Gesamte Rechtsvorschrift GBGO

NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976

GBGO
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 03.02.2023
NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO)
StF: LGBl. 2440-0 (WV)

§ 1 GBGO Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (einschließlich der Städte mit eigenem Statut), einem Gemeindeverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft stehenden Bediensteten, im folgenden kurz Gemeindebeamte genannt, anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher oder männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 2 GBGO Gliederung


(1) Die Gemeindebeamten werden nach ihrer Verwendung

a)

dem allgemeinen Schema,

b)

dem Schema für Sanitätsberufe,

c)

dem Schema für Gemeindewachebeamte (II. Abschnitt) oder

d)

dem Schema für Lehrer an Gemeindeunterrichtsanstalten (III. Abschnitt)

zugewiesen.

(2) Das allgemeine Schema (Abs. 1 lit.a) ist in sieben Verwendungsgruppen (I bis VII) unterteilt. Das Schema für Sanitätsberufe (Abs. 1 lit.b) ist in vier Verwendungsgruppen (MT1, MT2, S1 und S2) unterteilt.

(3) Die Einteilung der Gemeindebeamten in die einzelnen Verwendungsgruppen erfolgt unter Berücksichtigung des der Gemeindebeamtendienstordnung als Anlage 1 angeschlossenen Dienstzweigeverzeichnisses.

§ 3 GBGO Zuordnung der Dienstposten zu den Funktionsgruppen


Für die Zuordnung der im § 2 Abs. 3 GBDO vorgesehenen Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen II bis XIII gelten die Bestimmungen der GBDO.

§ 3a GBGO Eingetragene Partnerschaften


Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Gemeindebeamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG sinngemäß anzuwenden: § 4 Abs. 9, § 8 Abs. 1 letzter Satz.

§ 4 GBGO Definition von Begriffen


(1) Der Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen des Gemeindebeamten. Der Gehalt richtet sich grundsätzlich nach der Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe. Bei Gemeindebeamten, die einen Funktionsdienstposten gemäß § 2 Abs. 3 GBDO innehaben, richtet sich der Gehalt nicht nach der Verwendungsgruppe, der sie angehören, sondern nach der Funktionsgruppe und der jeweiligen Gehaltsstufe.

(2) Die Dienstzulage ist eine Zulage, die sich nach dem Vorrückungsbetrag des Gemeindebeamten richtet.

(3) Die Dienstalterszulage gebührt dem Gemeindebeamten, nachdem er eine bestimmte Zeit in der höchsten Gehaltsstufe seiner Verwendungs- oder Funktionsgruppe verbracht hat. Ihr Ausmaß bestimmt sich nach Teilen oder dem Vielfachen des jeweiligen Vorrückungsbetrages.

(4) Ausgleichszulagen sind Zulagen zur Abgeltung besoldungsrechtlicher Nachteile, die durch eine Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe (§ 7 GBDO) sowie eine Versetzung (§ 29 Abs. 2 lit.a GBDO) entstanden sind.

(5) Teuerungszulagen sind Zulagen zum Gehalt, zur Dienst- (Alters-)zulage, zur Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß § 7 GBDO, zum Ruhegenuß, zum Versorgungsgenuß, zum Unterhaltsbeitrag und zur Kinderzulage.

(6) Die Zulagen gemäß § 21 dienen zur Abgeltung der qualitativ hochstehenden Tätigkeit und der höheren Verantwortung des Funktionspersonals.

(7) Der Dienstbezug ist der Gehalt zuzüglich einer allfälligen Dienst-(Alters-)zulage, Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß § 7 GBDO, Kinderzulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 21, Verwendungszulage und Teuerungszulage sowie eines allfälligen Kinderzurechnungsbetrages.

(8) Der Ruhegenuß ist das Grundeinkommen des Gemeindebeamten im dauernden oder zeitlichen Ruhestand. Zum Ruhegenuß gehören auch die dem Ruhegenuß zuzuschlagenden Zulagen. Der Ruhebezug besteht aus dem Ruhegenuß zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und Teuerungszulagen sowie eines allfälligen Kinderzurechnungsbetrages.

(9) Versorgungsgenuß ist das Grundeinkommen des überlebenden Ehegatten, der Halbwaise, der Waise sowie des früheren Ehegatten. Der Versorgungsbezug besteht aus dem Versorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und Teuerungszulagen.

(10) Die Ergänzungszulage ist eine Zulage zum Ruhe-(Versorgungs-)Genuss mit Fürsorgecharakter.

(11) Unterhaltsbeiträge sind Leistungen an ehemalige Gemeindebeamte des Ruhestandes oder deren Hinterbliebenen. Als Unterhaltsbezug wird der Unterhaltsbeitrag zuzüglich jener Gebühren bezeichnet, die den Ruhe-(Versorgungs-)bezug ergeben.

(12) Die Sonderzahlung ist die dem Gemeindebeamten (Hinterbliebenen) neben dem Gehalt (Ruhegenuß, Versorgungsgenuß) für jedes Kalendervierteljahr gebührende außerordentliche Zahlung in der Höhe von 50 v.H. des Dienstbezuges (Ruhebezuges, Versorgungsbezuges) sowie allfälliger Zulagen gemäß Abs. 10 im Monat der Auszahlung.

(13) Der Ausdruck Bezug (Bezüge) bezieht sich sowohl auf den Dienstbezug als auch auf den Ruhe- oder Versorgungsbezug.

(14) Die Grundverwendungsgruppe ist jene Verwendungsgruppe, die durch den Dienstzweig und die für diesen Dienstzweig vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse bestimmt wird.

(15) Die Leistungsverwendungsgruppe ist die unmittelbar über der Grundverwendungsgruppe liegende Gruppe, die durch Beförderung gemäß § 16 Abs. 1 lit.b erreicht wird.

(16) Die Funktionsgruppe ist die nach § 2 Abs. 3 und 4 GBDO, LGBl. 2400, festgelegte Verwendungsgruppe.

