………………………………………………………

    797 Euro,

    10.

    Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder des Vornamens

    382,60 Euro.

    1. (2)Absatz 2Wird die unter Z 10 genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.Wird die unter Ziffer 10, genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.
      1. (1)Absatz eins

      1.

      Auszüge aus Amtsschriften und amtlich verwahrten Privatschriften im allgemeinen wie amtliche Abschriften;

       

      2.

      Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, aus dem Partnerschaftsbuch, aus Registern, Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen, Eintragungen einer Partnerschaft und Sterbefälle von jedem Bogen feste Gebühr …………………………………….

      7,20 Euro.

      (Anm.: 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)Anmerkung, 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)

       

      1. (2)Absatz 2Werden zwei oder mehrere Geburts-, Trauungs- oder Sterbefälle oder Fälle der Eintragung einer Partnerschaft in einer Ausfertigung bestätigt, so ist die Gebühr von 7,20 Euro so oft zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.
        1. (1)Absatz einsBeilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ……………… 3,90 Euro,

          jedochjedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.

        2. (1a)Absatz eins aBeilagen, die auf elektronischem Wege einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, je Beilage……………………………………………………………..………. 3,90 Euro
        3. (2)Absatz 2Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß § 13 Abs. 4 versehen ist.Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß Paragraph 13, Absatz 4, versehen ist.
        4. (3)Absatz 3Von der Beilagengebühr sind befreit
          1. 1.Ziffer einsArmutszeugnisse;
          2. 2.Ziffer 2die in- und ausländischen öffentlichen Kreditpapiere, deren Kupons und Talons und die geldvertretenden Papiere;
          3. 3.Ziffer 3Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einem Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden;
          4. 4.Ziffer 4Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/474, ABl. Nr. L 98 S. 1, beigelegt werden.

        Tarifpost

        6 Eingaben
        1. (1)Absatz einsEingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr ........................................................... 14,30 Euro.
        2. (2)Absatz 2Der erhöhten Eingabengebühr von 47,30 Euro unterliegen
          1. 1.Ziffer einsAnsuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit;
          2. 2.Ziffer 2Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt;
          (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)
          1. 4.Ziffer 4Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen;
          2. 5.Ziffer 5Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung.Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung.
        3. (3)Absatz 3Der erhöhten Eingabengebühr
          1. a)Litera avon 120 Euro, bei Kindern unter 6 Jahren von 75 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels. Der im Inland tätig werdenden Gebietskörperschaft steht je Ansuchen ein Pauschalbetrag von 15 Euro zu;
          2. b)Litera bvon 125,60 Euro unterliegen Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; bei Minderjährigen beträgt die Gebühr 68,50 Euro;
          3. c)Litera cvon 61,50 Euro, bei Personen, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von 26,30 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“. Erfolgt das Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung bei einer Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Ansuchen ein Pauschalbetrag in Höhe von 15 Euro zu. Die Erteilung oder Neuausstellung ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
            1. d)Litera dvon 30 Euro je Feldstück unterliegen Ansuchen um rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß der Verordnung (EU) 2018/848. Die in dem Verfahren ausgestellten Schriften und vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Erfolgt die rückwirkende Anerkennung durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je bewilligtes Feldstück ein Pauschalbetrag in Höhe von 6,50 Euro zu.
        4. (4)Absatz 4Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.
        5. (5)Absatz 5Der Eingabengebühr unterliegen nicht
          1. 1.Ziffer einsEingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
            1. a)Litera aEingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
            2. b)Litera bvon der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln;von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln;
            3. 2.Ziffer 2Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und
            sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsorgewesen;
          2. 3.Ziffer 3Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;
          3. 4.Ziffer 4Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an das Zollamt Österreich in den Fällen der Z 4a, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen;Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an das Zollamt Österreich in den Fällen der Ziffer 4 a,, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen;
          4. 4a.Ziffer 4 aEingaben an das Zollamt Österreich und an das Bundesfinanzgericht in Angelegenheiten des Zollrechts oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben;
          5. 5.Ziffer 5Eingaben in konsularischen Angelegenheiten an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;
          6. 6.Ziffer 6Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);
          7. 7.Ziffer 7Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren;
          (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/1999)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,)
          1. 9.Ziffer 9Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-, Fernsehrundfunk- und Fernsprechgebühr sowie Eingaben, mit denen die Übertragung der Rundfunk- oder Fernsehrundfunkbewilligung auf eine andere Person am angegebenen Standort beantragt wird, die Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers oder die Verlegung des Standortes durch den Bewilligungsinhaber angezeigt oder der Verzicht auf die Bewilligung erklärt wird;
          2. 10.Ziffer 10Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten;
          3. 11.Ziffer 11Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung;Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. römisch fünf Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung;
          4. 12.Ziffer 12Eingaben von Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens;
          5. 13.Ziffer 13Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;
          6. 14.Ziffer 14Verlustanzeigen;
          7. 15.Ziffer 15Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist;
          8. 16.Ziffer 16Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten;
          9. 17.Ziffer 17Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird;
          10. 18.Ziffer 18Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung;
          11. 19.Ziffer 19Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf Grund einer auf Artikel 113 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung im Bereich der handelspolitischen Maßnahmen;
          12. 20.Ziffer 20Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers;
          13. 21.Ziffer 21Eingaben an die parlamentarischen Organe und Einrichtungen (die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die parlamentarischen Ausschüsse, die Ausschußobmänner sowie die Parlamentsdirektion);
          14. 22.Ziffer 22Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen;Eingaben an gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen;
          15. 23.Ziffer 23Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;
          16. 24.Ziffer 24Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in § 14 Tarifpost 8 Abs. 1, 1a, 4a, 4b und 4c, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz eins,, 1a, 4a, 4b und 4c, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;
          17. 25.Ziffer 25Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung;
          18. 26.Ziffer 26Eingaben um Ausstellung von Genehmigungen oder Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/2280, ABl. Nr. L 473 S. 1;
          19. 27.Ziffer 27Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz;Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Sanitätergesetz;
          20. 28.Ziffer 28Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement im Rahmen von Freiwilligenorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 Freiwilligengesetz;Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement im Rahmen von Freiwilligenorganisationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Freiwilligengesetz;
          21. 29.Ziffer 29Anträge, die im Zusammenhang mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gestellt werden, und diesbezügliche Rechtsmittelverfahren, wenn der Rechtszug an das Bundesfinanzgericht geht;
          22. 30.Ziffer 30Ansuchen um Austausch einer bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes ausgestellten Bescheinigung des Daueraufenthaltes (§ 53a NAG), einer Daueraufenthaltskarte (§ 54a NAG) oder eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegen den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“. Der Bundesminister für Finanzen wird davon abweichend ermächtigt, mittels Verordnung Pauschalgebühren für das Ansuchen um Austausch eines gültigen Daueraufenthaltsdokumentes oder inländischen Einwanderungsdokumentes gegen ein neues Aufenthaltsdokument festzusetzen.Ansuchen um Austausch einer bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes ausgestellten Bescheinigung des Daueraufenthaltes (Paragraph 53 a, NAG), einer Daueraufenthaltskarte (Paragraph 54 a, NAG) oder eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegen den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“. Der Bundesminister für Finanzen wird davon abweichend ermächtigt, mittels Verordnung Pauschalgebühren für das Ansuchen um Austausch eines gültigen Daueraufenthaltsdokumentes oder inländischen Einwanderungsdokumentes gegen ein neues Aufenthaltsdokument festzusetzen.

        Tarifpost

        7 Protokolle (Niederschriften)

        (1) 1.

        Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, unterliegen der für die Eingabe, die sie vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr. Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist

        2.

        Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von jedem Bogen feste Gebühr …….……………………….

        14,30 Euro;

        1. (Anm.:Absatz A, n, m, Punkt :
          1. (Anm.:Absatz A, n, m, Punkt :lit c Aufgehoben durch Art. I Z 15 BG, BGBl. Nr. 668/1976)Litera c, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,)

         

        5.

        Protokolle (Niederschriften) über Verlosungen oder Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste Gebühr ………………………….…..

        107,80 Euro;

        6.

        Protokolle über die Aufnahme eines Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werden ………………………………………..…

        14,30 Euro.

        1. (2)Absatz 2Protokolle (Niederschriften) nach Abs. 1 Z 4 lit. a und b, die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei.Protokolle (Niederschriften) nach Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b, die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei.
        2. (3)Absatz 3Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft errichtet werden, sind gebührenfrei.

        Tarifpost

        8 Einreise- und Aufenthaltstitel
        1. (1)Absatz einsEinbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen über 6 Jahren………………150 Euro
        2. (1a)Absatz eins aEinbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter 6 Jahren………………75 Euro
        3. (2)Absatz 21. Gebührenfrei ist die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Visums für:
          1. a)Litera aForscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23, zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
          2. b)Litera bbegünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG);begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG);
          1. 2.Ziffer 2die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Abs. 1 und 1a, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Absatz eins und 1a, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.
        4. (3)Absatz 3Die Gebührenschuld für den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Abs. 1 und 1a entsteht mit der Überreichung des Antrages. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.Die Gebührenschuld für den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Absatz eins und 1a entsteht mit der Überreichung des Antrages. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.
        5. (4)Absatz 4Erteilung, Ausfolgung und Neuausstellung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland
          1. 1.Ziffer einsauf Antrag
            1. a)Litera abefristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 bis 12 NAG) befristeter Aufenthaltstitel (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 8 bis 12 NAG) 20 Euro,bei Kindern unter 6 Jahren50 Euro,
            2. b)Litera bunbefristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG) unbefristeter Aufenthaltstitel (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, NAG) 70 Euro,bei Kindern unter 6 Jahren100 Euro,
          2. 2.Ziffer 2von Amts wegen 140 Euro.
        6. (4a)Absatz 4 aAusstellung
          1. 1.Ziffer einseiner Anmeldebescheinigung (§ 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 9 Abs. 2 Z 1 NAG) einer Anmeldebescheinigung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) oder einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, NAG) 15 Euro,
          2. 2.Ziffer 2einer Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) einer Daueraufenthaltskarte (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) 56 Euro.
        7. (4b)Absatz 4 bAbnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung oder Erteilung von Amts wegen ausgenommen in Verfahren zur Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ ............................................................…………………………………………20 Euro.Erfolgt die Abnahme dieser Daten durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft der Betrag zur Gänze zu.
        8. (4c)Absatz 4 cAusstellung
          1. 1.Ziffer einseiner Karte für Geduldete (§ 46a FPG) einer Karte für Geduldete (Paragraph 46 a, FPG) 26,30 Euro,
          2. 2.Ziffer 2einer Identitätskarte für Fremde (§ 94a FPG) einer Identitätskarte für Fremde (Paragraph 94 a, FPG) 56 Euro,
          3. 3.Ziffer 3eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG) eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (Paragraph 9, Absatz 3, NAG) 56 Euro.
        9. (5)Absatz 5Die Erteilung und Neuausstellung von Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 4, die Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a und Schriften gemäß Abs. 4c sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Erteilung und Neuausstellung von Aufenthaltstiteln gemäß Absatz 4,, die Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Absatz 4 a und Schriften gemäß Absatz 4 c, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
        10. (6)Absatz 6Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld und des Gebührenschuldners bei Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 4, bei Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a sowie bei Schriften gemäß Abs. 4c gilt der Abs. 3 sinngemäß. Erfolgt die Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß Abs. 4, einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a oder einer Schrift gemäß Abs. 4c durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Dokument ein Pauschalbetrag zu. Der Pauschalbetrag beträgt im Falle des Abs. 4 Z 1 lit. a 20 Euro, im Falle des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 35 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Abs. 4a Z 1 3 Euro und im Falle des Abs. 4a Z 2 35 Euro je ausgestellter Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Im Falle des Abs. 4c Z 1 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag, im Falle des Abs. 4c Z 2 und 3 der Betrag von 35 Euro zu. Bei Abnahme der Daten nach Abs. 4b sind für das Entstehen der Gebührenschuld § 11 Abs. 1 Z 3 und für die Person des Gebührenschuldners § 13 Abs. 1 Z 3 anzuwenden. Die Behörde darf auf Antrag erteilte Aufenthaltstitel (Abs. 4 Z 1), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Abs. 4a), ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Dokumentationen von Amts wegen ausgestellt werden, sowie Schriften gemäß Abs. 4c nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld und des Gebührenschuldners bei Aufenthaltstiteln gemäß Absatz 4,, bei Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Absatz 4 a, sowie bei Schriften gemäß Absatz 4 c, gilt der Absatz 3, sinngemäß. Erfolgt die Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß Absatz 4,, einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Absatz 4 a, oder einer Schrift gemäß Absatz 4 c, durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Dokument ein Pauschalbetrag zu. Der Pauschalbetrag beträgt im Falle des Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, 20 Euro, im Falle des Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, 35 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Absatz 4 a, Ziffer eins, 3 Euro und im Falle des Absatz 4 a, Ziffer 2, 35 Euro je ausgestellter Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Im Falle des Absatz 4 c, Ziffer eins, steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag, im Falle des Absatz 4 c, Ziffer 2 und 3 der Betrag von 35 Euro zu. Bei Abnahme der Daten nach Absatz 4 b, sind für das Entstehen der Gebührenschuld Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 und für die Person des Gebührenschuldners Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, anzuwenden. Die Behörde darf auf Antrag erteilte Aufenthaltstitel (Absatz 4, Ziffer eins,), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Absatz 4 a,), ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Dokumentationen von Amts wegen ausgestellt werden, sowie Schriften gemäß Absatz 4 c, nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

        Tarifpost

        9 Reisedokumente
        1. (1)Absatz einsReisepässe

        1.

        gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass …..……………..

        75,90 Euro

        2.

        Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz .....……………....……..….Reisepass gemäß Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz Passgesetz .....……………....……..….

        100 Euro

        2a.

        Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz ……..………………..….Reisepass gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz Passgesetz ……..………………..….

        220 Euro

        3.

        Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz ………………………………………....Reisepass gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Passgesetz ………………………………………....

        30 Euro

        4.

        Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz ......................................................................................................……Reisepass gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz Passgesetz ......................................................................................................……

        45 Euro

        4a.

        Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz …….……………………………………..………….……………..…Reisepass gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz Passgesetz …….……………………………………..………….……………..…

        165 Euro

        5.

        Erweiterung des Geltungsbereiches …………….…………….………………….

        66 Euro

        (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2009)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009,)

         

        7.

        sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl ………………………………………..………………………..

        28,50 Euro

        8.

        Ausstellung eines Identitätsausweises …………………………………………...

        61,50 Euro

        1. (2)Absatz 2Passersätze

          1.

          Personalausweis …..………………………………………………………...…..

          61,50 Euro,

          1a.

          Personalausweis für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ………………………….......……………....……..….

          26,30 Euro

          2.

          sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)

           

          a)

          Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt ……………………………....

          1,10 Euro,

          b)

          Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

           

          bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr ..….……………..…

          2,30 Euro,

          bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr ……………..

          3,50 Euro,

          c)

          Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person …………………….