§ 5 GBGO


in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

I

II

III

IV

V

VI

VII

stufe

Euro

1

1953,6

1960,2

1982,6

2018,3

2086,0

2269,5

2782,8

2

1972,9

1982,2

2009,3

2058,0

2142,4

2364,2

2904,2

3

1992,2

2004,2

2036,0

2097,7

2198,8

2458,9

3025,6

4

2011,5

2026,2

2062,7

2137,4

2255,2

2553,6

3147,0

5

2030,8

2048,2

2089,4

2177,1

2311,6

2648,3

3268,4

6

2050,1

2070,2

2116,1

2216,8

2368,0

2743,0

3389,8

7

2069,4

2092,2

2142,8

2256,5

2424,4

2837,7

3511,2

8

2088,7

2114,2

2169,5

2296,2

2480,8

2932,4

3632,6

9

2108,0

2136,2

2196,2

2335,9

2537,2

3027,1

3754,0

10

2127,3

2158,2

2222,9

2375,6

2593,6

3121,8

3875,4

11

2146,6

2180,2

2249,6

2415,3

2650,0

3216,5

3996,8

12

2165,9

2202,2

2276,3

2455,0

2706,4

3311,2

4118,2

13

2185,2

2224,2

2303,0

2494,7

2762,8

3405,9

4239,6

14

2204,5

2246,2

2329,7

2534,4

2819,2

3500,6

4361,0

15

2223,8

2268,2

2356,4

2574,1

2875,6

3595,3

4482,4

16

2243,1

2290,2

2383,1

2613,8

2932,0

3690,0

4603,8

17

2262,4

2312,2

2409,8

2653,5

2988,4

3784,7

4725,2

18

2281,7

2334,2

2436,5

2693,2

3044,8

3879,4

4846,6

19

2301,0

2356,2

2463,2

2732,9

3101,2

3974,1

4968,0

20

2320,3

2378,2

2489,9

2772,6

3157,6

4068,8

5089,4

21

2339,6

2400,2

2516,6

2812,3

3214,0

4163,5

5210,8

  1. b)

    in der

    in der Verwendungsgruppe

    Gehalts-

    MT1

    MT2

    S1

    S2

    stufe

    Euro

    1

    2550,6

    2329,1

    2329,1

    2133,8

    2

    2607,7

    2377,6

    2377,6

    2163,2

    3

    2665,9

    2426,3

    2426,3

    2191,5

    4

    2726,3

    2477,7

    2477,7

    2220,6

    5

    2880,1

    2529,3

    2529,3

    2249,7

    6

    2981,3

    2584,5

    2584,5

    2278,8

    7

    3081,8

    2641,4

    2641,4

    2307,6

    8

    3182,9

    2714,3

    2714,3

    2336,5

    9

    3283,4

    2788,0

    2788,0

    2365,3

    10

    3384,2

    2825,8

    2861,0

    2394,7

    11

    3484,9

    2902,8

    2938,3

    2424,1

    12

    3584,9

    3002,9

    3038,6

    2454,8

    13

    3685,7

    3103,7

    3138,9

    2485,5

    14

    3786,1

    3204,2

    3239,6

    2571,2

    15

    3887,3

    3305,3

    3340,1

    2668,5

    16

    3988,3

    3405,2

    3440,6

    2770,3

    17

    4088,8

    3519,1

    3554,4

    2871,4

    18

    4221,7

    3657,4

    3692,9

    2973,2

    19

    4354,1

    3758,2

    3793,2

    3074,5

    20

    4485,8

    3858,5

    3893,8

    3175,1

    21

    4618,4

    3959,5

    3994,7

    3276,0

    22

    4750,5

    4060,3

    4096,3

    3376,4

    23

    4882,8

    -

    -

    3477,0

    24

    -

    -

    -

    3577,4

    1. (3) Der Gehalt beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.

§ 6 GBGO Kinderzulage


(1) Eine Kinderzulage gebührt monatlich – soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:

a)

eheliche Kinder und uneheliche Kinder

b)

legitimierte Kinder,

c)

Wahlkinder,

d)

sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Gemeindebeamten angehören und dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(2) Die Kinderzulage beträgt bei

a)

bis zu zwei Kindern 0,75 %

b)

bei drei oder vier Kindern 0,94 % und

c)

bei mehr als 4 Kindern 1,17 %

des Gehaltes der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe VI je Kind. Für ein Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, gebührt die Kinderzulage doppelt.

(3) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt auf Antrag die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ASVG monatlich übersteigen.

(4) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt die Kinderzulage der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch jener Person vor, die die Familienbeihilfe erhält.

(5) Dem Haushalt des Gemeindebeamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Gemeindebeamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(6) Die Kinderzulage gebührt, sofern sie nach Aufnahme in das Dienstverhältnis durch Geburt eines Kindes anfällt, erstmalig im vierfachen Ausmaß.

§ 7 GBGO


Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes gemäß § 3 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes (EEZG), BGBl. I Nr. 104/2022, gewährt werden, an Bedienstete des Pflege- und Betreuungspersonals der Berufsgruppen gemäß § 3 Abs. 1 EEZG, die in den in § 3 Abs. 2 EEZG aufgezählten Einrichtungen beschäftigt sind, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 8 GBGO Ordentliche (außerordentliche) Bezüge


(1) Der Gemeindebeamte erwirbt mit seiner Aufnahme (Ernennung) den Anspruch auf den Dienstbezug sowie auf die Sonderzahlung und die Anwartschaft auf Abfertigung, auf Ruhegenuß für sich und auf Versorgungsgenüsse für seine Hinterbliebenen und Angehörigen sowie auf Nebenbezüge nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976. Wenn der Gemeindebeamte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen oder Angehörigen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, geht dieser Anspruch, ausgenommen ein Anspruch auf Schmerzensgeld, auf Verlangen der Gemeinde an diese in jenem Umfang über, in dem die Gemeinde an den Gemeindebeamten oder an seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen oder Angehörigen Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf die Gemeinde tritt nicht gegenüber Verwandten des Gemeindebeamten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber seinem Ehegatten und seinen Geschwistern ein.

(2) Zur Linderung einer unverschuldeten Notlage kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) unter der Voraussetzung, daß eine Alimentation von seiten dritter Personen nicht oder nicht ausreichend gegeben ist und eine Erwerbsminderung im hohen Grade vorliegt, außerordentliche Ruhe-(Versorgungs-)genüsse gewähren:

a)

einem ausgeschiedenen (§ 26 der Gemeindebeamtendienstordnung) oder entlassenen (§ 27 der Gemeindebeamtendienstordnung) Gemeindebeamten bis zum Höchstausmaß von 80 v.H. des normalmäßigen Ruhegenusses;

b)

den schuldlosen Angehörigen eines nach lit.a behandelten Gemeindebeamten bis zum Höchstausmaß des normalmäßigen Versorgungsgenusses;

c)

Personen, für die der entlassene (ausgeschiedene) oder verstorbene Gemeindebeamte zu sorgen hatte, bis zum Ausmaß des normalmäßigen Versorgungsgenusses; auch wenn mehrere Personen in Frage kommen, darf dieses Höchstausmaß nicht überschritten werden.

(3) Unter “normalmäßig” in den Fällen des Abs. 2 lit.a, b und c ist jenes Ausmaß zu verstehen, das bei Eintritt des betreffenden Ereignisses gebührt hätte. Zu einem außerordentlichen Ruhe- oder Versorgungsgenuß gebühren die Kinderzulage, Teuerungszulagen und Sonderzahlungen.

(4) Die Gemeindebeamten erhalten über die ihnen fortlaufend zustehenden Brutto-Bezüge im Aktiv- oder Ruhestand bei ihrem Anfall und bei jeder Veränderung eine Aufstellung; das gleiche gilt sinngemäß für die Versorgungsgenußempfänger.

§ 9 GBGO Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge (Nebengebühren)


(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, entsteht der Anspruch auf die dem Gemeindebeamten und seinen Hinterbliebenen (Angehörigen) nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge und Nebengebühren mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt, der Anspruch auf die fortlaufenden Versorgungsgenüsse aber mit dem Ersten des auf den Tod des Gemeindebeamten folgenden Monats. Der Anspruch auf Ruhebezug entsteht erst, wenn der Anspruch auf Bezug als Gemeindebeamter des Aktivstandes geendet hat. Wenn der Anspruch auf Veränderung im Familienstand beruht, entsteht der Anspruch mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch zutreffen. Werden diese Veränderungen dem Bürgermeister, Magistratsdirektor oder leitenden Gemeindebeamten nicht binnen Monatsfrist angezeigt, so entsteht der Anspruch mit dem Ersten des Monats, in welchem diese Anzeige nachgeholt wird.

(2) Die Bezüge sind jeweils im vorhinein auszuzahlen. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlauf eines Monates entstanden ist, sind zugleich mit dem für den kommenden Monat gebührenden im nachhinein auszubezahlen. Die Auszahlung ist durch Überweisung auf ein vom Gemeindebeamten zu eröffnendes Konto bei einer Kreditunternehmung im Inland durchzuführen. Die Überweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Gemeindebeamte am Monatsersten, wenn dieser aber kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag über seinen Bezug verfügen kann. Eine vorzeitige Auszahlung der Bezüge und pauschalierter Nebengebühren ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(3) Der Anspruch auf die Bezüge und Nebengebühren endet mit Ablauf des Monats, in dem der Gemeindebeamte aus dem Dienststand ausscheidet oder – soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird – mit dem Ablauf des Monats, in welchem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt. Die zu Unrecht erlangten Bezüge und Nebengebühren sind, sofern der gute Glaube nicht zugebilligt werden kann, nach vollen Tagen berechnet, von später fällig werdenden Bezügen in Abzug zu bringen.

(4) Nebengebühren sind ohne unnötigen Aufschub auszubezahlen. Es sind

a)

Reisegebühren nach § 43 GBDO längstens binnen zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Reiserechnung ordnungsgemäß eingereicht wurde, Pauschalvergütungen für Reisegebühren jeweils monatlich im nachhinein, längstens bis zum 20. des nachfolgenden Monats auszubezahlen;

b)

Mehrdienstleistungsentschädigungen nach § 46 Abs. 1 bis 6 GBDO und Bereitschaftsentschädigungen nach § 48a GBDO von amtswegen jeweils monatlich auszurechnen und dem Gemeindebeamten längstens binnen zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Mehrdienstleistung bzw. die Bereitschaft erbracht wurde, auszuzahlen. Eine Aufstellung über die Berechnung ist dem Gemeindebeamten hiebei auszufolgen;

c)

Aufwandsentschädigungen nach § 45 GBDO und Sonderzulagen nach § 47 Abs. 1 und 2 GBDO nach Anordnung der sie verursachenden Tätigkeit monatlich im nachhinein auszubezahlen;

d)

Fahrtkostenzuschüsse nach § 44a GBDO, Sonderzulagen nach § 47 Abs. 3 GBDO und Zulagen nach § 48 GBDO gleichzeitig mit den monatlichen Bezügen im vorhinein auszubezahlen.

(5) Der Berechnung von Tagesdienstbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit einem Dreißigstel des Monats zugrundezulegen.

(6) Der Bürgermeister ist ermächtigt, die Auszahlung der Bezüge zu einem früheren Termin zu verfügen, wenn der Anfallstag auf oder nach einem Sonntag oder Feiertag trifft oder wenn besondere Umstände im Einzelfall, z. B. Urlaub, Krankheit, es rechtfertigen.

(7) Der Anspruchsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge bargeldlos auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Europäischen Union überwiesen werden können. Diese Überweisung ist nur auf ein Konto zulässig, wenn sich die Kreditunternehmung verpflichtet, die wiederkehrenden Geldleistungen der Gemeinde zu ersetzen, die trotz Anspruchsverlustes infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch im Wege der österreichischen Post AG im Inland zugestellt werden, wobei die Gebühren für die Zustellung die Gemeinde zu tragen hat. Auf Verlangen hat der Anspruchsberechtigte binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.

(8) Dem Dienstgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von dem den Gemeindebeamten gebührenden Dienstbezug abzuziehen oder bei der Auszahlung des Dienstbezuges in Empfang zu nehmen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen, die Zwecken der Versorgung, der Hilfsleistung in Notfällen und Notständen gewidmet und ausschließlich für Gemeindebeamte oder deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Soferne es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, hat jeder Gemeindebeamte das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.

(9) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Dienstgeber nur mit Zustimmung des Gemeindebeamten von seinem Dienstbezug abgezogen oder in Empfang genommen werden. Diese Zustimmung kann schriftlich widerrufen werden und wird mit dem dem Einlangen folgenden Bezugsauszahlungstermin wirksam.

(10) Der Gemeindebeamte kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Absätze 8 und 9 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, vom Dienstgeber binnen 3 Jahren zurückfordern.

§ 10 GBGO Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen


(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Gemeinde, dem Gemeindeverband oder der Verwaltungsgemeinschaft zu ersetzen. Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Tod des Gemeindebeamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann mit Beschluß des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates) Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

§ 11 GBGO Verjährung


(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründete Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

§ 12 GBGO Sonderzahlung


(1) Außer dem Dienstbezug (Ruhe-, Versorgungsbezug) gebührt dem Gemeindebeamten (Hinterbliebenen, Angehörigen) für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Dienstbezuges (Ruhe-, Versorgungsbezuges) sowie allfälliger Zulagen gemäß § 4 Abs. 10, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Gemeindebeamter (Hinterbliebener, Angehöriger) während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Dienstbezuges (Ruhe-, Versorgungsbezug), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand (Ruhestand, Versorgungsgenußverhältnis) jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand (Ruhestand, Versorgungsgenußverhältnis).

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Scheidet ein Gemeindebeamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Gemeindebeamter in den Ruhestand versetzt oder tritt er von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (Abs. 1 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen. Im übrigen gilt § 9 Abs. 2 sinngemäß.

§ 13 GBGO Bezüge bei Vorrückung


(1) Für die Vorrückung ist der Stichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre. Abweichend davon erfolgt die Vorrückung in einer Leistungsverwendungsgruppe (§ 4 Abs. 15) oder in einer Funktionsgruppe (§ 4 Abs. 16) ausgehend vom Vorrückungstermin nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe.