          2 Euro.

          1. (3)Absatz 3Die Ausstellung der in den Abs. 1 und 2 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der in den Absatz eins und 2 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
            1. 1.Ziffer einsDer Pauschalbetrag beträgt, wenn der Antrag vor dem 2. August 2021 gestellt wird, in den Fällen
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 1des Absatz eins, Ziffer eins,53,03 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 2des Absatz eins, Ziffer 2,79 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 2ades Absatz eins, Ziffer 2 a,199 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 5des Absatz eins, Ziffer 5,34,50 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 8des Absatz eins, Ziffer 8,30,50 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 2 Z 1des Absatz 2, Ziffer eins,35 Euro.
            2. 2.Ziffer 2Abweichend von Z 1 beträgt der Pauschalbetrag, wenn der Antrag nach dem 1. August 2021 gestellt wird, in den FällenAbweichend von Ziffer eins, beträgt der Pauschalbetrag, wenn der Antrag nach dem 1. August 2021 gestellt wird, in den Fällen
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 1des Absatz eins, Ziffer eins,53,03 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 2des Absatz eins, Ziffer 2,79 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 2ades Absatz eins, Ziffer 2 a,199 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 5des Absatz eins, Ziffer 5,34,50 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 8des Absatz eins, Ziffer 8,30,50 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 2 Z 1des Absatz 2, Ziffer eins,40,13 Euro.
              In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 2a erhöht sich der Pauschalbetrag um 0,84 Euro, wenn der Reisepass mit einem zusätzlichen Sekundärlichtbild in der Personaldatenseite ausgestattet ist.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 2a erhöht sich der Pauschalbetrag um 0,84 Euro, wenn der Reisepass mit einem zusätzlichen Sekundärlichtbild in der Personaldatenseite ausgestattet ist.
            3. 3.Ziffer 3Abweichend von Z 1 und Z 2 beträgt der Pauschalbetrag, wenn der Antrag ab dem 1. Juli 2023 gestellt wird, in den FällenAbweichend von Ziffer eins und Ziffer 2, beträgt der Pauschalbetrag, wenn der Antrag ab dem 1. Juli 2023 gestellt wird, in den Fällen
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 1des Absatz eins, Ziffer eins,59,10 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 2des Absatz eins, Ziffer 2,85,07 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 2ades Absatz eins, Ziffer 2 a,205,07 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 5des Absatz eins, Ziffer 5,34,50 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 8des Absatz eins, Ziffer 8,30,50 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 2 Z 1des Absatz 2, Ziffer eins,40,13 Euro.
              Wird das Datum des 1. Juli 2023 gemäß § 25 Abs. 21 erster Satz Passgesetz 1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2021, durch eine Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 25 Abs. 21 zweiter Satz Passgesetz 1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2021, verschoben, sind die Pauschalbeträge für Anträge, die ab dem durch die Verordnung festgesetzten Zeitpunkt gestellt werden, anzuwenden.Wird das Datum des 1. Juli 2023 gemäß Paragraph 25, Absatz 21, erster Satz Passgesetz 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, durch eine Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß Paragraph 25, Absatz 21, zweiter Satz Passgesetz 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, verschoben, sind die Pauschalbeträge für Anträge, die ab dem durch die Verordnung festgesetzten Zeitpunkt gestellt werden, anzuwenden.
            4. 4.Ziffer 4In den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 4a sowie des Abs. 2 Z 1a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 4a sowie des Absatz 2, Ziffer eins a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.
            1. (1)Absatz eins

            1.

            Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern, Schutzzertifikaten oder Halbleiterschutzrechten, Schutzzertifikatsverlängerungen, Anträge auf Recherchen und Gutachten, Einsprüche oder Widersprüche, je Antrag …………........................

            50 Euro

            2.

            Anmeldungen oder Warenerweiterungen von Marken, je Antrag ………….………

            30 Euro

            3.

            Anmeldungen von Mustern, je Antrag ……………………………………………...

            20 Euro

            (Anm.: Z 4. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,)

             

            5.

            Anträge zur Einleitung von Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung, je Antrag …...

            230 Euro

            (Anm.: Z 6. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,)

             

            7.

            Anträge auf Änderung des Namens oder der Firma des Anmelders oder Rechtsinhabers, Anträge auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung, eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen Rechtes, sowie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, je Antrag ……………………

            40 Euro

            8.

            Anträge auf Eintragung einer Streitanmerkung, je Antrag ………………………….

            15 Euro

            9.

            Anträge auf Veröffentlichung oder Berichtigung von Übersetzungen europäischer Patentschriften, je Antrag …………………………………………………...………

            30 Euro

            10.

            Registerauszüge, je Auszug …………………………………………………………

            23 Euro

            11.

            Prioritätsbelege, je Beleg ……………………………………………………………

            75 Euro.

            1. (2)Absatz 2Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften (Prioritätsbelege) von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift (Prioritätsbeleg) zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.
              1. (1)Absatz einsWaffenbesitzkarte

              1.

              Ausstellung einer Waffenbesitzkarte

              74,40 Euro

               

              a)

              sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird, zusätzlich

              43 Euro

               

              b)

              sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 bewilligt wird, zusätzlichsofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 bewilligt wird, zusätzlich

              43 Euro

              1. (2)Absatz 2Waffenpass

                1.

                Ausstellung eines Waffenpasses

                118,40 Euro

                 

                a)

                sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird, zusätzlich

                87 Euro

                 

                b)

                sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird, zusätzlichsofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 WaffG bewilligt wird, zusätzlich

                87 Euro

                2.

                Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C oder D

                118,40 Euro

                1. (3)Absatz 3Der Antrag auf Ausstellung eines Waffendokumentes ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Die Ausstellung der in Abs. 1 und 2 genannten Waffendokumente und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Der Antrag auf Ausstellung eines Waffendokumentes ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Die Ausstellung der in Absatz eins und 2 genannten Waffendokumente und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
                  1. (1)Absatz einsAntragsgebühr
                    1. 1.Ziffer einsAnsuchen um Ausstellung der in Abs. 2 Z 1 angeführten Schrift Ansuchen um Ausstellung der in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Schrift 26 Euro
                    2. 2.Ziffer 2Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 2 Z 2 bis Z 9 angeführten SchriftenAnsuchen um Ausstellung der in Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 9, angeführten Schriften20 Euro
                    3. 3.Ziffer 3Ansuchen um Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975Ansuchen um Registrierung als Stammsaisonier gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,20 Euro
                  2. (2)Absatz 2Erledigungsgebühr
                    1. 1.Ziffer einsAusstellung einer Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBGAusstellung einer Entsendebestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG8 Euro
                    2. 2.Ziffer 2Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung gemäß § 11 AuslBGAusstellung einer Sicherungsbescheinigung gemäß Paragraph 11, AuslBG14 Euro
                    3. 3.Ziffer 3Ausstellung einer Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 AuslBGAusstellung einer Entsendebewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG12 Euro
                    4. 4.Ziffer 4Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß §§ 4 und 5 AuslBGAusstellung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraphen 4 und 5 AuslBG12 Euro
                    5. 5.Ziffer 5Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBGAusstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG20 Euro
                    6. 6.Ziffer 6Schriftliche Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wirdSchriftliche Feststellung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird6 Euro
                    7. 7.Ziffer 7Ausstellung einer Anzeigebestätigung für Au-Pair-Kräfte gemäß § 1 Z 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 263/2019Ausstellung einer Anzeigebestätigung für Au-Pair-Kräfte gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der Ausländerbeschäftigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2019,12 Euro
                    8. 8.Ziffer 8Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG für Ausländer, die als Volontäre, Ferial- oder Berufspraktikanten oder Praktikanten beschäftigt werdenAusstellung einer Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG für Ausländer, die als Volontäre, Ferial- oder Berufspraktikanten oder Praktikanten beschäftigt werden12 Euro
                    9. 9.Ziffer 9Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG für Ausländer, die eine Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme absolvierenAusstellung einer Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG für Ausländer, die eine Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme absolvieren12 Euro
                    10. 10.Ziffer 10Ausstellung einer Bestätigung über die Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a AuslBGAusstellung einer Bestätigung über die Registrierung als Stammsaisonier gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, AuslBG15 Euro
                    11. 11.Ziffer 11Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs. 1 AuslBGVon Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG7 Euro
                    12. 12.Ziffer 12Von Amts wegen ausgestellter Befreiungsschein gemäß § 4c Abs. 2 AuslBGVon Amts wegen ausgestellter Befreiungsschein gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG90 Euro
                    13. 13.Ziffer 13Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 19 Abs. 7 AuslBGVon Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz 7, AuslBG7 Euro
                  3. (3)Absatz 3Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 entsteht mit Zustellung der das Verfahren in einer Instanz abschließenden schriftlichen Erledigung. Die Gebührenschuld für die Ausstellung der Schriften gemäß Abs. 2 entsteht mit deren Hinausgabe.Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Absatz eins, entsteht mit Zustellung der das Verfahren in einer Instanz abschließenden schriftlichen Erledigung. Die Gebührenschuld für die Ausstellung der Schriften gemäß Absatz 2, entsteht mit deren Hinausgabe.
                  4. (4)Absatz 4Gebührenschuldner ist in den Fällen des Abs. 1 derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. Gebührenschuldner ist in den Fällen des Abs. 2 derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.Gebührenschuldner ist in den Fällen des Absatz eins, derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. Gebührenschuldner ist in den Fällen des Absatz 2, derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
                  5. (5)Absatz 5Anträge gemäß Abs. 1 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Schriften gemäß Abs. 2 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 2 und 14 befreit.Anträge gemäß Absatz eins, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Schriften gemäß Absatz 2, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 2 und 14 befreit.
                  6. (6)Absatz 6Die Ausstellung der in Abs. 2 angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sowie die Vornahme der in Abs. 2 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der in Absatz 2, angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sowie die Vornahme der in Absatz 2, angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

                  Tarifpost

                  13 Unterschriftsbeglaubigungen

                  Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) sowie durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sofern die die Beglaubigung enthaltende Schrift geeignet ist, die Echtheit der Unterschriften oder Handzeichen nicht nur gegenüber einer bestimmten Behörde oder einem bestimmten Gericht zu bekunden, von jedem Bogen feste Gebühr ................................................................ 14,30 Euro.

                  Tarifpost

                  14 Zeugnisse
                  1. (1)Absatz einsAmtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen feste Gebühr …14,30 Euro.
                  2. (2)Absatz 2Der Gebühr unterliegen nicht
                    1. 1.Ziffer einsArmutszeugnisse, auch als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle;
                    2. 2.Ziffer 2Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen beizubringen sind;
                    3. 3.Ziffer 3Impfzeugnisse;
                    4. 4.Ziffer 4Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Externistenprüfungen;
                    5. 5.Ziffer 5Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen;
                    6. 6.Ziffer 6Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Bereich der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung;Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Bereich der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. römisch fünf Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung;
                    7. 7.Ziffer 7Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von einem Glaubensbekenntnisse zu einem anderen;
                    8. 8.Ziffer 8Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten von einer öffentlichen Behörde oder einem Amte gefordert werden;
                    9. 9.Ziffer 9Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für den Bezug eines Unterhaltsbeitrages von einer Gebietskörperschaft, einer öffentlichen Anstalt, einem Privatpensionsinstitut, einer Versorgungsanstalt;
                    10. 10.Ziffer 10Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente;
                    11. 11.Ziffer 11Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen Angelegenheiten zu legende Rechnung belegt werden muß;
                    12. 12.Ziffer 12Klauseln, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften einzelnen Urkunden der Kontrolle wegen oder zur Beglaubigung amtlich beigefügt werden müssen;
                    13. 13.Ziffer 13Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an Gebietskörperschaften oder öffentliche Anstalten über die Qualität dieser Leistungen oder die Einhaltung der Vertragsbedingungen, damit die Unternehmer zur Befriedigung ihrer Forderung gelangen können;
                    14. 14.Ziffer 14Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch durch Verwendung als Beilage gemacht wird;
                    15. 15.Ziffer 15Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern und aus dem Partnerschaftsbuch, dann Zeugnisse über Geburts-, Trauungs-, Todesfälle und Fälle der Eintragung einer Partnerschaft um die im diplomatischen Wege von auswärtigen Behörden entweder durch die österreichischen Gesandtschaften im Ausland oder durch die fremden, hierlands anwesenden Gesandten angesucht wird, bei reziprokem Verfahren, solange sie im Ausland verwendet werden;
                    16. 16.Ziffer 16Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für Zuchttiere zu erbringen sind;
                    17. 17.Ziffer 17Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen;
                    18. 18.Ziffer 18Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte Vidierungsvermerke, die von in- oder ausländischen Einfuhrbehörden bei der Eingangsabfertigung von Waren verlangt werden;
                    19. 19.Ziffer 19Bestätigungen zum Nachweis, daß im Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist;
                    20. 20.Ziffer 20An- und Abmeldevermerke, die von den Meldebehörden anläßlich der An- oder Abmeldung auf den Meldezetteln angebracht werden;
                    21. 21.Ziffer 21Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, ausgestellt werden;Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, ausgestellt werden;
                    22. 22.Ziffer 22Zeugnisse, die von gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden;Zeugnisse, die von gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden;
                    23. 23.Ziffer 23Verschlußanerkenntnisse, die auf Grund zollrechtlicher Vorschriften vom Zollamt Österreich ausgestellt oder anerkannt werden;
                    24. 24.Ziffer 24Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/2280, ABl. Nr. L 473 S. 1;
                    25. 25.Ziffer 25Zeugnisse über Dienstleistungen;
                    26. 26.Ziffer 26von inländischen Gerichten ausgestellte Zeugnisse; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
                    27. 27.Ziffer 27Strafregisterbescheinigungen, die als Nachweis der persönlichen Eignung zur Verwendung als ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz dienen;Strafregisterbescheinigungen, die als Nachweis der persönlichen Eignung zur Verwendung als ehrenamtliche Sanitäter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Sanitätergesetz dienen;
                    28. 28.Ziffer 28Zeugnisse, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden;
                    29. 29.Ziffer 29Diebstahls- und Verlustanzeigebestätigungen, die auch als Berechtigung verwendet werden können;
                    30. 30.Ziffer 30Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen).Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen).
                  3. (3)Absatz 3Die Bestätigung über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Bestätigung über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

                  (Anm.: Tarifpost 15)Anmerkung, Tarifpost 15)

                  15. Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (§§ 41 und 46 KFG, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)15. Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (Paragraphen 41 und 46 KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)
                  1. (1)Absatz einsBescheinigungen, die von einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten ZulassungsstelleBescheinigungen, die von einer gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle

                  a)

                  aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung ausgestellt werden (Zulassungsschein), feste Gebühr …….………………..………….......

                  119,80 Euro,

                  b)

                  über die erteilte Bewilligung von Überstellungsfahrten ausgestellt werden (Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr ……………........………..………….

                  83,60 Euro.

                  1. (2)Absatz 2Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. Paragraph 241, Absatz 2 und Absatz 3, BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.
                    1. (1)Absatz einsFührerscheine, ausgestellt

                    1.

                    auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung ……...………………………....

                    60,50 Euro,

                     

                    ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,ausgenommen solche gemäß Paragraph 22, Absatz eins, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung,

                    2.

                    als Duplikat ………………………….……………………………………….....

                    49,50 Euro,

                    3.

                    auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung …………

                    60,50 Euro,

                    4.

                    auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung ……………...

                    49,50 Euro,

                     

                    ausgenommen solche gemäß § 17a Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997,ausgenommen solche gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

                    5.

                    auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen ……………………………………………………………………

                    49,50 Euro,

                    6.

                    auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl ……………………………………………………………………..

                    49,50 Euro.

                    1. (2)Absatz 2

                      (Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 6 Z 10, BGBl. I Nr. 108/2022)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,)

                      2.

                      Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer ……

                      39,60 Euro.

                      (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)

                      1. (4)Absatz 4Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die in den Absatz eins und 2 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
                        1. (1)Absatz einsVerfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit..……………………………………….50 Euro
                        2. (2)Absatz 2Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Abs. 1 ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Heiratsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Eheschließung ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4 befreit.Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Absatz eins, ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Heiratsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Eheschließung ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 4 befreit.
                        3. (3)Absatz 3Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke).………………..………80 Euro
                        4. (4)Absatz 4Die gemäß Abs. 3 vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.Die gemäß Absatz 3, vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.
                        5. (5)Absatz 5Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Ehefähigkeit. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.

                        Tarifpost

                        18 Eingetragene Partnerschaft
                        1. (1)Absatz einsErmittlungen der Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen.............50 Euro.
                        2. (2)Absatz 2Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Abs. 1 ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Partnerschaftsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4 befreit.Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Absatz eins, ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Partnerschaftsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 4 befreit.
                        3. (3)Absatz 3Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke).………………………………………………………………….…80 Euro
                        4. (4)Absatz 4Die gemäß Abs. 3 vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.Die gemäß Absatz 3, vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.
                        5. (5)Absatz 5Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.

                        Tarifpost

                        19 Grenzüberschreitende Abfallverbringung
                        1. (1)Absatz einsErledigungsgebühr
                          1. 1.Ziffer einsGenehmigung einer Ein- und/oder Ausfuhr gemäß § 69 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, mit BescheidGenehmigung einer Ein- und/oder Ausfuhr gemäß Paragraph 69, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, mit Bescheid400 Euro
                          2. 2.Ziffer 2Genehmigung einer Durchfuhr gemäß § 69 Abs. 1 AWG 2002, mit BescheidGenehmigung einer Durchfuhr gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AWG 2002, mit Bescheid100 Euro 
                          3. 3.Ziffer 3Vorabzustimmung gemäß § 71a AWG 2002, mit BescheidVorabzustimmung gemäß Paragraph 71 a, AWG 2002, mit Bescheid850 Euro
                          4. 4.Ziffer 4Änderung einer Genehmigung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71a AWG 2002, mit BescheidÄnderung einer Genehmigung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder Paragraph 71 a, AWG 2002, mit Bescheid100 Euro
                        2. (2)Absatz 2Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 entsteht mit deren Hinausgabe.Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Absatz eins, entsteht mit deren Hinausgabe.
                        3. (3)Absatz 3Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
                        4. (4)Absatz 4Die Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.Die Ansuchen um Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit.
                        5. (5)Absatz 5Die Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

                        Tarifpost

                        20 Zivilluftfahrtwesen
                        1. (1)Absatz einsErledigungsgebühr
                          1. 1.Ziffer einsBewilligung einer Außenlandung und eines Außenabfluges gemäß § 9 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum Bewilligung einer Außenlandung und eines Außenabfluges gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum 23 Euro jedoch nicht mehr als 115 Euro
                          2. 1a.Ziffer eins aAllgemeine Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2a LFGAllgemeine Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 a, LFG115 Euro 
                          3. 2.Ziffer 2Bewilligung des Abwerfens von Sachen gemäß § 133 Abs. 2 LFG, je Bewilligung für einen Ort und einen ZeitraumBewilligung des Abwerfens von Sachen gemäß Paragraph 133, Absatz 2, LFG, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum43,90 Euro jedoch nicht mehr als 131,70 Euro
                        2. (2)Absatz 2Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 entsteht mit deren Hinausgabe.Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Absatz eins, entsteht mit deren Hinausgabe.
                        3. (3)Absatz 3Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
                        4. (4)Absatz 4Die Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.Die Ansuchen um Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit.
                        5. (5)Absatz 5Die Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
                        6. (6)Absatz 6Erfolgt die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 1, Z 1a und Z 2 durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Bewilligung ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den FällenErfolgt die Bewilligung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer eins a und Ziffer 2, durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Bewilligung ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
                          1. 1.Ziffer einsdes Abs. 1 Z 1des Absatz eins, Ziffer eins,6,50 Euro jedoch nicht mehr als 32,50 Euro
                          2. 1a.Ziffer eins ades Abs. 1 Z 1a des Absatz eins, Ziffer eins a, 32,50 Euro 
                          3. 2.Ziffer 2des Abs. 1 Z 2des Absatz eins, Ziffer 2,21,80 Euro jedoch nicht mehr als 65,40 Euro

                        Tarifpost

                        21 Ausweise für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
                        1. (1)Absatz einsAnsuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß §§ 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2020Ansuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß Paragraphen 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020, 40 Euro
                        2. (2)Absatz 2Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß §§ 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2020Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß Paragraphen 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020, 30 Euro
                        3. (3)Absatz 3Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) 40 Euro
                        4. (4)Absatz 4Die Gebührenschuld für das Ansuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) entsteht mit der Einbringung des Antrages. Die Gebührenschuld für die Ausstellung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) entsteht mit dessen Hinausgabe.
                        5. (5)Absatz 5Gebührenschuldner ist im Falle des Abs. 1 der Antragsteller und im Falle des Abs. 2 derjenige, für den oder in dessen Interesse der Ausweis ausgestellt wird.Gebührenschuldner ist im Falle des Absatz eins, der Antragsteller und im Falle des Absatz 2, derjenige, für den oder in dessen Interesse der Ausweis ausgestellt wird.
                        6. (6)Absatz 6Ist eine positive Erledigung des Ansuchens um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Antragstellung wahrscheinlich, hat die Behörde vom Gebührenschuldner bei Überreichung des Ansuchens eine Vorauszahlung der Gebühr gemäß Abs. 2 zu verlangen. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf den Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.Ist eine positive Erledigung des Ansuchens um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Antragstellung wahrscheinlich, hat die Behörde vom Gebührenschuldner bei Überreichung des Ansuchens eine Vorauszahlung der Gebühr gemäß Absatz 2, zu verlangen. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. Paragraph 241, Absatz 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf den Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
                        7. (7)Absatz 7Die Ansuchen um Ausstellung und Wiederausfolgung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Der Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 14 befreit.Die Ansuchen um Ausstellung und Wiederausfolgung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Der Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 14 befreit.
                        8. (8)Absatz 8Die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und die in diesem Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sowie die Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
                        9. (9)Absatz 9Erfolgt die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Ausweis ein Pauschalbetrag von 30 Euro zu.

                        Tarifpost

                        22 Fahrerqualifizierungsnachweise
                        1. (1)Absatz einsAnsuchen um Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14 Abs. 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), BGBl. II Nr. 139/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 531/2021Ansuchen um Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß Paragraph 14, Absatz 3, der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2021, 50 Euro
                        2. (2)Absatz 2Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages.
                        3. (3)Absatz 3Gebührenschuldner ist der Antragsteller.
                        4. (4)Absatz 4Der Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 14 befreit.Der Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 14 befreit.
                        5. (5)Absatz 5Die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises und die in diesem Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
                        6. (6)Absatz 6Die Behörde darf den Fahrerqualifizierungsnachweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
                        7. (7)Absatz 7Erfolgt die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Nachweis ein Pauschalbetrag von 20 Euro zu.

                        Tarifpost

                        23 Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen
                        1. (1)Absatz einsAntrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs. 2 oder 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl. Nr. 159/1960, 14,30 Euro.Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, oder 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, 14,30 Euro.
                        2. (2)Absatz 2Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 entsteht mit der Einbringung des Antrages.Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Absatz eins, entsteht mit der Einbringung des Antrages.
                        3. (3)Absatz 3Gebührenschuldner ist derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.
                        4. (4)Absatz 4Anträge gemäß Abs. 1 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.Anträge gemäß Absatz eins, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit.
                        5. (5)Absatz 5Wird der Antrag auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den §§ 4 ff EID) gemäß den Paragraphen 4, ff E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, gestellt, ermäßigt sich die Antragsgebühr gemäß Abs. 1 auf 8,60 Euro.GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, gestellt, ermäßigt sich die Antragsgebühr gemäß Absatz eins, auf 8,60 Euro.
                        6. (6)Absatz 6Liegt dem Verfahren kein schriftlicher Antrag zu Grunde, ist das Entrichten der für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung anfallenden Gemeindeabgaben an die Behörde als Antrag zu werten.
                        7. (7)Absatz 7Von der Gebührenpflicht befreit sind Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen
                          1. 1.Ziffer einsgemäß § 45 Abs. 2 StVO. 1960, die binnen 3 Monaten ab Einbringung zurückgezogen werden, undgemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO. 1960, die binnen 3 Monaten ab Einbringung zurückgezogen werden, und
                          2. 2.Ziffer 2gemäß § 45 Abs. 4 StVO. 1960, die binnen 4 Wochen ab Einbringung zurückgezogen werden.gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO. 1960, die binnen 4 Wochen ab Einbringung zurückgezogen werden.

                        Tarifpost

                        24 Verfahren nach dem Sprengmittelgesetz 2010
                        1. (1)Absatz einsErledigungsgebühr
                          1. 1.Ziffer einsAllgemeine Herstellungsbefugnis gemäß den §§ 13 bis 15 des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009Allgemeine Herstellungsbefugnis gemäß den Paragraphen 13 bis 15 des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,245 Euro
                          2. 2.Ziffer 2Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für die Herstellung sowie des Stellvertreters gemäß § 16 Abs. 2 SprGBewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für die Herstellung sowie des Stellvertreters gemäß Paragraph 16, Absatz 2, SprG35 Euro
                          3. 3.Ziffer 3Erzeugungsgenehmigung gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 SprGErzeugungsgenehmigung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 17, SprG45 Euro 
                          4. 4.Ziffer 4Handelsbefugnis gemäß den §§ 19 und 20 SprGHandelsbefugnis gemäß den Paragraphen 19 und 20 SprG140 Euro
                          5. 5.Ziffer 5Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für den Handel gemäß § 21 Abs. 2 SprGBewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für den Handel gemäß Paragraph 21, Absatz 2, SprG35 Euro
                          6. 6.Ziffer 6Sprengmittelschein gemäß § 22 in Verbindung mit § 24 oder § 25 SprGSprengmittelschein gemäß Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 24, oder Paragraph 25, SprG40 Euro
                          7. 7.Ziffer 7Schießmittelschein gemäß § 23 in Verbindung mit § 24 oder § 25 SprGSchießmittelschein gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 24, oder Paragraph 25, SprG40 Euro
                          8. 8.Ziffer 8Bewilligung der Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel gemäß § 26 Abs. 4 SprGBewilligung der Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel gemäß Paragraph 26, Absatz 4, SprG40 Euro
                          9. 9.Ziffer 9Bewilligung der Verbringung, Ein- und Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß den §§ 29 bis 32 SprGBewilligung der Verbringung, Ein- und Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß den Paragraphen 29 bis 32 SprG35 Euro
                          10. 10.Ziffer 10Genehmigung eines Lagers sowie Änderung eines bestehenden Lagers gemäß § 34 in Verbindung mit § 35 SprGGenehmigung eines Lagers sowie Änderung eines bestehenden Lagers gemäß Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 35, SprG110 Euro
                          11. 11.Ziffer 11Bewilligung der Herstellung von Sprengstoffen in Mischladegeräten gemäß § 36 SprGBewilligung der Herstellung von Sprengstoffen in Mischladegeräten gemäß Paragraph 36, SprG260 Euro
                        2. (2)Absatz 2Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 entsteht mit deren Hinausgabe.Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Absatz eins, entsteht mit deren Hinausgabe.
                        3. (3)Absatz 3Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
                        4. (4)Absatz 4Die Anträge auf Ausstellung der in Abs. 1 aufgezählten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Schriften gemäß Abs. 1 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifposten 2 und 14 befreit. Protokolle (Niederschriften), die in den Verfahren zur Ausstellung der Schriften gemäß Abs. 1 errichtet werden, sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 7 befreit.Die Anträge auf Ausstellung der in Absatz eins, aufgezählten Schriften sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Schriften gemäß Absatz eins, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifposten 2 und 14 befreit. Protokolle (Niederschriften), die in den Verfahren zur Ausstellung der Schriften gemäß Absatz eins, errichtet werden, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 7 befreit.
                        5. (5)Absatz 5Die Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
                        6. (6)Absatz 6Erfolgt die Ausstellung einer Schrift gemäß Abs. 1 durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den FällenErfolgt die Ausstellung einer Schrift gemäß Absatz eins, durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
                          1. 1.Ziffer einsdes Abs. 1 Z 7 je Sprengmittelscheindes Absatz eins, Ziffer 7, je Sprengmittelschein20 Euro,
                          2. 2.Ziffer 2des Abs. 1 Z 8 je Schießmittelscheindes Absatz eins, Ziffer 8, je Schießmittelschein20 Euro,
                          3. 3.Ziffer 3des Abs. 1 Z 9 je Bewilligungdes Absatz eins, Ziffer 9, je Bewilligung20 Euro.

                        Tarifpost

                        25 Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen im Zusammenhang mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten
                        1. (1)Absatz einsAntragsgebühr
                          1. 1.Ziffer einsAntrag auf Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97, für
                            1. a)Litera alebende Tiere des Anhangs A (Säugetiere und Vögel)45 Euro
                            2. b)Litera bsonstige lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs A15 Euro
                            3. c)Litera clebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs B oder C15 Euro
                            4. d)Litera dtote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs A, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, inklusive Jagdtrophäen und Antiquitäten45 Euro
                            5. e)Litera eExemplare des Anhangs B für Jagdtrophäen und Antiquitäten 45 Euro
                            6. f)Litera ftote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse10 Euro
                          2. 2.Ziffer 2Antrag auf Erteilung von Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen oder Musikinstrumentenbescheinigungen für Tiere und Pflanzen des Anhangs A, B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse nach der Verordnung (EG) Nr. 338/9745 Euro
                        2. (2)Absatz 2Wurde bereits eine Genehmigung oder Bescheinigung erteilt und wird wegen eines Verlustes oder Diebstahls deren erneute Ausstellung beantragt, erhöht sich die in der entsprechenden Ziffer des Abs. 1 festgelegte Gebühr um 10 vH.Wurde bereits eine Genehmigung oder Bescheinigung erteilt und wird wegen eines Verlustes oder Diebstahls deren erneute Ausstellung beantragt, erhöht sich die in der entsprechenden Ziffer des Absatz eins, festgelegte Gebühr um 10 vH.
                        3. (3)Absatz 3Die Antragsgebühr für beantragte Genehmigungen oder Bescheinigungen nach Abs. 1 ist je beantragter Art zu entrichten.Die Antragsgebühr für beantragte Genehmigungen oder Bescheinigungen nach Absatz eins, ist je beantragter Art zu entrichten.
                        4. (4)Absatz 4Die im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen sind von der Verpflichtung zur Gebührenentrichtung befreit.
                        5. (5)Absatz 5Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 entsteht mit der Einbringung des Antrages.Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Absatz eins, entsteht mit der Einbringung des Antrages.
                        6. (6)Absatz 6Gebührenschuldner ist derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.
                        7. (7)Absatz 7Die Ausstellung der in Abs. 1 beantragten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der in Absatz eins, beantragten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 14a GebG


Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation die festen Gebührensätze des § 11 Abs. 3 und § 14 einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen. Der Vergleichsstichtag für die erste Inflationsanpassung ist der 31. Dezember 2005. Die Verordnung ist bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzumachen und gilt für die jeweiligen Gebühren ab 1. Juli des Jahres der Kundmachung.

III. Abschnitt-Gebühren für Rechtsgeschäfte

§ 15 GebG


(1) Rechtsgeschäfte sind nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, daß in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist.

(2) Als Urkunden gelten auch bei schriftlicher Annahme eines Vertragsanbotes das Annahmeschreiben. Wird die mündliche Annahme eines Vertragsanbotes beurkundet, so gilt diese Schrift als Annahmeschreiben.

(3) Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer) oder Versicherungssteuergesetz fallen, sind von der Gebührenpflicht ausgenommen; dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, sofern und insoweit diese unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.

§ 16 GebG


(1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird,

1.

bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,

a)

wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung;

b)

wenn die Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den anderen Vertragsteil oder an dessen Vertreter oder an einen Dritten;

2.

bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,

a)

wenn die Urkunde nur von dem unterzeichnet wird, der sich verbindet, im Zeitpunkte der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den Berechtigten oder dessen Vertreter;

b)

wenn die Urkunde auch von dem Berechtigten unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung.