(2) Die Vorrückung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner ein, wenn die für die Vorrückung erforderliche Dienstzeit in der Zeit vom 2. Oktober bis 1. April als vollstreckt gilt, in den übrigen Fällen mit Wirksamkeit vom 1. Juli.

§ 14 GBGO


(1) Die Vorrückung wird durch die Dienstenthebung des Gemeindebeamten gemäß § 23 GBDO bis zu deren Aufhebung aufgeschoben, es sei denn, daß die Dienstenthebung wegen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gemeindebeamten ausgesprochen wurde.

(2) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen; die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Dienstbezuges und allfällige Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur soweit, als nicht die Vorrückung nach Abs. 3 gehemmt ist.

(3) Die Vorrückung wird gehemmt:

1.

für die Zeit der Dienstenthebung gemäß § 23 Abs. 1 GBDO, wenn für den Gemeindebeamten ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wird;

2.

durch eine auf “unter dem Durchschnitt” lautende Beschreibung vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Beschreibung an, wobei sich die Dauer der Hemmung nach der gemäß § 18 Abs. 5 und 8 GBDO getroffenen Verfügung richtet;

3.

durch Antritt eines Urlaubes, der unter der Bedingung erteilt wurde, daß die Urlaubszeit für die Vorrückung nicht angerechnet wird, für die Zeit, für die diese Bedingung gilt. Eine Hemmung tritt jedoch nicht ein, wenn der Karenzurlaub nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze gewährt worden ist.

(4) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist gemäß § 13 nicht zu berücksichtigen.

(5) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann in den Fällen des Abs. 3 Z 1 und 2 verfügen, daß der Hemmungszeitraum ganz oder zum Teil für die Vorrückung angerechnet wird. Diese Verfügung ist nur zulässig, wenn seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes mindestens drei Jahre vergangen sind und sich der Gemeindebeamte in den letzten drei Kalenderjahren vor der Verfügung tadellos verhalten hat, sowie eine mindestens auf “Durchschnitt” lautende Gesamtbeurteilung nachweist. Der Gemeindebeamte ist dann so zu behandeln, als ob für den nachgesehenen Zeitraum die Hemmung nicht eingetreten wäre; eine Nachzahlung von Bezügen findet jedoch nicht statt.

§ 16 GBGO Beförderung


(1) Der Gemeindebeamte kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) befördert werden:

a)

bei einer mindestens auf “Durchschnitt” lautenden Gesamtbeurteilung durch vorzeitige Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe oder Funktionsgruppe,

b)

bei einer auf “über dem Durchschnitt” lautenden Gesamtbeurteilung durch die Einreihung in die Leistungsverwendungsgruppe (§ 4 Abs. 16), soferne der Gemeindebeamte dem allgemeinen Schema angehört. Für die Grundverwendungsgruppe VII gilt als Leistungsverwendungsgruppe die Funktionsgruppe VIII. Eine Änderung des Dienstzweiges tritt durch diese Ernennung nicht ein.

(2) Anläßlich einer Beförderung gemäß Abs. 1 lit.a darf ein Gemeindebeamter nur um höchstens drei Gehaltsstufen höher gereiht werden.

(3) Eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit.b darf frühestens zwei Jahre nach der Aufnahme als Gemeindebeamter erfolgen. Wenn der Gemeindebeamte die Verwendungsgruppe, die er durch eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit.b erlangt hat, auch durch eine Überstellung gemäß § 7 GBDO hätte erreichen können, so ist grundsätzlich eine weitere Beförderung gemäß Abs. 1 lit.b möglich.

(4) Im Falle einer Beförderung gemäß Abs. 1 lit.b ist der bisherige Gehalt, den der Gemeindebeamte unmittelbar vor seiner Beförderung erhielt, für die Einreihung in die Gehaltsstufe der neuen Verwendungsgruppe ausschlaggebend. Ist ein derartiger Gehaltsansatz in der neuen Verwendungsgruppe nicht vorhanden, so ist die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt maßgeblich. Wenn aus dem bisherigen Verhalten des Gemeindebeamten anzunehmen ist, daß er auch in Hinkunft überdurchschnittliche Leistungen erbringen wird, so kann er gleichzeitig in eine höhere Gehaltsstufe eingereiht werden. Hinsichtlich der Vorrückung gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß.

(5) Eine Änderung der Verwendungsgruppe tritt durch eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit.a nicht ein.

(6) Die Beförderung wird, wenn der Gemeinderatsbeschluß (Stadtsenatsbeschluß) keinen späteren Zeitpunkt festsetzt, frühestens mit dem auf den Gemeinderatsbeschluß folgenden Monatsersten wirksam. Durch eine Beförderung tritt eine Änderung des Vorrückungstermines nicht ein.

§ 17 GBGO Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe


(1) Überstellung ist die Ernennung eines Gemeindebeamten auf einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges. Eine Betrauung mit oder die Abberufung von einem Funktionsdienstposten (§ 29 Abs. 2 lit.b GBDO) sowie eine Beförderung gemäß § 16 Abs. 1 lit.b gelten nicht als Überstellung.

(2) Bei der Überstellung eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppen I bis VI, MT1, MT2, S1, S2, E1, E2a, E2b in eine andere der angeführten Verwendungsgruppen gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Bestimmung der bisherigen Gehaltsstufe maßgebend war, als Gemeindebeamter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(3) Bei der Überstellung eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppen gemäß Abs. 2 in die Verwendungsgruppe VII gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Bestimmung der bisherigen Gehaltsstufe maßgebend war, in einem um 4 Jahre übersteigenden Ausmaß als Gemeindebeamter der neuen Verwendungsgruppe VII zurückgelegt hätte.

(4) Ist der Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe bei Überstellungen gemäß Abs. 2 und 3 niedriger als der Gehalt einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage, der dem Gemeindebeamten in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hat, so erhält der Gemeindebeamte die dem bisherigen Gehalt einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(5) Bei der Überstellung gemäß Abs. 2 und 3 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von 4 Jahren zu berücksichtigen.

(6) Wird ein Gemeindebeamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe oder Dienstalterszulage, die sich auf Grund der Vorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Gemeindebeamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Wird ein Gemeindebeamter, der in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist, in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.

(7) Ist der Gehalt der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem Gemeindebeamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ausgleichszulage auf den bisherigen Gehalt.