(2) Wird über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die Gebührenschuld,

1.

wenn die Parteien des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten und

a)

das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betrifft oder

b)

eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäftes berechtigt oder verpflichtet ist, in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt; wenn jedoch die in lit. a oder lit. b bezeichneten Erfordernisse erst im Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder Nachtrages erfüllt sind, in diesem Zeitpunkt, im übrigen

2.

wenn die Urkunde (beglaubigte Abschrift) in das Inland gebracht wird und entweder

a)

das Rechtsgeschäft ein in Z 1 lit. a oder lit. b bezeichnetes Erfordernis erfüllt, im Zeitpunkt der Einbringung der Urkunde in das Inland, oder

b)

auf Grund des Rechtsgeschäftes im Inland eine rechtserhebliche Handlung vorgenommen oder von der Urkunde (Abschrift) ein amtlicher Gebrauch gemacht wird, mit der Vornahme dieser Handlungen.

(3) Die Gebührenschuld entsteht bei einem Wechsel in dem Zeitpunkt, in welchem der Wechsel im Inland entweder dem Wechselnehmer oder einem Indossatar übergeben oder mit einem Indossament oder mit einem Akzept versehen wird oder zum amtlichen Gebrauch gelangt. Handelt es sich hiebei um einen unvollständigen Wechsel, so entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Vervollständigung.

(4) Gilt ein Annahmeschreiben oder ein Anbotschreiben als Urkunde über den Vertrag, so entsteht die Gebührenschuld mit dem Zustandekommen des Vertrages, im Falle des § 15 Abs. 2 letzter Satz mit Errichtung der Schrift. Befindet sich die Urkunde zu diesem Zeitpunkt im Ausland, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Gebührenschuld entsteht bei Wetten im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 mit der Bezahlung des Wetteinsatzes.

(6) Bedarf ein Rechtsgeschäft der Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten, so entsteht die Gebührenschuld für das beurkundete Rechtsgeschäft erst im Zeitpunkte der Genehmigung oder Bestätigung.

§ 17 GebG


(1) Für die Festsetzung der Gebühren ist der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.

(2) Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird bis zum Gegenbeweise der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.

(3) Der Umstand, daß die Urkunde nicht in der zu ihrer Beweiskraft erforderlichen Förmlichkeit errichtet wurde, ist für die Gebührenpflicht ohne Belang.

(4) Auf die Entstehung der Gebührenschuld ist es ohne Einfluß, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.

(5) Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld nicht auf.

§ 18 GebG


(1) Der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Aussteller steht die Unterschrift gleich, die von ihm oder in seinem Auftrag, oder mit seinem Einverständnis mechanisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise hergestellt oder mit Namenszeichnung vollzogen wird.

(2) Der Unterzeichnung steht auch eine Verhandlungsniederschrift gleich

1.

über einen Vertrag, wenn die Niederschrift nur von einem Vertragsteil unterzeichnet wird,

2.

über eine einseitige Erklärung, wenn die Niederschrift nur vom Erklärungsempfänger unterzeichnet wird.

(3) Gedenkprotokolle, das sind Niederschriften, in denen von einer oder mehreren Personen durch Beisetzung ihrer Unterschrift bekundet wird, daß andere Personen in ihrer Gegenwart ein Rechtsgeschäft geschlossen oder ihnen über den erfolgten Abschluß eines Rechtsgeschäftes Mitteilung gemacht haben, unterliegen der Gebühr für das Rechtsgeschäft, auf das sich das Gedenkprotokoll bezieht.

(4) Erklärungen (Eingaben, Protokolle), womit vor Gericht oder anderen Behörden ein Rechtsgeschäft beurkundet wird, sind, sofern über das Rechtsgeschäft noch keine andere Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist, als Rechtsurkunden anzusehen und unterliegen der für das Rechtsgeschäft vorgesehenen Gebühr.

(5) Punktationen im Sinne des § 885 ABGB. sind nach ihrem Inhalte wie Urkunden über Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig; dasselbe gilt von Entwürfen oder Aufsätzen von zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn sie von beiden vertragschließenden Teilen unterzeichnet sind oder wenn sie bloß von einem Teil unterzeichnet sind und sich in den Händen des anderen Teiles befinden.

§ 19 GebG


(1) Hat eine der Gebühr nach der Größe des Geldwertes unterliegende Schrift (Urkunde) mehrere einzelne Leistungen zum Inhalt oder werden in einem und demselben Rechtsgeschäfte verschiedene Leistungen oder eine Hauptleistung und Nebenleistungen bedungen, so ist die Gebühr in dem Betrage zu entrichten, der sich aus der Summe der Gebühren für alle einzelnen Leistungen ergibt. Als Nebenleistungen sind jene zusätzlichen Leistungen anzusehen, zu deren Gewährung ohne ausdrückliche Vereinbarung nach den allgemeinen Rechtsvorschriften keine Verpflichtung besteht.

(2) Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen, so ist die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten. Die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben Vertragsteilen zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäftes abgeschlossenen Nebengeschäfte sind gebührenbefreit, wenn das Hauptgeschäft nach diesem Gesetz oder einem Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt; für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gilt § 20 Z 5.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)

§ 20 GebG


Der Gebührenpflicht unterliegen nicht

1.

die am Schluß einer Urkunde über ein durch einen Bevollmächtigten eingegangenes Geschäft beigesetzte Genehmigung (Ratifikation) des Machtgebers;

2.

die den Vollmachten beigefügten Erklärungen betreffend Stellvertretung und deren Annahme;

3.

die Bestätigung des Handzeichens eines Schreibunfähigen durch den Namensfertiger und durch den (die) Zeugen;

4.

die von dem abgetretenen Schuldner an Kreditunternehmen abgegebene Bestätigung, daß ihm die Abtretung der Forderung und der neue Gläubiger mitgeteilt wurden, sowie die Anerkennung der Richtigkeit (Liquidität) von seiten des Schuldners gegenüber einem Kreditinstitut;

5.

Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte – ausgenommen Wechsel – zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen;

6.

Rechtsgeschäfte, über die eine Urkunde im Ausland errichtet wurde, solange keine andere Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld gegeben ist als die Verwendung der Urkunde (beglaubigten Abschrift) bei einem Gericht (Schiedsgericht), das nur auf Grund einer Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstandes zuständig ist;

7.

durch die Währungsumstellung auf den Euro veranlaßte neuerliche Beurkundungen eines Rechtsgeschäftes, über das schon eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet worden ist, Zusätze und Nachträge sowie schriftliche Mitteilungen zu einer bereits ausgefertigten Urkunde, sofern die in Geld vereinbarten Leistungen durch auf Euro lautende Beträge nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs ersetzt werden oder der umgerechnete Betrag auf den nächsten vollen Eurobetrag gerundet wird. Sonstige Änderungen des Rechtsgeschäftes unterliegen nach Maßgabe des § 21 der Gebühr.

§ 21 GebG


Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig.

§ 22 GebG


Ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist die Gebühr nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten.

§ 23 GebG


Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag.

§ 24 GebG


Im Fall eines Neuerungsvertrages (Novation) kommt die Gebühr für das Rechtsgeschäft in Anwendung, in welches das frühere Rechtsgeschäft umgeändert wurde.

§ 25 GebG (weggefallen)


§ 25 GebG (weggefallen) seit 08.04.2009 weggefallen.

§ 26 GebG


Für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände gelten, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit der Maßgabe, daß bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und daß bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist. (BGBl. Nr. 7/1951, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 116/1957, Z 2; BGBl. Nr. 148/1955, § 86 Abs. 2 und 3.)

§ 27 GebG (weggefallen)


§ 27 GebG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

§ 28 GebG


(1) Zur Entrichtung der Gebühren sind verpflichtet:

1.

Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,

a)

wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde;

b)

wenn die Urkunde nur von einem Vertragsteil unterfertigt ist und dem anderen Vertragsteil oder einem Dritten ausgehändigt wird, beide Vertragsteile und der Dritte;

2.

bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften derjenige, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist;

3.

bei Gedenkprotokollen jene Personen, von denen in dem Protokolle bekundet wird, daß sie das Rechtsgeschäft abgeschlossen oder von dem Abschlusse des Rechtsgeschäftes Mitteilung gemacht haben.

(2) Zur Entrichtung der Gebühr bei Wechseln sind der Aussteller, der Akzeptant und jeder Inhaber eines Wechsels zur ungeteilten Hand verpflichtet.

(3) Zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 sind die Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die Gebühr ist von diesen Personen unmittelbar zu entrichten. Als Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung gilt jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise.

(4) Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, haben besondere Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Grundlagen zu entnehmen sind.

(5) Bei Geschäften, die von zwei Teilen geschlossen werden, von denen der eine Teil von der Gebührenentrichtung befreit ist, dem anderen Teil aber diese Befreiung nicht zukommt, sind die Gebühren von dem nicht befreiten Teile zur Gänze zu entrichten.

(6) Trifft die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.

§ 29 GebG


Hat jemand im Namen eines anderen, ohne von diesem ausdrücklich oder stillschweigend bevollmächtigt zu sein,

1.

eine Urkunde über ein Rechtsgeschäft im Inland ausgestellt oder angenommen oder

2.

von einer im Ausland ausgestellten Urkunde über ein Rechtsgeschäft einen die Gebührenpflicht begründenden Gebrauch gemacht,

so ist derjenige, für den diese Handlungen vorgenommen worden sind, zur Entrichtung der durch sie begründeten Gebühr verpflichtet, wenn er

a)

die ohne seinen Auftrag stattgefundene Geschäftsführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt oder

b)

durch sie einen Vorteil erlangt hat.

Ist hingegen keine dieser Bedingungen (lit. a und b) gegeben, so ist der Geschäftsführer zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet.

§ 30 GebG


Für die Gebühr haften neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen sowie bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige alle sonst gemäß § 31 Abs. 2 zur Gebührenanzeige verpflichteten Personen.

§ 31 GebG


  1. (1)Absatz einsRechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats mit einer Abschrift oder mit einer Gleichschrift der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde, bei nicht in der Amtssprache abgefaßten Urkunden mit einer Übersetzung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher, beim Finanzamt Österreich anzuzeigen. Ist diese Urkunde ein Annahmeschreiben, so ist ein bezügliches Anbotschreiben anzuschließen. Das Finanzamt Österreich hat auf der die Gebührenpflicht begründenden Urkunde die erfolgte Anzeige zu bestätigen.
  2. (2)Absatz 2Zur Gebührenanzeige sind die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen verpflichtet sowie der Urkundenverfasser und jeder, der eine Urkunde als Bevollmächtigter oder ein Gedenkprotokoll als Zeuge unterzeichnet oder eine im Ausland errichtete Urkunde (deren beglaubigte Abschrift) im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld in Händen hat. Sind zur Gebührenanzeige mehrere Personen verpflichtet und hat eine dieser Personen die Verpflichtung zur Selbstberechnung (§ 33 Tarifpost 5 Abs. 5) oder die Bewilligung zur Selbstberechnung (§ 3 Abs. 4) oder wird von der Befugnis zur Selbstberechnung (§ 3 Abs. 4a) Gebrauch gemacht, so entfällt für die übrigen die Anzeigepflicht.Zur Gebührenanzeige sind die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen verpflichtet sowie der Urkundenverfasser und jeder, der eine Urkunde als Bevollmächtigter oder ein Gedenkprotokoll als Zeuge unterzeichnet oder eine im Ausland errichtete Urkunde (deren beglaubigte Abschrift) im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld in Händen hat. Sind zur Gebührenanzeige mehrere Personen verpflichtet und hat eine dieser Personen die Verpflichtung zur Selbstberechnung (Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5,) oder die Bewilligung zur Selbstberechnung (Paragraph 3, Absatz 4,) oder wird von der Befugnis zur Selbstberechnung (Paragraph 3, Absatz 4 a,) Gebrauch gemacht, so entfällt für die übrigen die Anzeigepflicht.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

§ 32 GebG


Sind die Gebühren bescheidmäßig festzusetzen, so kann das Finanzamt Österreich nach der bei ihm erfolgten Gebührenanzeige auf Grund eines Antrages und nach Rechtsmittelverzicht des Gebührenschuldners den Bescheid mündlich erlassen; die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 33 GebG


Paragraph 33,

Tarif der Gebühren für Rechtsgeschäfte.

  1. (1)Absatz einsAnnahmeverträge, das sind Verträge über die Annahme an Kindes statt, wenn der Wert des Vermögens des Annehmenden 22 000 Euro übersteigt, vom Wert des Vermögens 1 vH.
  2. (2)Absatz 2Gebührenfrei sind Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes statt.
  3. (3)Absatz 3Die Gebühr ermäßigt sich auf je 1/3 vH des Wertes des Vermögens bei Annahme einer zweiten und jeder weiteren Person an Kindes statt.

(Anm.: Tarifpost 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 48/1981)Anmerkung, Tarifpost 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981,)

Tarifpost 4

Anweisungen
  1. (1)Absatz einsAnweisungen, wodurch von dem Anweisenden einem Dritten eine Leistung an eine andere Person aufgetragen wird, vom Werte der Leistung ............................................................................. 2 v.H.
  2. (2)Absatz 2Der Gebühr unterliegen nicht
    1. 1.Ziffer einsamtliche Anweisungen;
    2. 2.Ziffer 2Anweisungen von Unternehmern oder auf Unternehmer, unbeschadet der Bestimmungen der TP 22.