§ 18 GBGO


in der

in der Funktionsgruppe

Gehalts-

VIII

IX

X

XI

XII

XIII

stufe

Euro

1

3213,4

3639,6

4192,8

5007,5

5849,2

7111,7

2

3358,9

3829,3

4483,7

5387,3

6266,7

7605,2

3

3504,4

4019,0

4774,6

5767,1

6684,2

8098,7

4

3649,9

4208,7

5065,5

6146,9

7101,7

8592,2

5

3795,4

4398,4

5356,4

6526,7

7519,2

9085,7

6

3940,9

4588,1

5647,3

6906,5

7936,7

9579,2

7

4086,4

4777,8

5938,2

7286,3

8354,2

10072,7

8

4231,9

4967,5

6229,1

7666,1

8771,7

10566,2

9

4377,4

5157,2

6520,0

8045,9

9189,2

11059,7

10

4522,9

5346,9

6810,9

8425,7

9606,7

11553,2

11

4668,4

5536,6

7101,8

8805,5

10024,2

-

12

4813,9

5726,3

7392,7

9185,3

10441,7

-

13

4959,4

5916,0

7683,6

9565,1

-

-

14

5104,9

6105,7

7974,5

-

-

-

15

5250,4

6295,4

8265,4

-

-

-

16

5395,9

6485,1

-

-

-

-

17

5541,4

6674,8

-

-

-

-

18

5686,9

6864,5

-

-

-

-

19

5832,4

-

-

-

-

-

20

5977,9

-

-

-

-

-

21

6123,4

-

-

-

-

-

  1. (3) Mit Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens (z. B. durch Fristablauf, Abberufung, Versetzung, Organisationsänderung) gebührt dem Gemeindebeamten der Gehalt nach der Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn die Betrauung mit der Funktion nicht erfolgt wäre; eine Ausgleichszulage gemäß § 29 Abs. 5 GBDO, LGBl. 2400, gebührt nicht. Ein Gemeindebeamter der Grundverwendungsgruppe ist aus diesem Anlass gemäß § 16 Abs. 1 lit.b zu befördern.

§ 19 GBGO Dienstzulage und Dienstalterszulage


(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung Gemeindebeamten bestimmter Dienstzweige oder den mit bestimmten Aufgaben betrauten Gemeindebeamten allgemein eine Dienstzulage in der Höhe von höchstens zwei Vorrückungsbeträgen zu gewähren, wenn dies im Hinblick auf die Vorbildung, auf die Beanspruchung dieser Gemeindebeamten und im Hinblick auf die Bedeutung dieser Dienstzweige oder dieser Aufgaben geboten erscheint.

(2) Dem Gemeindebeamten, der die höchste Gehaltsstufe erreicht hat, gebührt

a)

in den Verwendungsgruppen VI, VII, E1 und MT1 sowie einer Entlohnung nach den Funktionsgruppen VII bis XIII nach 4 Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen;

b)

in den übrigen Verwendungsgruppen sowie einer Entlohnung nach den anderen Funktionsgruppen nach 2 Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages, welche sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen erhöht.

Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 20 GBGO Personalzulage


(1) Die Gemeindebeamten mit Ausnahme des Gemeindewachdienstes, die einen im Dienstpostenplan gesondert bezeichneten Funktionsdienstposten (§ 2 Abs. 3 GBDO) innehaben, erhalten auf die Dauer der Innehabung dieses Dienstpostens für die in Ausübung der Diensthoheit zu erbringenden qualitativen Leistungen eine Personalzulage.

(2) Die Personalzulage ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) in Prozenten des Gehaltes einschließlich einer etwaigen Teuerungszulage von jener Verwendungs- oder Funktionsgruppe festzusetzen, die für diesen Dienstposten im Dienstpostenplan vorgesehen ist. Das Ausmaß ist nach der Bedeutung der Dienststellung und ihrer Verantwortlichkeit festzusetzen.

(3) Den Gemeindebeamten gebühren auf die Dauer der Innehabung eines Funktionsdienstpostens grundsätzlich keine leistungsbezogenen Nebengebühren. In begründeten Fällen oder wenn die Bedeutung des Dienstpostens die Verantwortlichkeit vergleichbarer Funktionen erheblich übersteigt, kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) im Einzelfall qualitative Leistungen zusätzlich abgelten.

§ 21 GBGO


Einer (Einem) Stationsschwester(-pfleger) gebührt eine monatliche Funktionszulage in der Höhe von 18,7 % des Monatsgehaltes eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe S1 und Gehaltsstufe14. Der Dienstposten einer Stationsschwester (eines Stationspflegers) ist kein Leiterposten im Sinne des § 2 Abs. 3 GBDO und des § 20 GBGO. Dem (Der) Leiter(in) des Pflegedienstes des Dienstzweiges Nr. 65 gebührt eine monatliche Funktionszulage von € 422,0.

§ 22 GBGO Verwendungszulage


(1) Ergibt sich die Notwendigkeit, dass ein Gemeindebeamter des allgemeinen Schemas einen anderen Gemeindebeamten einer höherwertigen Verwendungsgruppe oder Funktionsgruppe oder einen Vertragsbediensteten einer vergleichbar höherwertigen Entlohnungsgruppe oder Funktionsgruppe an mehr als vier zusammenhängenden Wochen vorübergehend zu vertreten hat, so gebührt ihm für die Dauer dieser Vertretung eine Verwendungszulage.

(2) Die Verwendungszulage für einen vollen Monat ist ein Vielfaches des Vorrückungsbetrages der Verwendungs-(Entlohnungs-) bzw. Funktionsgruppe des Vertretenen. Dieser Vorrückungsbetrag wird mit der Anzahl der Verwendungs- bzw. Funktionsgruppen vervielfacht, um die der Gemeindebeamte höher verwendet wird.

§ 23 GBGO Teuerungszulagen


(1) Soferne es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren zum Gehalt, zum Ruhegenuß, zum Witwenversorgungsgenuß, zum Waisenversorgungsgenuß, zur Kinderzulage, zur Ausgleichszulage, zur Dienstzulage, zur Personalzulage, zur Dienstalterszulage und zur Zulage für Gemeindebeamte an Gemeindekrankenanstalten Teuerungszulagen.

(2) Die Landesregierung hat die Höhe der Teuerungszulagen durch Verordnung in gleichen oder verschieden hohen Hundertsätzen oder festen Beträgen für Gemeindebeamte des Dienststandes und wenn erforderlich für Gemeindebeamte des Ruhestandes und deren Hinterbliebene festzusetzen. Die Bezüge dürfen jedenfalls nicht unter die von öffentlich-rechtlichen Bediensteten (Versorgungsgenußempfängern) des Bundes mit gleichem Gehalts- bzw. Ruhe-(Versorgungs-)genuß sinken.

§ 24 GBGO Anwendungsbereich


(1) Auf die Gemeindebeamten des Gemeindewachdienstes – im folgenden Gemeindewachebeamte genannt – finden die Bestimmungen des Abschnittes I soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.

(2) Auf die Dienstbezüge der Gemeindewachebeamten finden die für den Exekutivdienst nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und dem Gehaltsgesetz 1956 geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Abweichend von § 72 des Gehaltsgesetzes 1956 gilt hinsichtlich des Gehaltes die Bestimmung des § 24a. Hinsichtlich der Dienstalterszulage gelten die Bestimmungen des § 73 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2014.