Tarifpost 5

Bestandverträge
  1. (1)Absatz einsBestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem WertBestandverträge (Paragraphen 1090, ff. ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert
    1. 1.Ziffer einsim allgemeinen 1 v.H.;
    2. 2.Ziffer 2beim Jagdpachtvertrag 2 v.H.
  2. (2)Absatz 2Einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches vereinbart werden, zählen auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können.
  3. (3)Absatz 3Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht.
  4. (4)Absatz 4Gebührenfrei sind
    1. 1.Ziffer einsVerträge über die Miete von Wohnräumen;
    2. 2.Ziffer 2Urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge;
    3. 3.Ziffer 3Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert 150 Euro nicht übersteigt;
    4. 4.Ziffer 4Aufforderungsschreiben, mit denen die Entrichtung eines Erhaltungsbeitrages gemäß § 45 MRG begehrt wird.Aufforderungsschreiben, mit denen die Entrichtung eines Erhaltungsbeitrages gemäß Paragraph 45, MRG begehrt wird.
  5. (5)Absatz 5
    1. 1.Ziffer einsDie Hundertsatzgebühr ist vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich zu entrichten.
    2. 2.Ziffer 2Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Selbstberechnung der Gebühr nach Z 1 für atypische oder gemischte Rechtsgeschäfte, für Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen, sowie für Bestandgeber, denen eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt, bestimmen. Für Fälle, in denen die vom Bestandnehmer zu erbringenden Nebenleistungen in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde der Höhe nach nicht festgehalten sind, können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen für Gruppen von Bestandobjekten Durchschnittssätze aufgestellt werden; diese sind auf Grund von Erfahrungen über die Höhe der bei der jeweiligen Gruppe von Bestandobjekten üblicherweise anfallenden Kosten festzusetzen.Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Selbstberechnung der Gebühr nach Ziffer eins, für atypische oder gemischte Rechtsgeschäfte, für Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen, sowie für Bestandgeber, denen eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt, bestimmen. Für Fälle, in denen die vom Bestandnehmer zu erbringenden Nebenleistungen in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde der Höhe nach nicht festgehalten sind, können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen für Gruppen von Bestandobjekten Durchschnittssätze aufgestellt werden; diese sind auf Grund von Erfahrungen über die Höhe der bei der jeweiligen Gruppe von Bestandobjekten üblicherweise anfallenden Kosten festzusetzen.
    3. 3.Ziffer 3Der Bestandgeber hat dem Finanzamt Österreich über die in einem Kalendermonat abgeschlossenen Bestandverträge eine Anmeldung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält. Abweichend davon muss bei elektronischen Urkunden die erfolgte Selbstberechnung, der berechnete Gebührenbetrag und das Datum des Tages der Selbstberechnung in einer vom Bestandgeber unterschriebenen Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein. Eine Anmeldung kann unterbleiben, wenn die Gebührenschuld mit Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 BAO) im Wege von FinanzOnline bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird.Der Bestandgeber hat dem Finanzamt Österreich über die in einem Kalendermonat abgeschlossenen Bestandverträge eine Anmeldung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß Paragraph 31, Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält. Abweichend davon muss bei elektronischen Urkunden die erfolgte Selbstberechnung, der berechnete Gebührenbetrag und das Datum des Tages der Selbstberechnung in einer vom Bestandgeber unterschriebenen Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein. Eine Anmeldung kann unterbleiben, wenn die Gebührenschuld mit Verrechnungsweisung (Paragraph 214, Absatz 4, BAO) im Wege von FinanzOnline bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird.
    4. 4.Ziffer 4Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und Immobilienverwalter im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung, sind befugt, innerhalb der in der Z 1 angeführten Frist die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Im Übrigen ist § 3 Abs. 4a, 4b und 4c sinngemäß anzuwenden.Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und Immobilienverwalter im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung, sind befugt, innerhalb der in der Ziffer eins, angeführten Frist die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß Paragraph 33, Tarifpost 5 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Im Übrigen ist Paragraph 3, Absatz 4 a,, 4b und 4c sinngemäß anzuwenden.
    5. 5.Ziffer 5Für Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Rechtsgeschäften im Sinne dieser Tarifpost gehört, sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 4a über die Führung von Aufschreibungen und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr sowie die Bestimmungen des Abs. 4b sinngemäß anzuwenden.Für Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Rechtsgeschäften im Sinne dieser Tarifpost gehört, sind die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4 a, über die Führung von Aufschreibungen und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr sowie die Bestimmungen des Absatz 4 b, sinngemäß anzuwenden.
    6. 6.Ziffer 6Das Finanzamt Österreich hat Bestandnehmern, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Rechtsgeschäften im Sinne dieser Tarifpost gehört und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bieten, auf Antrag zu bewilligen, dass die auf die Bestandverträge entfallenden Hundertsatzgebühren selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich entrichtet werden. Bestandnehmer, die von der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch machen wollen, haben beim Finanzamt Österreich die Zuteilung einer Steuernummer zu beantragen. Es sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 4a über die Führung von Aufschreibungen sowie die Bestimmungen des § 3 Abs. 4b und 4c sinngemäß anzuwenden. Macht der Bestandnehmer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch, erlischt die Verpflichtung zur Selbstberechnung des Bestandgebers gemäß Z 1.Das Finanzamt Österreich hat Bestandnehmern, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Rechtsgeschäften im Sinne dieser Tarifpost gehört und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bieten, auf Antrag zu bewilligen, dass die auf die Bestandverträge entfallenden Hundertsatzgebühren selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich entrichtet werden. Bestandnehmer, die von der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch machen wollen, haben beim Finanzamt Österreich die Zuteilung einer Steuernummer zu beantragen. Es sind die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4 a, über die Führung von Aufschreibungen sowie die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4 b und 4c sinngemäß anzuwenden. Macht der Bestandnehmer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch, erlischt die Verpflichtung zur Selbstberechnung des Bestandgebers gemäß Ziffer eins,

(Anm.: Tarifpost 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 48/1981)Anmerkung, Tarifpost 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981,)

Tarifpost 7

Bürgschaftserklärungen
  1. (1)Absatz einsBürgschaftserklärungen; der Bürgschaftserklärung steht die Erklärung gleich, durch die jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (§ 1347 ABGB), nach dem Werte der verbürgten Verbindlichkeit ........................................................................................................................... 1 vH.Bürgschaftserklärungen; der Bürgschaftserklärung steht die Erklärung gleich, durch die jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (Paragraph 1347, ABGB), nach dem Werte der verbürgten Verbindlichkeit ........................................................................................................................... 1 vH.
  2. (2)Absatz 2Der Gebühr unterliegen nicht
    1. 1.Ziffer einsBürgschaftserklärungen, die im Strafverfahren und überhaupt zur Sicherung allgemeiner Interessen außer dem öffentlichen Dienst oder einem Vertragsverhältnisse gegeben werden müssen.
    2. 2.Ziffer 2Bürgschaftserklärungen von Kreditinstituten an Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie an Eisenbahnunternehmungen, die dem öffentlichen Verkehre dienen.
    3. 3.Ziffer 3Bürgschaftserklärungen zu gemäß § 33 Tarifpost 5 Abs. 4 Z 1 befreiten Mietverträgen.Bürgschaftserklärungen zu gemäß Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 4, Ziffer eins, befreiten Mietverträgen.

(Anm.: Tarifpost 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Tarifpost 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

Tarifpost 9

Dienstbarkeiten

Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, von dem Werte des bedungenen Entgeltes .................................................................................................................................... 2 v.H.

(Anm.: Tarifpost 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1994)Anmerkung, Tarifpost 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,)

Tarifpost 11

Ehepakte
  1. (1)Absatz einsEhepakte, das sind Verträge, die in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen werden und diesen gleichzuhaltende Verträge eingetragener Partner, nach dem Wert……...1 v.H.
  2. (2)Absatz 2Als Wert ist das der Gütergemeinschaft bei Lebzeiten (§ 1233 ABGB.) unterzogene Vermögen anzunehmen. Wird durch einen solchen Vertrag das Eigentum (Miteigentum) einer unbeweglichen Sache übertragen, so finden die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes Anwendung.Als Wert ist das der Gütergemeinschaft bei Lebzeiten (Paragraph 1233, ABGB.) unterzogene Vermögen anzunehmen. Wird durch einen solchen Vertrag das Eigentum (Miteigentum) einer unbeweglichen Sache übertragen, so finden die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes Anwendung.

(Anm.: Tarifpost 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)Anmerkung, Tarifpost 12 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)

(Anm.: Tarifpost 13 aufgehoben durch Art. I Z 22 BG, BGBl. Nr. 48/1981.)Anmerkung, Tarifpost 13 aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 22, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981,.)

(Anm.: Tarifpost 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)Anmerkung, Tarifpost 14 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)

(Anm.: Tarifpost 15 und 16 aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1994)Anmerkung, Tarifpost 15 und 16 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,)

17 Glücksverträge

  1. (1)Absatz einsGlücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird:
    1. 1.Ziffer einsIm Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem GSpG unterliegen, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG ist, vom Wetteinsatz und, wenn die Wetteinsätze verschieden sind, vom höheren Wetteinsatz Im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem GSpG unterliegen, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG ist, vom Wetteinsatz und, wenn die Wetteinsätze verschieden sind, vom höheren Wetteinsatz 2 vH;
    2. 2.Ziffer 2Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, vom Kaufpreise 2 vH;
    3. 3.Ziffer 3Leibrentenverträge, die nicht von Versicherungsanstalten abgeschlossen werden, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, vom Werte der Leibrente, mindestens aber vom Werte der Sachen 2 vH;
  2. (2)Absatz 2Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt (§ 28 Abs. 3) wird oder wenn die Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus erfolgt.Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt (Paragraph 28, Absatz 3,) wird oder wenn die Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Die Wettgebühr nach Abs. 1 Z 1 ist, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten. Die Gebühr ist am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß § 28 Abs. 3 zur Gebührenentrichtung Verpflichtete eine Abrechnung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks beim Finanzamt Österreich vorzulegen; dies gilt als Gebührenanzeige. Die Abrechnung ist elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Verpflichteten auf Grund der technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Übermittlung der Abrechnung und das Verfahren mit Verordnung näher zu regeln.Die Wettgebühr nach Absatz eins, Ziffer eins, ist, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten. Die Gebühr ist am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zur Gebührenentrichtung Verpflichtete eine Abrechnung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks beim Finanzamt Österreich vorzulegen; dies gilt als Gebührenanzeige. Die Abrechnung ist elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Verpflichteten auf Grund der technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Übermittlung der Abrechnung und das Verfahren mit Verordnung näher zu regeln.
  4. (4)Absatz 4Nicht gebührenpflichtig nach Abs. 1 sindNicht gebührenpflichtig nach Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsTreffer der von inländischen Gebietskörperschaften begebenen Anleihen, die mit einer Verlosung verbunden sind,
    2. 2.Ziffer 2Differenzgeschäfte.

Tarifpost 18

Hypothekarverschreibungen
  1. (1)Absatz einsHypothekarverschreibungen, wodurch zur Sicherstellung einer Verbindlichkeit eine Hypothek bestellt wird, nach dem Werte der Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird ........ 1 v.H.
  2. (2)Absatz 2Ist die Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird, unbestimmt und kann deren Betrag auch nicht annähernd festgesetzt werden, so hat sich die Gebühr nach dem Werte der Hypothek, soweit dieser nicht durch vorhergehende Hypothekarsicherstellungen erschöpft ist, zu richten.

(Anm.: Tarifpost 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Tarifpost 19 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

Tarifpost 20

Vergleiche (außergerichtliche)
  1. (1)Absatz einsVergleiche (außergerichtliche),
    1. a)Litera awenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH,
    2. b)Litera bsonst 2 vHvom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.
  2. (2)Absatz 2Gebührenfrei sind
    1. 1.Ziffer einsVergleiche über Unterhaltsansprüche Minderjähriger;
    2. 2.Ziffer 2Vergleiche mit Versicherungsunternehmungen über Ansprüche aus Kranken- oder Schadensversicherungsverträgen;
    3. 3.Ziffer 3Vergleiche, die mit einem Sozialhilfeträger über Ersatzansprüche abgeschlossen werden;
    4. 4.Ziffer 4Vergleiche mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes über Ansprüche aus Haftungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981.
    5. 5.Ziffer 5Vergleiche über Verbraucherstreitigkeiten, die vor einer AS-Stelle gemäß § 4 des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes, BGBl. Nr. 105/2015 Vergleiche über Verbraucherstreitigkeiten, die vor einer AS-Stelle gemäß Paragraph 4, des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 2015, (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 105/2015)Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,) geschlossen werden.

Tarifpost 21

Zessionen
  1. (1)Absatz einsZessionen oder Abtretungen von Schuldforderungen oder anderen Rechten vom Entgelt . 0,8 v.H.
  2. (2)Absatz 2Der Gebühr unterliegen nicht:
    1. 1.Ziffer einsZessionen an Gebietskörperschaften zur Sicherung rückständiger öffentlicher Abgaben;
    2. 2.Ziffer 2Zessionen von Forderungen zwischen Kreditinstituten, der Oesterreichischen Nationalbank und den Bausparkassen sowie Zessionen von Forderungen gegen Gebietskörperschaften zwischen den genannten Instituten einerseits und Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes andererseits; den Kreditinstituten stehen ausländische Kreditinstitute und Finanzinstitute gleich, die zur Erbringung von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG berechtigt sind.Zessionen von Forderungen zwischen Kreditinstituten, der Oesterreichischen Nationalbank und den Bausparkassen sowie Zessionen von Forderungen gegen Gebietskörperschaften zwischen den genannten Instituten einerseits und Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes andererseits; den Kreditinstituten stehen ausländische Kreditinstitute und Finanzinstitute gleich, die zur Erbringung von Bankgeschäften im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BWG berechtigt sind.
    3. 3.Ziffer 3Zessionen von Forderungen zur Erfüllung eines Factoringvertrages;
    4. 4.Ziffer 4Zessionen der Exporteure von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat;
    5. 5.Ziffer 5Zessionen von Forderungen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat, an den Bund nach Eintritt eines Haftungsfalles;
    6. 6.Ziffer 6Abtretungen von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Übertragungen von Aktien, Übertragungen von Geschäftsanteilen an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und Übertragungen der mit der Stellung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft verbundenen Rechte und Pflichten.
    7. 7.Ziffer 7Zessionen an Verbriefungsspezialgesellschaften.

Tarifpost 22

Wechsel
  1. (1)Absatz einsIm Inland oder Ausland ausgestellte, gezogene und eigene Wechsel, sowohl mit bestimmter Zahlungsfrist als auch auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht unterliegen der Gebühr von 1/8 v. H. der Wechselsumme.
  2. (2)Absatz 2Alle Vervielfältigungen eines Wechsels (Secunda, Tertia usw.) sowie alle girierten Wechselkopien unterliegen derselben Gebühr wie das erste Exemplar. Ebenso unterliegt jede schriftliche Prolongation eines Wechsels der gleichen Gebühr wie der Wechsel.
  3. (3)Absatz 3Die einem Wechsel beigesetzte Hypothekarverschreibung unterliegt der in der Tarifpost 18 festgesetzten Gebühr. Alle sonstigen wechselrechtlichen Zusätze sind gebührenfrei.
  4. (4)Absatz 4Für im Ausland ausgestellte und ausschließlich im Auslande zahlbare Wechsel ermäßigt sich die unter Abs. 1 festgesetzte Gebühr auf die Hälfte. Wird ein solcher Wechsel nachträglich im Inlande zahlbar gemacht oder gelangt er im Inlande zu einem amtlichen Gebrauche, so ist beim Eintritt dieses Umstandes die Gebühr auf das unter Abs. 1 festgesetzte Ausmaß zu ergänzen.Für im Ausland ausgestellte und ausschließlich im Auslande zahlbare Wechsel ermäßigt sich die unter Absatz eins, festgesetzte Gebühr auf die Hälfte. Wird ein solcher Wechsel nachträglich im Inlande zahlbar gemacht oder gelangt er im Inlande zu einem amtlichen Gebrauche, so ist beim Eintritt dieses Umstandes die Gebühr auf das unter Absatz eins, festgesetzte Ausmaß zu ergänzen.
  5. (5)Absatz 5Dem Wechsel stehen Anweisungen auf einen Unternehmer und Verpflichtungsscheine eines Unternehmers gleich, wenn sie an Order lauten und über eine Geldleistung ausgestellt sind.
  6. (6)Absatz 6Die Gebühr ist
    1. a)Litera abei Inlandswechseln vom Aussteller oder Inhaber oder Akzeptanten,
    2. b)Litera bbei Auslandswechseln vom ersten inländischen Inhaber oder Akzeptanten
    selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Auf dem Wechsel ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Gebührenschuldners, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, enthält. Der Gebührenschuldner, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, hat dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31.selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Auf dem Wechsel ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Gebührenschuldners, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, enthält. Der Gebührenschuldner, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, hat dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß Paragraph 31,
  7. (7)Absatz 7Gebührenfrei sind
    1. 1.Ziffer einsFinanzwechsel und deren Prolongationen, die für einen ERP-Kredit beigebracht werden müssen, sofern sie mit einem von der Oesterreichischen Nationalbank oder von einem von der Geschäftsführung des ERP-Fonds ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;
    2. 2.Ziffer 2Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für einen Kredit, für den eine Refinanzierungszusage der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht, beigebracht werden müssen, sofern sie mit einem von der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder von einem von dieser ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;
    3. 3.Ziffer 3Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für Kredite begeben werden, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 übernommen hat, sofern sie von einem Bevollmächtigten des Bundes im Sinne des § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981 mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für Kredite begeben werden, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 übernommen hat, sofern sie von einem Bevollmächtigten des Bundes im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ausfuhrförderungsgesetz 1981 mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;
    4. 4.Ziffer 4Finanzwechsel und deren Prolongationen über Forderungen aus Ausfuhrgeschäften und Kreditverträgen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat, sofern sie von einem Bevollmächtigten des Bundes im Sinne des § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981 mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind.Finanzwechsel und deren Prolongationen über Forderungen aus Ausfuhrgeschäften und Kreditverträgen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat, sofern sie von einem Bevollmächtigten des Bundes im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ausfuhrförderungsgesetz 1981 mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind.

IV. Abschnitt-Schlußbestimmungen.

§ 34 GebG


(1) Die Organe der Gebietskörperschaften haben den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Die näheren Bestimmungen über die Informationspflicht, die Befundaufnahme sowie über die Übermittlung des Befundes werden durch Verordnung getroffen.

(2) Das Finanzamt Österreich ist berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch § 264 Z 6 BG, BGBl. Nr. 129/1958)

§ 35 GebG


(1) Stempel- und Rechtsgebührenbefreiungen, die in österreichischen Gesetzen vorgesehen waren, die vor dem 13. März 1938 erlassen wurden, finden, sofern diese Gesetze in Kraft stehen oder wieder in Kraft gesetzt werden, sinngemäß Anwendung.

(2) Bis zur Neuregelung der Arbeitsvermittlung sind alle Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar zur Begründung und Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen den Behörden der Arbeitsvermittlung einerseits und den Arbeit(Dienst)gebern und Versicherten anderseits erforderlich sind, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(3) a)

Die durch die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 und das Volksbegehrengesetz 1973 unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Stempelgebühren befreit; dies gilt auch für jene Schriften, die durch gleichartige landesgesetzliche Vorschriften veranlasst sind.

b)

Die im Volksanwaltschaftsgesetz 1982 enthaltene Gebührenbefreiung ist auch auf jene Schriften anzuwenden, die durch gleichartige landesgesetzliche Vorschriften veranlasst sind.

(4) Bescheide, mit denen die Bewilligung zur Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren gemäß § 3 Abs. 4 erteilt worden sind und die dem § 33 Tarifpost 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung.

(5)

1.

Die durch die Folgen eines durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) ausgelösten Notstandes veranlassten Schriften, die der Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder der Schadensbereinigung dienen, sind von den Gebühren befreit.

2.

Die im Zusammenhang mit einer Katastrophe im Sinne der Z 1 zur Finanzierung der Beseitigung des eingetretenen Schadens durch den Geschädigten selbst oder seinen den Schaden wirtschaftlich tragenden Rechtsnachfolger abgeschlossenen Darlehens- und Kreditverträge (einschließlich Prolongationen, Aufstockungen und Vertragsübernahmen) sowie die damit verbundenen Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte sind gebührenbefreit. Dies gilt auch für Bestandverträge, mit denen eine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird.

3.

Die Gebührenbefreiungen der Z 1 und 2 stehen nur zu, wenn

a)

im Falle der Z 1 der Antrag auf Ausstellung der Schrift innerhalb eines Jahres ab Schadenseintritt bei der die Schrift ausstellenden Stelle einlangt und dieser ein entsprechender Nachweis des Schadens vorgelegt wird,

b)

im Falle der Z 2 die Rechtsgeschäfte innerhalb von zwei Jahren ab Schadenseintritt abgeschlossen werden und der Eintritt sowie die Höhe des Schadens bei Selbstberechnung dem gemäß § 3 Abs. 4 und 4a zur Selbstberechnung Befugten, bei Selbstberechnung gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 und 5 dem zur Selbstberechnung Verpflichteten und im Übrigen dem Finanzamt Österreich nachgewiesen wird.

4.

Auf den Schriften und Urkunden über Rechtsgeschäfte, die nach Z 1 bis 3 befreit sind, ist der Vermerk „Gebührenfrei gemäß § 35 Abs. 5 GebG 1957“ anzubringen. Ist die Anbringung des Vermerkes nicht möglich, hat die die Schrift ausstellende Stelle die Gebührenfreiheit im bezughabenden Verwaltungsakt festzuhalten.

(6) Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisedokument), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden. Die Befreiung ist auf Schriften gemäß § 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z 3 sowie auf Reisedokumente gemäß § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 Z 4 und 4a nicht anzuwenden. Den Städten mit eigenem Statut (einschließlich Wien) sowie den Gemeinden Leoben und Schwechat steht für die Ausstellung von gebührenfreien Reisedokumenten und Aufenthaltstiteln ein Pauschalbetrag zu, der für die Städte mit eigenem Statut 0,12 Euro jährlich je Einwohner und für die Gemeinden Leoben und Schwechat 0,20 Euro jährlich je Einwohner (§ 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der jeweils geltenden Fassung) beträgt.

(7) Rechtsgeschäfte, die die Grundlage für die Erzielung von Einkünften in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, darstellen (§ 107 des Einkommensteuergesetzes 1988 bzw. § 24 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), sind von den Gebühren gemäß § 33 TP 5 und 9 befreit.

(8) Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen hoheitlichen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof. Wurden Bundesverwaltungsabgaben bereits bescheidmäßig festgesetzt, so ist auf Antrag der Bescheid durch die Behörde abzuändern und eine bereits entrichtete Bundesverwaltungsabgabe rückzuerstatten. Hinsichtlich der Gebühren gilt § 241 Abs. 2 BAO sinngemäß. Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation notwendig sind, sind von den Hundertsatzgebühren befreit.

(9) Bestandverträge im Zusammenhang mit Veranstaltungen, deren Bestandzeitraum zur Gänze zwischen 1. März 2020 und 30. Juni 2022 liegt und deren Ausführung wegen der COVID-19 Krisensituation gänzlich unterbleibt, sind von den Hundertsatzgebühren befreit. Wurde die Hundertsatzgebühr bereits festgesetzt, so ist auf Antrag der Abgabenbescheid vom Finanzamt Österreich mit Bescheid aufzuheben. Wurde die Hundertsatzgebühr bereits selbstberechnet, ist auf Antrag vom Finanzamt Österreich ein Bescheid zu erlassen, wonach die Hundertsatzgebühr nicht festgesetzt wird.

§ 36 GebG (weggefallen)


§ 36 GebG (weggefallen) seit 23.12.1954 weggefallen.

§ 37 GebG


  1. (1)Absatz eins§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 tritt am 1. September 1997 in Kraft.Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, tritt am 1. September 1997 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die festen Gebührensätze, § 2 Z 3, § 4, § 5 Abs. 2, § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, Tarifpost 6 Abs. 3, Tarifpost 6 Abs. 5 Z 3, Z 4, Z 4a, Z 8, Z 14, Z 17, Z 19, Tarifpost 11 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997, treten mit 1. Dezember 1997 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. November 1997 verwirklicht werden. § 14 Tarifpost 1 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 1997 verwirklicht wurden. Abweichend vom ersten Satz treten die Gebührensätze des § 14 Tarifpost 15 Die festen Gebührensätze, Paragraph 2, Ziffer 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 14, Tarifpost 1 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, Tarifpost 6 Absatz 3,, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 4 a,, Ziffer 8,, Ziffer 14,, Ziffer 17,, Ziffer 19,, Tarifpost 11 und Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,, treten mit 1. Dezember 1997 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. November 1997 verwirklicht werden. Paragraph 14, Tarifpost 1 Absatz 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, ist auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 1997 verwirklicht wurden. Abweichend vom ersten Satz treten die Gebührensätze des Paragraph 14, Tarifpost 15 (Anm.: idF BGBl. I Nr. 103/1997)Anmerkung, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,) mit 1. März 1998 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1998 verwirklicht werden. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 22 tritt mit 1. März 1998 in Kraft und ersetzt Art. IV Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG-Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden, BGBl. I Nr. 103/1997. mit 1. März 1998 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1998 verwirklicht werden. Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 22, tritt mit 1. März 1998 in Kraft und ersetzt Art. römisch IV Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG-Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 3 Abs. 3, 4, 4a, 4b und 4c; 6 Abs. 2; 25 Abs. 2, 3 und 6; 31 Abs. 1 und 2; 33 Tarifpost 5 Abs. 3 und 5; 35 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999, treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 1999 entsteht. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 und Abs. 5 Z 8, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 1999 entsteht.Die Paragraphen 3, Absatz 3,, 4, 4a, 4b und 4c; 6 Absatz 2 ;, 25 Absatz 2,, 3 und 6; 31 Absatz eins und 2; 33 Tarifpost 5 Absatz 3 und 5; 35 Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,, treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 1999 entsteht. Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 3 und Absatz 5, Ziffer 8,, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 1999 entsteht.
  4. (4)Absatz 4§§ 3 Abs. 2 Z 1, 3 und 4; 9 Abs. 1; 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24, Tarifpost 8, 9 und 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/1999, treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 30. Juni 1999 eingebracht wird. § 3 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 14 Tarifpost 9 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/1999 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. Juli 1999 eingebracht wird.Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4; 9 Absatz eins ;, 14 Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 24,, Tarifpost 8, 9 und 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1999,, treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 30. Juni 1999 eingebracht wird. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1999, ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. Juli 1999 eingebracht wird.
  5. (5)Absatz 5§ 16 Abs. 2 Z 1 sowie § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 verwirklicht werden.Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 33, Tarifpost 21 Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 verwirklicht werden.
  6. (6)Absatz 6§ 14 Tarifpost 9 Abs. 1, 2 und 5 sowie Tarifpost 16 Abs. 1 bis 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000, treten mit 1. Juni 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 31. Mai 2000 eingebracht wird. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1, 2 und 5 sowie Tarifpost 16 Abs. 1 bis 3 und 5, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. Juni 2000 eingebracht wird.Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins,, 2 und 5 sowie Tarifpost 16 Absatz eins bis 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,, treten mit 1. Juni 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 31. Mai 2000 eingebracht wird. Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins,, 2 und 5 sowie Tarifpost 16 Absatz eins bis 3 und 5, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. Juni 2000 eingebracht wird.
  7. (7)Absatz 7§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 26 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 24 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2000 entsteht.Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 26 und Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 24, treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2000 entsteht.
  8. (8)Absatz 8§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 11 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 11 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2001 entsteht.Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 11 und Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht. Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 11 und Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 6, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2001 entsteht.
  9. (9)Absatz 9§ 14 Tarifpost 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2001, tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10Die festen Gebührensätze, die Pauschalbeträge des § 14 Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5, §§ 3 Abs. 2, 3, 4 erster Satz, 4a erster Satz und 5; 6; 9 Abs. 1; 11; 13 Abs. 4; 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2; Tarifpost 5 Abs. 2; Tarifpost 6 Abs. 2 Z 6; Abs. 5 Z 1, 4, 4a und 7; Tarifpost 9 Abs. 4; Tarifpost 13; Tarifpost 14 Abs. 1 und 2 Z 25; 16 Abs. 6; 18 Abs. 1 und 4; 23; 25; 30; 33 Tarifpost 1; Tarifpost 5 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5; Tarifpost 7 Abs. 1; Tarifpost 8 Abs. 4 erster Satz; Tarifpost 17 Abs. 1 Z 6; Tarifpost 18 Abs. 2; Tarifpost 20 Abs. 1; Tarifpost 22 Abs. 3 und 6, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. 144/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.Die festen Gebührensätze, die Pauschalbeträge des Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 4,, Tarifpost 9 Absatz 5 und Tarifpost 16 Absatz 5,, Paragraphen 3, Absatz 2,, 3, 4 erster Satz, 4a erster Satz und 5; 6; 9 Absatz eins ;, 11; 13 Absatz 4 ;, 14 Tarifpost 4 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 ;, Tarifpost 5 Absatz 2 ;, Tarifpost 6 Absatz 2, Ziffer 6 ;, Absatz 5, Ziffer eins,, 4, 4a und 7; Tarifpost 9 Absatz 4 ;, Tarifpost 13; Tarifpost 14 Absatz eins und 2 Ziffer 25 ;, 16 Absatz 6 ;, 18 Absatz eins und 4; 23; 25; 30; 33 Tarifpost 1; Tarifpost 5 Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5 ;, Tarifpost 7 Absatz eins ;, Tarifpost 8 Absatz 4, erster Satz; Tarifpost 17 Absatz eins, Ziffer 6 ;, Tarifpost 18 Absatz 2 ;, Tarifpost 20 Absatz eins ;, Tarifpost 22 Absatz 3 und 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.
  1. (11)Absatz 11§ 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft und mit 31. Dezember 2006 außer Kraft.Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, tritt mit 1. März 2004 in Kraft und mit 31. Dezember 2006 außer Kraft.
  2. (12)Absatz 12§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24, Tarifpost 8 Abs. 1, 5, 6 und 7 und Tarifpost 9 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 31. Juli 2004 eingebracht wird. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24, Tarifpost 8 Abs. 1 und 5 sowie Tarifpost 9 Abs. 5, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2004, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. August 2004 eingebracht wird.Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 24,, Tarifpost 8 Absatz eins,, 5, 6 und 7 und Tarifpost 9 Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004, treten mit 1. August 2004 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 31. Juli 2004 eingebracht wird. Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 24,, Tarifpost 8 Absatz eins und 5 sowie Tarifpost 9 Absatz 5,, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004,, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. August 2004 eingebracht wird.
  3. (13)Absatz 13§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 tritt mit 1. März 2005 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 28. Februar 2005 entsteht. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. März 2005 entsteht.Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, tritt mit 1. März 2005 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 28. Februar 2005 entsteht. Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 5, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. März 2005 entsteht.
  4. (14)Absatz 14§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5, 5a, 5b, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2005 entsteht. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5, 6 und 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2006 entsteht.Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 5,, 5a, 5b, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2005 entsteht. Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 5,, 6 und 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2006 entsteht.
  5. (15)Absatz 15§ 28 Abs. 3 und § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 30. September 2005 entsteht. § 33 TP 17 Abs. 3 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 105/2005 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Oktober 2005 entsteht.Paragraph 28, Absatz 3 und Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2005, treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 30. September 2005 entsteht. Paragraph 33, TP 17 Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2005, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Oktober 2005 entsteht.
  6. (16)Absatz 16§ 35 Abs. 5 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 verwirklicht werden.Paragraph 35, Absatz 5, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 verwirklicht werden.
  7. (17)Absatz 17§ 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2006 tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz geändert wird, BGBl. I. Nr. 37/2006, in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld ab diesem Zeitpunkt entsteht. § 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 37/2006, entsteht.Paragraph 14, Tarifpost 2 Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 37 aus 2006,, in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld ab diesem Zeitpunkt entsteht. Paragraph 14, Tarifpost 2 Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, entsteht.
  8. (18)Absatz 18§ 14 Tarifpost 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2006, treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 44/2006, in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 44/2006, entsteht. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2006 sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 44/2006, entsteht.Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, entsteht. Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, entsteht.
  9. (19)Absatz 19§ 14 Tarifpost 8 Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 1a und 1b sowie Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Juni 2007 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Mai 2007 entsteht. § 33 Tarifpost 5 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. § 14 Tarifpost 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2007 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Juni 2007 entsteht.Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Absatz eins a und 1b sowie Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 24, tritt mit 1. Juni 2007 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Mai 2007 entsteht. Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2007 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Juni 2007 entsteht.
  10. (20)Absatz 20§ 35 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 verwirklicht werden.Paragraph 35, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 verwirklicht werden.
  11. (21)Absatz 21§ 14 Tarifpost 9 Abs. 2 Z 1a und Abs. 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2009, tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 6/2009, in Kraft.Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz 2, Ziffer eins a und Absatz 5,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,, tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,, in Kraft.
  12. (22)Absatz 22§ 14 Tarifpost 4 Abs. 4, Tarifpost 5 Abs. 3 Z 3 bezüglich Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beigelegt werden, Tarifpost 6 Abs. 3 lit. b, Tarifpost 7 Abs. 3 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 28, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. August 2009 entsteht.Paragraph 14, Tarifpost 4 Absatz 4,, Tarifpost 5 Absatz 3, Ziffer 3, bezüglich Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beigelegt werden, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera b,, Tarifpost 7 Absatz 3 und Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 28,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, treten mit 1. September 2009 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. August 2009 entsteht.