§ 24a GBGO


Das Gehalt der Gemeindebeamten des Gemeindewachdienstes beträgt

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

E 1

E 2a

E 2b

stufe

Euro

1

-

-

2091,6

2

-

-

2114,5

3

-

2307,6

2154,2

4

2626,2

2354,8

2232,4

5

2734,6

2402,0

2271,8

6

2842,6

2518,3

2311,4

7

2950,6

2563,0

2350,5

8

3058,1

2610,1

2390,5

9

3164,5

2657,2

2430,5

10

3394,4

2705,0

2471,1

11

3624,0

2752,3

2571,5

12

3741,7

2814,4

2680,3

13

3910,5

2979,9

2776,8

14

4080,0

3072,0

2823,1

15

4198,2

3163,7

2931,3

16

4317,1

3262,4

3039,7

17

4435,6

3361,0

3147,4

18

4554,2

3459,3

3255,1

19

4829,4

3519,7

3315,1

§ 25 GBGO


in der

in der

in der Funktionsstufe

Verwendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

E 1

1

86,9

100,6

113,8

127,5

2

100,6

127,5

153,9

207,6

3

234,4

328,2

475,2

943,9

4

301,2

408,5

649,2

1278,3

5

328,2

435,2

702,8

1371,9

6

408,5

542,1

943,9

1585,9

7

475,2

608,9

1010,2

1746,4

8

950,7

1265,3

1895,2

2650,3

9

1013,5

1391,7

2083,5

3153,4

10

1202,8

1517,1

2272,2

3908,5

11

1517,1

1768,8

2524,2

4286,1

E 2a

1

86,9

100,6

113,8

127,5

2

100,6

127,5

153,9

180,8

3

140,7

207,6

274,5

341,3

4

207,6

274,5

341,3

408,5

5

274,5

341,3

542,1

823,3

6

341,3

408,5

675,8

876,5

7

408,5

542,1

809,6

1077,6

Für die Bestimmung der Funktionsstufe gilt § 74 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2014, sinngemäß.

§ 26 GBGO Nebengebühren


Für Nebengebühren gelten die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß.

§ 28 GBGO


in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

L 1

L 2a 2

L 2a 1

L 2b 1

L 3

stufe

Euro

1

-

2514,9

2371,9

2206,6

2027,1

2

2800,5

2585,0

2434,2

2240,8

2054,3

3

2895,2

2658,6

2495,9

2274,1

2081,5

4

2988,1

2731,9

2560,0

2308,8

2108,7

5

3122,9

2805,2

2628,2

2345,3

2135,8

6

3348,3

2952,1

2766,5

2443,3

2178,1

7

3574,7

3130,0

2910,0

2543,1

2244,2

8

3800,5

3307,0

3052,4

2653,5

2313,1

9

4026,5

3511,6

3215,8

2764,7

2387,0

10

4254,4

3716,3

3379,2

2874,9

2463,4

11

4482,1

3921,4

3542,9

2985,7

2540,8

12

4710,0

4127,2

3706,0

3137,7

2625,6

13

4937,7

4333,4

3870,6

3288,3

2710,5

14

5165,6

4540,1

4033,6

3440,5

2796,0

15

5393,6

4746,7

4198,9

3591,5

2914,5

16

5621,7

4930,2

4344,0

3726,2

3032,3

17

5850,1

5121,8

4495,7

3866,2

3149,7

18

6166,5

-

-

-

-

§ 29 GBGO Gemeindebeamte im Kindergarten- und Horterzieherdienst


Für die Dienstbezüge der Gemeindebeamten im Kindergarten- und Horterzieherdienst sind die einschlägigen Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten der Verwendungsgruppe KLK sinngemäß anzuwenden. Zum Dienstbezug zählt insbesondere auch die Allgemeine Dienstzulage gemäß § 66a der Dienstpragmatik der Landesbeamten, LGBl. 2200.

§ 30 GBGO Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die Angelegenheiten, die von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes besorgt werden, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 31 GBGO § 31


(1) Die §§ 23, 24, 25 und 26 des Gesetzes vom 30. Juni 1948, LGBl.Nr. 36, betreffend die Gehaltsordnung der Beamten der NÖ Gemeinden (Gemeindebeamtengehaltsordnung-GBGO) bleiben weiter in Kraft. Für die nach diesen Paragraphen zu behandelnden Fälle bleiben auch jene Bestimmungen des genannten Gesetzes in ihrem bisherigen Wortlaut in Geltung, auf die sie sich beziehen.

(2) Für Gemeindebeamte, die in den Jahren 1938 bis 1945 wegen ihrer politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft waren, sind die Bestimmungen des § 86 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 291/1976, sinngemäß anzuwenden.

§ 32 GBGO Verweisungen


Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:

1.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 i.d.F. BGBl. I Nr. 68/2014

2.

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013

3.

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009 i.d.F. BGBl. I Nr. 179/2013

4.

Einkommensteuergesetz 1988, BGBl.Nr. 400/1988 i.d.F. BGBl. I Nr. 40/2014

5.

Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.Nr. 376/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 53/2014

6.

Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl.Nr. 54/1956 i.d.F. BGBl. I Nr. 8/2014

7.

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013.

Anlage

Anl. 1 GBGO


Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung der im Art. V Z 2 genannten Bestimmungen eine günstigere bezugsrechtliche Stellung als die, in der sich der Gemeindebeamte am 31. Dezember 1958 befand, so ist ihm die günstigere bezugsrechtliche Stellung mit Wirkung vom 1. Jänner 1959 zuzuerkennen, wenn der Gemeindebeamte dies bis 31. Dezember 1961 beantragt. Stellt der Gemeindebeamte den Antrag später, so ist ihm diese Stellung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten, langt der Antrag an einem Monatsersten ein, mit diesem zuzuerkennen.

2. Artikel IIIder 2. GBGO-Novelle, LGBl. Nr. 10/1964

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 1 lit. a und b, 4 und 7 sowie des § 14 Abs. 7 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1958 in der Fassung des Art. I Z 6 sind ab 1. April 1963 auch auf Gemeindebeamte anzuwenden, die die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse III ihrer Verwendungsgruppe vor diesem Zeitpunkt erreicht haben.

(2) Wird ein Gemeindebeamter des Schemas I oder des Schemas II der Verwendungsgruppe E oder D, der am 1. Jänner 1963 oder vor diesem Zeitpunkt die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse III erreicht hat, in den Ruhestand versetzt oder tritt er von Gesetzes wegen in den Ruhestand über, ohne daß in den Verwendungsgruppen 7 bis 1 oder E die Vorrückung in die Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III oder in der Verwendungsgruppe D die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV stattgefunden hat, so gebührt ihm eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulage im Ausmaß eines halben Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse, wenn er zwei Jahre in der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III verbracht hat. Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1958 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Einem Gemeindebeamten des Schemas II, der in eine höhere Dienstklasse befördert wird, gebühren für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses jedenfalls die Dienstbezüge, die ihm als Gemeindebeamten der niedrigeren Dienstklasse zugekommen wären, wenn er nicht in die höhere Dienstklasse befördert worden wäre.