    § 11 Abs. 1 Z 1, § 14 Tarifpost 5 Abs. 3 Z 3 bezüglich Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden, Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 5 Z 24, Tarifpost 8 Abs. 5 und 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die das Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 30. Juni 2009 gestellt wird.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 14, Tarifpost 5 Absatz 3, Ziffer 3, bezüglich Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera a, sowie Absatz 5, Ziffer 24,, Tarifpost 8 Absatz 5, und 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die das Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 30. Juni 2009 gestellt wird.

    § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24 sowie Tarifpost 8 Abs. 5 und 7, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die das Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels vor dem 1. Juli 2009 gestellt wird.Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 24, sowie Tarifpost 8 Absatz 5, und 7, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die das Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels vor dem 1. Juli 2009 gestellt wird.

    § 14 Tarifpost 6 Abs. 2 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. September 2009 entsteht.Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. September 2009 entsteht.

    § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit 1. August 2008 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2008 verwirklicht werden.Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt mit 1. August 2008 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2008 verwirklicht werden.

  13. (23)Absatz 23§ 14 Tarifpost 9 Abs. 1 Z 2, 2a, 3, 4, 4a, Abs. 2 Z 1a und Abs. 5 sowie § 35 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2009, treten mit 19. August 2009 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 18. August 2009 entsteht oder entstanden ist. § 35 Abs. 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2009 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 19. August 2009 verwirklicht werden. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 Z 6 tritt mit 15. Juli 2009 außer Kraft.Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins, Ziffer 2,, 2a, 3, 4, 4a, Absatz 2, Ziffer eins a und Absatz 5, sowie Paragraph 35, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009,, treten mit 19. August 2009 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 18. August 2009 entsteht oder entstanden ist. Paragraph 35, Absatz 6, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 19. August 2009 verwirklicht werden. Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins, Ziffer 6, tritt mit 15. Juli 2009 außer Kraft.
  14. (24)Absatz 24§ 33 Tarifpost 11 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2010 entsteht.Paragraph 33, Tarifpost 11 Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2010 entsteht.
  15. (24)Absatz 24§ 14 Tarifpost 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2010 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.Paragraph 14, Tarifpost 15 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
  16. (25)Absatz 25§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 5b erster Satz, Abs. 5c, Abs. 6 und 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht. § 14 Tarifpost 4 Abs. 4, Tarifpost 5 Abs. 3 Z 3 bezüglich Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beigelegt werden, Tarifpost 6 Abs. 3 lit. b, Tarifpost 7 Abs. 3 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 28, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht.Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 5,, Absatz 5 a,, Absatz 5 b, erster Satz, Absatz 5 c,, Absatz 6 und 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht. Paragraph 14, Tarifpost 4 Absatz 4,, Tarifpost 5 Absatz 3, Ziffer 3, bezüglich Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beigelegt werden, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera b,, Tarifpost 7 Absatz 3 und Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 28,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht.
  17. (26)Absatz 26§ 11 Abs. 1 Z 1, § 14 Tarifpost 6 Abs. 2 Z 5 und Tarifpost 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2010 entsteht. § 11 Abs. 1 Z 1, § 14 Tarifpost 1 Abs. 3 und Tarifpost 6 Abs. 2 Z 5 und 6, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, treten mit 1. Juli 2010 außer Kraft und sind letztmalig auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Juli 2010 entsteht. Für die in § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 angeführten Eingaben und Niederschriften, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch keine Gebührenschuld gemäß § 11 Abs. 1 entstanden ist, entsteht die Gebührenschuld nach § 14 Tarifpost 10 mit dem 1. Juli 2010.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 2, Ziffer 5 und Tarifpost 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2010 entsteht. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 14, Tarifpost 1 Absatz 3 und Tarifpost 6 Absatz 2, Ziffer 5 und 6, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, treten mit 1. Juli 2010 außer Kraft und sind letztmalig auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Juli 2010 entsteht. Für die in Paragraph 14, Tarifpost 10 Absatz eins, angeführten Eingaben und Niederschriften, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch keine Gebührenschuld gemäß Paragraph 11, Absatz eins, entstanden ist, entsteht die Gebührenschuld nach Paragraph 14, Tarifpost 10 mit dem 1. Juli 2010.
  18. (27)Absatz 27§§ 9 Abs. 2 erster Satz, 16 Abs. 5, 28 Abs. 3, 31 Abs. 3 und 33 Tarifpost 17, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht. §§ 9 Abs. 2 erster Satz, 16 Abs. 5, 28 Abs. 3, 31 Abs. 3 und 33 Tarifpost 17, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2010, treten mit 1. Jänner 2011 außer Kraft und sind letztmalig auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht.Paragraphen 9, Absatz 2, erster Satz, 16 Absatz 5,, 28 Absatz 3,, 31 Absatz 3 und 33 Tarifpost 17, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht. Paragraphen 9, Absatz 2, erster Satz, 16 Absatz 5,, 28 Absatz 3,, 31 Absatz 3 und 33 Tarifpost 17, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 außer Kraft und sind letztmalig auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht.
  19. (28)Absatz 28§ 3 Abs. 2 Z 2 erster Satz, § 3 Abs. 4 erster und letzter Satz, § 3 Abs. 4a erster Satz, § 3 Abs. 4c erster Satz, § 3 Abs. 5 erster Satz, § 3 Abs. 5 letzter Satz, § 14 Tarifpost 15 Abs. 3 zweiter Satz, § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1, § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 erster Satz, § 33 Tarifpost 17 Abs. 3, § 33 Tarifpost 22 Abs. 6 erster Satz, § 34 Abs. 1 zweiter Satz, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 5 Z 3 lit. b, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz, Paragraph 3, Absatz 4, erster und letzter Satz, Paragraph 3, Absatz 4 a, erster Satz, Paragraph 3, Absatz 4 c, erster Satz, Paragraph 3, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 3, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 14, Tarifpost 15 Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 4, erster Satz, Paragraph 33, Tarifpost 17 Absatz 3,, Paragraph 33, Tarifpost 22 Absatz 6, erster Satz, Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 3, Litera b,, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

    § 3 Abs. 4 vorletzter Satz, § 3 Abs. 4c dritter Satz, § 31 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 4, vorletzter Satz, Paragraph 3, Absatz 4 c, dritter Satz, Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

    § 16 Abs. 6 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht. § 19 Abs. 2 zweiter Satz, § 20 Z 5 und § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 verwirklicht werden. § 19 Abs. 2 zweiter Satz, § 20 Z 5 und § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 3, jeweils in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 verwirklicht werden. § 33 Tarifposten 8 und 19 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft und sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht.Paragraph 16, Absatz 6, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht. Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 20, Ziffer 5 und Paragraph 33, Tarifpost 21 Absatz 2, Ziffer 3,, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 verwirklicht werden. Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 20, Ziffer 5 und Paragraph 33, Tarifpost 21 Absatz 2, Ziffer 3,, jeweils in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 verwirklicht werden. Paragraph 33, Tarifposten 8 und 19 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft und sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht.

    1. (29) 1.Absatz 29, Ziffer eins§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft und ist erstmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. August 2011 entsteht. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. September 2011 entsteht. § 35 Abs. 6 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 5 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, tritt mit 1. September 2011 in Kraft und ist erstmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. August 2011 entsteht. Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 5 b, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. September 2011 entsteht. Paragraph 35, Absatz 6, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2§ 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 ist auf alle nach dem 31. Dezember 2007 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden.Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, ist auf alle nach dem 31. Dezember 2007 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden.
  20. (30)Absatz 30§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Ziffer 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2012 tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Gebührenschuld nach dem 31. Mai 2012 entstünde.Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 28 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012, tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Gebührenschuld nach dem 31. Mai 2012 entstünde.
  21. (31)Absatz 31§ 14 Tarifpost 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 112/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist auf Waffendokumente anzuwenden, für die der Antrag auf Ausstellung nach dem 31. Dezember 2012 gestellt wird. § 14 Tarifposten 17 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 treten mit 1. April 2013 in Kraft und sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2013 gestellt werden.Paragraph 14, Tarifpost 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 112/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist auf Waffendokumente anzuwenden, für die der Antrag auf Ausstellung nach dem 31. Dezember 2012 gestellt wird. Paragraph 14, Tarifposten 17 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, treten mit 1. April 2013 in Kraft und sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2013 gestellt werden.

§ 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 112/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist auf alle Bestandverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 abgeschlossen werden.Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 112/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist auf alle Bestandverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 abgeschlossen werden.

  1. (32)Absatz 32§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1, 4 und 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 4 und Z 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft und ist letztmalig auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2014 entsteht.Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins,, 4 und 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 14, Tarifpost 10 Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 6, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft und ist letztmalig auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2014 entsteht.
  2. (33)Absatz 33§ 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z 3 lit. b und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit 1. August 2013 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Juli 2013 entstanden ist.Paragraph 14, Tarifpost 2 Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, tritt mit 1. August 2013 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Juli 2013 entstanden ist.
  3. (34)Absatz 34§ 14 Tarifpost 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auf alle Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 eingebracht werden. § 14 Tarifpost 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014 ist auf die Erteilung jener Einreisetitel anzuwenden, für die ein Ansuchen auf Erteilung vor dem 1. Jänner 2015 eingebracht wird.Paragraph 14, Tarifpost 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auf alle Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 eingebracht werden. Paragraph 14, Tarifpost 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, ist auf die Erteilung jener Einreisetitel anzuwenden, für die ein Ansuchen auf Erteilung vor dem 1. Jänner 2015 eingebracht wird.
  4. (35)Absatz 35§ 35 Abs. 6 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2015 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 35, Absatz 6, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. (36)Absatz 36§ 33 Tarifpost 20 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2015 tritt mit 9. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 33, Tarifpost 20 Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015, tritt mit 9. Jänner 2016 in Kraft.
  6. (37)Absatz 37§ 11 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 3, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  7. (38)Absatz 38§ 14 Tarifpost 4 Abs. 5 und Tarifpost 6 Abs. 5 Z 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit 2. Mai 2018 in Kraft. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a und § 14 Tarifpost 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit 1. August 2018 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 31. Juli 2018 eingebracht wird. § 33 Tarifpost 7 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 11. November 2017 in Kraft. § 35 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist auf alle nach dem 31. Dezember 2018 verwirklichten Sachverhalte anzuwenden.Paragraph 14, Tarifpost 4 Absatz 5 und Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 29, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, treten mit 2. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera a und Paragraph 14, Tarifpost 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 31. Juli 2018 eingebracht wird. Paragraph 33, Tarifpost 7 Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 11. November 2017 in Kraft. Paragraph 35, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist auf alle nach dem 31. Dezember 2018 verwirklichten Sachverhalte anzuwenden.
  8. (39)Absatz 39§ 3 Abs. 2 Z 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4c und Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 23, Tarifpost 15 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 32, § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1, Z 3 und Z 4, Tarifpost 17 Abs. 3, Tarifpost 22 Abs. 6 lit. b, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 und § 35 Abs. 5 Z 3 lit. b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4,, Absatz 4 a,, Absatz 4 c und Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 14, Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 23,, Tarifpost 15 Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32,, Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Tarifpost 17 Absatz 3,, Tarifpost 22 Absatz 6, Litera b,, Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 3, Litera b,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  9. (40)Absatz 40In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 treten in Kraft,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, treten in Kraft,
    1. 1.Ziffer eins§ 3 Abs. 2 Z 2 erster Satz, § 11 Abs. 1 Z 1 sowie § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24 mit 1. August 2018,Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 24, mit 1. August 2018,
    2. 2.Ziffer 2§ 14 Tarifpost 5 Abs. 3 Z 3 und Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a mit 1. Jänner 2020 und sind auf Ansuchen und Beilagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 eingebracht werden.Paragraph 14, Tarifpost 5 Absatz 3, Ziffer 3 und Tarifpost 6 Absatz 3, Litera a, mit 1. Jänner 2020 und sind auf Ansuchen und Beilagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 eingebracht werden.
  10. (41)Absatz 41§ 35 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, tritt mit 1. März 2020 in Kraft und mit 30. Juni 2021 außer Kraft.Paragraph 35, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, tritt mit 1. März 2020 in Kraft und mit 30. Juni 2021 außer Kraft.
  11. (42)Absatz 42§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 4 und Z 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 4 und Ziffer 4 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  12. (43)Absatz 43§ 3 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 1 Z 1, § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. b und lit. c, § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 7, Z 28, Z 29 und Z 30, § 14 Tarifpost 8 Abs. 4b, § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 29 und Z 30, § 14 Tarifpost 14 Abs. 3 sowie § 35 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera b und Litera c,, Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 7,, Ziffer 28,, Ziffer 29 und Ziffer 30,, Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 4 b,, Paragraph 14, Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 29 und Ziffer 30,, Paragraph 14, Tarifpost 14 Absatz 3, sowie Paragraph 35, Absatz 9,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  13. (44)Absatz 44§ 14 Tarifpost 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2021 tritt mit 15. Juli 2021 in Kraft.Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021, tritt mit 15. Juli 2021 in Kraft.
  14. (45)Absatz 45§ 35 Abs. 8 und 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2022 außer Kraft. § 35 Abs. 8 ist letztmalig auf Eingaben anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2023 eingebracht werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen vor dem 1. Jänner 2023 gestellt wurden.Paragraph 35, Absatz 8 und 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2022 außer Kraft. Paragraph 35, Absatz 8, ist letztmalig auf Eingaben anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2023 eingebracht werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen vor dem 1. Jänner 2023 gestellt wurden.
  15. (46)Absatz 46
    1. 1.Ziffer eins§ 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. c, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera c,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2§ 14 Tarifpost 19, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, tritt mit 1. August 2022 in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2022 gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 31. Juli 2022 gestellt werden.Paragraph 14, Tarifpost 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, tritt mit 1. August 2022 in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2022 gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 31. Juli 2022 gestellt werden.
    3. 3.Ziffer 3§ 3 Abs. 2 Z 2 und § 34 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 34, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
    4. 4.Ziffer 4§ 14 Tarifpost 5 Abs. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft und ist auf Beilagen anzuwenden, die nach dem 30. September 2022 eingebracht werden.Paragraph 14, Tarifpost 5 Absatz eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft und ist auf Beilagen anzuwenden, die nach dem 30. September 2022 eingebracht werden.
    5. 5.Ziffer 5§ 14 Tarifpost 12, Tarifpost 20, Tarifpost 21 und Tarifpost 22, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2022 gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September 2022 gestellt werden.Paragraph 14, Tarifpost 12, Tarifpost 20, Tarifpost 21 und Tarifpost 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2022 gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September 2022 gestellt werden.
  16. (47)Absatz 47
    1. 1.Ziffer eins§ 3 Abs. 2 Z 2, § 14 Tarifpost 5 Abs. 3 Z 3 und 4, § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. d, § 14 Tarifposten 23, 24 und 25 sowie § 31 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Oktober 2023 in Kraft und sind auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2023 gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September2023 gestellt werden.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 14, Tarifpost 5 Absatz 3, Ziffer 3 und 4, Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera d,, Paragraph 14, Tarifposten 23, 24 und 25 sowie Paragraph 31, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit 1. Oktober 2023 in Kraft und sind auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2023 gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September2023 gestellt werden.
    2. 2.Ziffer 2§ 3 Abs. 4 und 4a, § 11 Abs. 3, § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b und Abs. 5 Z 24, § 14 Tarifpost 8 Abs. 6, § 14 Tarifpost 11 Abs. 5, § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 30 und Abs. 3, § 14 Tarifpost 20 Abs. 1 Z 1a und Abs. 6 sowie § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, Absatz 4 und 4a, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b und Absatz 5, Ziffer 24,, Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 6,, Paragraph 14, Tarifpost 11 Absatz 5,, Paragraph 14, Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 30 und Absatz 3,, Paragraph 14, Tarifpost 20 Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz 6, sowie Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
    3. 3.Ziffer 3§ 11 Abs. 3 sowie § 14 Tarifpost 23 Abs. 5 sind bis zum vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz EParagraph 11, Absatz 3, sowie Paragraph 14, Tarifpost 23 Absatz 5, sind bis zum vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz E-GovG kundgemachten Zeitpunkt mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) als Funktion Bürgerkarte gilt.
  17. (48)Absatz 48§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 28 und Tarifpost 14 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden.Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 28 und Tarifpost 14 Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden.

§ 38 GebG


(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel

Art. 2 GebG


(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 ist Artikel I auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1989 entsteht.

(2) Auf Ausspielungen, die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung im Jahre 1989 begonnen und deren Durchführung und Abwicklung nicht bis 31. Dezember 1989 beendet wird, ist § 33 TP 17 des Gebührengesetzes 1957 in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 3 GebG


A. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung nach Artikel II ist von den Stempelgebühren gemäß § 14 TP 2 Gebührengesetz 1957 befreit.

(Anm.: B. Änderung des Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 267/1957.)

Art. 4 GebG


Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 172/1995, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis 6 es folgen die Änderungen)

7.

Die Z 3 bis Z 5 sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1996 entsteht; die Z 6 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht.

Art. 6 § 1 GebG


(Anm.: Abs. 1 Inkrafttreten des Artikels I der Novelle, BGBl. Nr. 292/1986.)

(2) Art. III ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. August 1986 verwirklicht werden. (Anm.: Art. III ändert § 33 TP 17 des Gebührengesetzes 1957.)

(Anm.: Abs. 3 Übergangsrecht zu Artikel IV der Novelle, BGBl. Nr. 292/1986.)

(Anm.: Abs. 4 Inkrafttreten des Artikels I und II der Novelle, BGBl. Nr. 292/1986.)

(Anm.: Abs. 5 Übergangsrecht zu Artikel I der Novelle, BGBl. Nr. 292/1986.)

(6) Folgende Rechtsvorschriften treten am 1. September 1986 außer Kraft:

1.

das Sporttoto-Gesetz, BGBl. Nr. 55/1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 52/1963, BGBl. Nr. 70/1966 und BGBl. Nr. 3/1970, samt der hiezu erlassenen Verordnungen;

2.

das Pferdetoto-Gesetz, BGBl. Nr. 129/1952.

Art. 18 § 1 GebG


Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Art. 18 § 4 GebG


Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Art. 79 GebG


(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

Gebührengesetz 1957 (GebG) Fundstelle


Änderung

BGBl. Nr. 129/1958 (NR: GP VIII RV 295 AB 488 S. 61. BR: S. 136.)

BGBl. Nr. 137/1958 (NR: GP VIII RV 460 AB 482 S. 61. BR: S. 136.)

BGBl. Nr. 111/1960 (NR: GP IX RV 165 AB 187 u. 200 S. 30. u. 33. BR: S. 161.)

BGBl. Nr. 106/1962 (NR: GP IX RV 598 AB 627 S. 96. BR: S. 187.)

BGBl. Nr. 198/1962 (NR: GP IX RV 672 AB 703 S. 101. BR: S. 191.)

BGBl. Nr. 45/1963 (VfGH)

BGBl. Nr. 115/1963 (NR: GP X RV 101 u. 108 AB 119 S. 16. BR: S. 203.)

BGBl. Nr. 87/1965 (NR: GP X RV 675 AB 695 S. 78. BR: S. 226.)

BGBl. Nr. 63/1966 (VfGH)

BGBl. Nr. 44/1968 (NR: GP XI RV 658 AB 696 S. 86. BR: S. 261. NR: Einspr. d. BR: 721 AB 732 S. 91.)

BGBl. Nr. 306/1968 (NR: GP XI RV 508 AB 949 S. 105. u. S. 109. BR: S. 267.)

BGBl. Nr. 314/1968 (NR: GP XI RV 813 AB 947 S. 107. BR: S. 268.)

BGBl. Nr. 224/1972 (NR: GP XIII RV 227 AB 383 S. 34. BR: S. 311.)

BGBl. Nr. 401/1974 (NR: GP XIII RV 1155 AB 1180 S. 110. BR: S. 333.)

BGBl. Nr. 668/1976 (NR: GP XIV RV 338 AB 364 S. 37. BR: 1585 AB 1599 S. 357.)

BGBl. Nr. 266/1980 (VfGH)

BGBl. Nr. 563/1980 (NR: GP XV RV 457 AB 517 S. 52. BR: 2218 AB 2226 S. 403.)

BGBl. Nr. 48/1981 (NR: GP XV RV 549 AB 608 S. 63. BR: 2276 AB 2292 S. 406.)

BGBl. Nr. 207/1982 (NR: GP XV IA 116/A AB 1044 S. 109. BR: S. 421.)

BGBl. Nr. 570/1982 (NR: GP XV RV 1213 AB 1285 S. 129. BR: S. 429.)

BGBl. Nr. 170/1983 (NR: GP XV RV 1272 AB 1475 S. 149. BR: AB 2689 S. 433.)

BGBl. Nr. 587/1983 (NR: GP XVI RV 60 AB 90 S. 14. BR: AB 2742 S. 438. NR: Einspr. d. BR: 116 AB 164 S. 21.)

BGBl. Nr. 127/1984 (NR: GP XVI RV 215 AB 221 S. 37. BR: AB 2813 S. 444.)

BGBl. Nr. 531/1984 (NR: GP XVI RV 420 AB 433 S. 63. BR: 2882 AB 2885 S. 453. NR: Einspr. d. BR: 458 AB 490 S. 72.)

BGBl. Nr. 315/1985 (VfGH)

BGBl. Nr. 491/1985 (VfGH)

BGBl. Nr. 557/1985 (NR: GP XVI RV 715 AB 761 S. 110. BR: AB 3022 S. 468. NR: Einspr. d. BR: 787 AB 810 S. 122.)

BGBl. Nr. 290/1986 (VfGH)

BGBl. Nr. 292/1986 (NR: GP XVI RV 931 AB 956 S. 142. BR: 3121 AB 3129 S. 476.)

BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)

BGBl. Nr. 80/1987 (NR: GP XVII IA 3/A AB 23 S. 5. BR: AB 3210 S. 483.)

BGBl. Nr. 312/1987 (NR: GP XVII RV 108 AB 216 S. 26. BR: 3278 AB 3288 S. 489.)

BGBl. Nr. 606/1987 (NR: GP XVII RV 277 AB 386 S. 36. BR: AB 3358 S. 494.)

BGBl. Nr. 663/1987 (NR: GP XVII RV 323 AB 423 S. 46. BR: AB 3397 S. 495.)

BGBl. Nr. 407/1988 (NR: GP XVII RV 623 AB 675 S. 70. BR: 3535 AB 3549 S. 505.)

BGBl. Nr. 660/1989 (NR: GP XVII IA 313/A AB 1162 S. 125. BR: 3795 AB 3792 S. 523.)

BGBl. Nr. 661/1989 (NR: GP XVII RV 1080 AB 1162 S. 125. BR: AB 3793 S. 523.)

BGBl. Nr. 281/1990 (NR: GP XVII IA 365/A AB 1328 S. 143. BR: AB 3863 S. 530.)

BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

BGBl. Nr. 469/1992 (NR: GP XVIII RV 547 AB 626 S. 77. BR: AB 4325 S. 557.)

BGBl. Nr. 780/1992 (VfGH)

BGBl. Nr. 109/1993 (NR: GP XVIII RV 599 AB 834 S. 101. BR: 4474 AB 4457 S. 564.)

BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. IX)]

[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)]

BGBl. Nr. 818/1993 (NR: GP XVIII RV 1237 AB 1301 S. 137. BR: 4662 und 4663 AB 4657 S. 576.)

BGBl. Nr. 965/1993 (NR: GP XVIII IA 643/A AB 1427 S. 149. BR: AB 4701 S. 578.)

BGBl. Nr. 212/1994 (NR: GP XVIII RV 1234 AB 1522 S. 156. BR: AB 4762 S. 581.)

BGBl. Nr. 629/1994 (NR: GP XVIII RV 1713 AB 1821 S. 172. BR: AB 4859 S. 589.)

BGBl. Nr. 172/1995 (NR: GP XIX RV 42 AB 109 S. 20. BR: AB 4971 S. 596.)

BGBl. Nr. 797/1996 (NR: GP XX RV 497 AB 552 S. 51. BR: AB 5355 S. 620.)

BGBl. I Nr. 69/1997 (NR: GP XX RV 680 AB 747 S. 77. BR: 5461 AB 5480 S. 628.)

BGBl. I Nr. 88/1997 (NR: GP XX RV 576 AB 784 S. 81. BR: 5487 AB 5510 S. 629.)

BGBl. I Nr. 103/1997 (NR: GP XX RV 712 AB 823 S. 81. BR: AB 5496 S. 629.)

[CELEX-Nr.: 376L0756, 392L0051, 392L0061, 372L0166, 393L0092, 396L0036, 396L0053]

BGBl. I Nr. 130/1997 (NR: GP XX RV 887 AB 901 S. 94. BR: 5559 AB 5562 S. 632.)

BGBl. I Nr. 28/1999 (NR: GP XX RV 1471 AB 1505 S. 150. BR: 5816 AB 5840 S. 647.)

BGBl. I Nr. 92/1999 (NR: GP XX RV 1670 AB 1812 S. 171. BR: AB 5961 S. 655.)

BGBl. I Nr. 106/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)

BGBl. I Nr. 26/2000 (NR: GP XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)

[CELEX-Nr.: 392L0079]

BGBl. I Nr. 29/2000 (NR: GP XXI RV 87 AB 101 S. 26. BR: 6106 AB 6107 S. 665.)

[CELEX-Nr.: 377L0388, 391L0680]

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 44/2001 (NR: GP XXI RV 489 AB 526 S. 62. BR: AB 6351 S. 676.)

BGBl. I Nr. 144/2001 (NR: GP XXI RV 827 AB 859 S. 84. BR: AB 6515 S. 682.)

BGBl. I Nr. 84/2002 (NR: GP XXI RV 1031 AB 1072 S. 101. BR: AB 6639 S. 687.)

BGBl. I Nr. 10/2004 (NR: GP XXII RV 252 AB 382 S. 46. BR: 6959 AB 6961 S. 705.)

BGBl. I Nr. 72/2004 (NR: GP XXII RV 470 AB 521 S. 66. BR: AB 7074 S. 711.)

BGBl. I Nr. 180/2004 (NR: GP XXII RV 686 AB 734 S. 89. BR: 7160 AB 7184 S. 717.)

[CELEX-Nr.: 32003L0030, 32003L0096]

BGBl. I Nr. 100/2005 (NR: GP XXII RV 952 AB 1055 S. 116. BR: AB 7338 S. 724.)

[CELEX-Nr.: 31964L0221, 32001L0051, 32003L0086, 32003L0109, 32004L0038, 32004L0081, 32004L0082, 32004L0083, 32004L0114]

BGBl. I Nr. 105/2005 (NR: GP XXII IA 652/A AB 1043 S. 116. BR: 7334 AB 7367 S. 724.)

BGBl. I Nr. 112/2005 (NR: GP XXII RV 1065 AB 1094 S. 122. BR: AB 7375 S. 725.)

BGBl. I Nr. 37/2006 (NR: GP XXII RV 1189 AB 1254 S. 129. Einspr. d. BR: 1286 AB 1342 S. 139. BR: S. 730.)

BGBl. I Nr. 44/2006 (NR: GP XXII RV 1229 AB 1340 S. 139. BR: AB 7483 S. 732.)

BGBl. I Nr. 121/2006 (VfGH)

BGBl. I Nr. 24/2007 (NR: GP XXIII RV 43 AB 67 S. 20. BR: 7681 AB 7682 S. 745.)

[CELEX-Nr.: 32003L0096, 32006L0048, 32006L0098, 32006L0112, 32006L0141]

BGBl. II Nr. 128/2007 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 105/2007 (NR: GP XXIII AB 392 S. 42. BR: AB 7863 S. 751.)

BGBl. I Nr. 6/2009 (NR: GP XXIV IA 269/A AB 42 S. 10. BR: AB 8041 S. 764.)

BGBl. I Nr. 34/2009 (VfGH)

BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

BGBl. I Nr. 75/2009 (NR: GP XXIV IA 673/A AB 275 S. 29. BR: AB 8146 S. 774.)

BGBl. I Nr. 79/2009 (NR: GP XXIV IA 680/A AB 286 S. 29. BR: AB 8144 S. 774.)

BGBl. I Nr. 122/2009 (NR: GP XXIV RV 330 AB 387 S. 40. BR: AB 8200 S. 778.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038]

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 9/2010 (NR: GP XXIV RV 477 AB 499 S. 51. BR: AB 8253 S. 780.)

BGBl. I Nr. 34/2010 (NR: GP XXIV RV 662 AB 741 S. 67. BR: 8311 AB 8313 S. 785.)

BGBl. I Nr. 54/2010 (NR: GP XXIV RV 658 AB 783 S. 69. BR: AB 8333 S. 786.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. II Nr. 191/2011 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 76/2011 (NR: GP XXIV RV 1212 AB 1320 S. 114. BR: 8524 AB 8558 S. 799.)

BGBl. I Nr. 17/2012 (NR: GP XXIV RV 1634 AB 1661 S. 144. BR: AB 8680 S. 805.)

BGBl. I Nr. 112/2012 (NR: GP XXIV RV 1960 AB 1977 S. 179. BR: 8815 AB 8823 S. 815.)

[CELEX-Nr.: 32006L0112, 32008L0008, 32009L0133, 32010L0045, 32011L0016]

BGBl. I Nr. 28/2013 (VfGH)

BGBl. I Nr. 70/2013 (NR: GP XXIV RV 2196 AB 2233 S. 193. BR: AB 8921 S. 819.)

BGBl. I Nr. 13/2014 (NR: GP XXV RV 24 AB 31 S. 12. BR: 9140 AB 9141 S. 827.)

BGBl. I Nr. 105/2014 (NR: GP XXV RV 360 AB 432 S. 55. BR: 9272 AB 9294 S. 837.)

BGBl. I Nr. 17/2015 (NR: GP XXV RV 362 AB 384 S. 55. BR: AB 9299 S. 837.)

BGBl. I Nr. 105/2015 (NR: GP XXV RV 697 AB 772 S. 85. BR: AB 9411 S. 844.)

[CELEX-Nr.: 32013L0011]

BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

BGBl. I Nr. 147/2017 (NR: GP XXV IA 2299/A AB 1780 S. 199. BR: AB 9915 S. 873.)

BGBl. II Nr. 140/2018 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)

BGBl. I Nr. 62/2018 (NR: GP XXVI RV 190 AB 197 S. 34. BR: 9993 AB 10002 S. 882.)

[CELEX: 32006L0112, 32014L0041, 32016L1164, 32017L2455]

BGBl. I Nr. 103/2019 (NR: GP XXVI IA 984/A AB 687 S. 88. BR: 10234 AB 10246 S. 897.)

BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Anmerkung

1. Siehe dazu auch: V, BGBl. Nr. 146/1949; Stempelmarkengesetz, BGBl. Nr. 24/1964; V, BGBl. Nr. 89/1964; BG betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften, BGBl. Nr. 24/1949; Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984.
2. Erfassungsstichtag: 1.1.1987
3. Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 30.10.2019 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 103/2019). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen die Abkürzung angepasst.