3. Artikel IIder 3. GBGO-Novelle, LGBl. Nr. 218/1964

(1) Die bezugsrechtliche Stellung der Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, IV und V, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienststand befunden haben, ist mit Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt unter sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 8 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1958, in der Fassung des Art. I Z 3 dieses Gesetzes, zu verbessern. Dies gilt für Gemeindebeamte der Dienstklasse V jedoch insoweit nicht, als die besoldungsrechtliche Stellung anläßlich der Beförderung in diese Dienstklasse nach § 14 Abs. 5 zweiter Satz, vierter Satz und Abs. 8 (in den bisherigen Fassungen) der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1958 verbessert wurde.

(2) Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des Art. I Z 4 dieses Gesetzes auf Gemeindebeamte des Dienststandes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes überstellt wurden, eine günstigere bezugsrechtliche Stellung, so ist ihnen diese Stellung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuzuerkennen.

4. Artikel IIIder 4. GBGO-Novelle, LGBl. Nr. 136/1966

(1) Auf Gemeindebeamte des Dienststandes, die vor dem 1. Juli 1965 von einer niedrigeren Verwendungsgruppe in die Verwendungsgruppe A oder B überstellt wurden, sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 bis 6 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1958 in der Fassung des Artikel I Z 6 anzuwenden, wenn sich für sie dadurch eine günstigere dienst- und besoldungsrechtliche Stellung ergibt.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind zu beantragen und werden mit dem 1. Juli 1965 wirksam, wenn der Antrag bis spätestens 30. Juni 1966 eingebracht wird, sonst mit dem der Einbringung folgenden Monatsersten.

5. Artikel IIder 6. GBGO-Novelle, LGBl. Nr. 288/1967

(1) Gemeindebeamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des Artikels I Z 4 in Schema I, Verwendungsgruppe 7, eingestuft sind, sind mit diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe 6 des Schemas I von Amts wegen überzuleiten. In der Verwendungsgruppe 6 des Schemas I erhält der Gemeindebeamte die gleiche Gehaltsstufe und den gleichen Vorrückungstermin wie in der Verwendungsgruppe 7.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf die Gemeindebeamten des Ruhestandes, deren Hinterbliebenen und Angehörigen sinngemäß anzuwenden.

6. Artikel IIIder 7. GBGO-Novelle, LGBl. Nr. 374/1968

Den Gemeindbeamten der Verwendungsgruppen A und B, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Gehalt der Dienstklasse IV beziehen, gebühren ab 1. Oktober 1968 die Gehaltsansätze nach der Dienstklasse und Gehaltsstufe, die sich aus der nachstehenden Übersicht ergeben:

Bisherige Einstufung in

ab 1. Oktober 1968

Dienstklasse

Gehaltsstufe

Dienstklasse

Gehaltsstufe

 

3

 

4

 

4

 

5

 

5

 

6

IV

6

IV

7

 

7

 

8

 

8

 

9

 

9

V

3

7. Artikel IIder GBGO-Novelle, LGBl. Nr. 156/1971

(1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1970 sind die Gemeindewachebeamten der Verwendungsgruppe W 3, Dienstklasse III, in das im Artikel I Z 6 vorgesehene Gehaltsschema wie folgt überzuleiten:

bisherige besoldungs-

rechtliche Stellung

neue besoldungsrechtliche

Stellung

Dienstklasse

Gehaltsstufe

Dienstklasse

Gehaltsstufe

 

1

 

1

 

2

 

2

III

3

III

3

 

4

 

4

 

5

 

5

 

6

 

2

 

1

 

3

IV

2

IV

4

 

3

 

5 1. u. 2. Jahr

 

4

 

5 ab 3. Jahr

(2) Die Ruhegenüsse der Gemeindewachebeamten der Verwendungsgruppe W 3, die am 1. Jänner 1970 nicht mehr dem Dienststand angehörten, sowie die Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen dieser Gemeindewachebeamten sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1970 auf der Grundlage des in Artikel I Z 6 vorgesehenen Gehaltsschemas und unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 1 zu bemessen.

8. Artikel IIIder GBGO-Novelle, LGBl. 2440–3

(1) Zahlungen, die den Gemeindebeamten auf Grund des Rundschreibens der NÖ Landesregierung vom 27. November 1972, GZ II/1-2003/28-1972, geleistet worden sind, gelten als Verwaltungsdienstzulage im Sinne des § 20 a der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1969 in der Fassung des Art. I Z 12 dieses Gesetzes.

(2) Zahlungen, die an Gemeindebeamte auf Grund des Rundschreibens der NÖ Landesregierung vom 12. Juli 1972, GZ VII/3-20/X/97-1972, geleistet worden sind, gelten als Zulagen für Gemeindebeamte an Gemeindekrankenanstalten im Sinne des § 20 b der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1969 in der Fassung des Art. 12 dieses Gesetzes.

9. Artikel IIder GBGO-Novelle vom 7. Juli 1977, LGBl. 2440–1

Die Überstellungsbestimmungen des Art. I Z 5 sind für Gemeindebeamte, die sich am 1. Juni 1977 im Dienststand befinden, dann anzuwenden, wenn sich unter der Annahme, daß die Überstellungsbestimmungen in der Fassung des Art. I Z 5 bereits zum Zeitpunkt der Überstellung des Gemeindebeamten gegolten haben, eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung ergibt. Die Überstellungsbestimmungen in der Fassung des Art. I Z 5 sind in diesem Fall mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1977 anzuwenden, wenn der Gemeindebeamte einen diesbezüglichen Antrag bis 31. Dezember 1978 stellt.

Wird ein Antrag nach dem 31. Dezember 1978 gestellt, so sind die Überstellungsbestimmungen in der Fassung des Art. I Z 5 für diesen Gemeindebeamten mit Wirksamkeit des auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten anzuwenden.

10.

(1) Gemeindebeamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GBGO-Novelle, LGBl. 2440–2, das ist der 1. Jänner 1978, im Schema I, Verwendungsgruppe 6 eingestuft sind, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 ohne Änderung der Gehaltsstufe und des Vorrückungstermines von Amts wegen in die Verwendungsgruppe 5 des Schemas I überzuleiten.

(2) Gemeindebeamte, die zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Schema I, Verwendungsgruppe 5 eingestuft sind, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 ohne Änderung der Gehaltsstufe und des Vorrückungstermines von Amts wegen in die Verwendungsgruppe 4 des Schemas I überzuleiten.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf die Gemeindebeamten des Ruhestandes, die Hinterbliebenen und Angehörigen sinngemäß anzuwenden.

11.Übergangsbestimmung zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440-6

Den Gemeindebeamten der Verwendungsgruppen E, D, C, W 2, W 3 und 1 bis 5, die sich mit 1. Mai 1980 im Dienststand befunden haben und die mit diesem Tage oder vor dem 1. Mai 1980 in eine höhere Dienstklasse als der zweiten Dienstklasse ernannt wurden, wird der Zeitraum gemäß § 13 Abs. 1 für die nächste Vorrückung oder Zeitvorrückung mit Wirkung 1. Mai 1980 um folgendes Ausmaß vermindert:

Gemeindebeamte, die auf einem Dienstposten einer der folgenden Dienstklassen ernannt wurden:

Ausmaß

III

2 Jahre

IV

1 1/2 Jahre

V

1 Jahr

Eine sich aus diesem Anlaß ergebende Verbesserung ist auch für den Anspruch auf Dienstalterszulage zu berücksichtigen.

Die sich ergebenden neuen Einstufungen und Vorrückungstermine sind mit Wirkung vom 1. Mai 1980 vom Bürgermeister festzulegen.

12.Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle LGBl. 2440-8

(1) Alle in den Dienstklassen I, II oder III eingereihten Gemeindebeamten und die Gemeindewachebeamten der Verwendungsgruppe W 3 sind mit Wirkung vom 1. Juli 1981 ausgehend von ihrem Stichtag entsprechend ihrer für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit unter Berücksichtigung der Beförderungen nach § 16 Abs. 1 lit. a sowie einer anläßlich der Aufnahme gemäß § 3 Abs. 4 oder § 6 Abs. 4 GBDO bzw. § 6 Abs. 3 GBGO in der bis 31. März 1974 geltenden Fassung allenfalls zuerkannten höheren Gehaltsstufe oder Dienstklasse bzw. einer Besserstellung gemäß Punkt 11 der Anlage B, in den Gehalt der neuen Dienstklassen I, II und III überzuleiten.

(2) Erreicht ein Gemeindebeamter auf Grund der Überleitung gemäß Abs. 1 mit 1. Juli 1981 einen Gehalt der Dienstklasse IV, so gebührt für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1982 dem Gemeindebeamten

der Verwendungsgruppe 1, 2, C oder W 2 die Gehaltsstufe 3

der Verwendungsgruppe B oder W 1 die Gehaltsstufe 4

der Verwendungsgruppe A die Gehaltsstufe 5

der Dienstklasse IV mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1983.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden

1.

auf Gemeindebeamte, die am 1. Juli 1981 Anspruch auf einen Gehalt einer höheren Dienstklasse als der Dienstklasse III haben bzw. durch Zeitvorrückung am 1. Juli 1981 die Dienstklasse IV erreicht haben.

2.

auf Gemeindebeamte, die nach dem 30. Juni 1981 in die Dienstklasse IV befördert oder überstellt wurden.

(4) Auf Gemeindebeamte der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe D, die sich am 1. Juli 1981 in der Gehaltsstufe 1 oder 2 bzw. in der Verwendungsgruppe C oder W 2 in der Gehaltsstufe 2 dieser Dienstklasse befinden, sind die bis zum 30. Juni 1981 geltenden Bestimmungen über die Gehaltsansätze der Gehaltsstufen 1 und 2 der Dienstklasse IV solange weiter anzuwenden, bis diese Gemeindebeamten im Wege der Vorrückung die Gehaltsstufe 3 erreichen. Diese Gehaltsansätze erhöhen sich im Falle einer allgemeinen Gehaltserhöhung für Gemeindebeamte mit Wirksamkeit vom Tag dieser allgemeinen Gehaltserhöhung um jenen Hundertsatz, um den der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V angehoben wird. Dabei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.

(5) Für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1982 gebührt Gemeindebeamten, deren Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 1981 begonnen hat, der Gehalt nach den vorstehenden Absätzen.

(6) Die Gemeindebeamten, die in die neuen Dienstklassen und Gehaltsstufen übergeleitet werden, gelten mit Wirkung vom 1. Juli 1981 als Gemeindebeamte dieser Dienstklassen.

(7) Gemeindebeamten, die in der Zeit zwischen 1. Juli 1981 und der Verlautbarung der GBGO-Novelle, LGBl. 2440–8, auf einen Dienstposten der Dienstklasse IV oder V ernannt wurden, bleibt die bezugsrechtliche Besserstellung gemäß § 16 Abs. 8 gewahrt.

13.Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440–9

(1) Die Ruhegenüsse der Gemeindebeamten des Schemas I und des Schemas II und der Gemeindewachebeamten, die vor dem 1. Juli 1981 in den Ruhestand versetzt worden oder in diesen übergetreten sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1981 an neu zu bemessen. Gleiches gilt für die Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen dieser Gemeindebeamten. Zu diesem Zweck ist der der Ermittlung des Ruhegenusses bis Ende Juni 1981 zugrundeliegende ruhegenußfähige Monatsbezug – im folgenden kurz “bisheriger ruhegenußfähiger Monatsbezug” genannt – nach den Absätzen 2 bis 4 neu zu ermitteln. Eine Änderung des Hundertsatzes des Ruhegenusses tritt nicht ein.

(2) Der Ruhegenuß eines Gemeindebeamten, dessen ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt der Dienstklasse I, II oder III oder der Gehaltsstufe 1 oder 2 – bei Gemeindewachebeamten der Verwendungsgruppe W 3 auch einer höheren Gehaltsstufe – der Dienstklasse IV zugrunde liegt, ist derart neu zu bemessen, daß die Summe aus diesem Gehalt und einer allfälligen dem bisherigen ruhegenußfähigen Monatsbezug zugrundeliegenden Ausgleichszulage nach § 22 in der bis 30. Juni 1981 geltenden Fassung, einer allfälligen Ausgleichszulage gemäß § 4 Abs. 4, einer allfälligen Dienstalterszulage, einer allfälligen Dienstzulage (§ 19 Abs. 1) und einer allfälligen Personalzulage, den für seine Verwendungsgruppe nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 in der Fassung der GBGO-Novelle, LGBl. 2440–8, für Gemeindewachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 des § 27 Abs. 2 in der Fassung der GBGO-Novelle, LGBl. 2440–8, vorgesehenen Gehaltsansätzen gegenübergestellt wird. Stimmt dabei die Summe betragsmäßig mit einer Gehaltsstufe überein, bildet diese die neue Einstufung des Gemeindebeamten, sonst die nächsthöhere Gehaltsstufe.

(3) Liegt die gemäß Abs. 2 festgestellte Summe betragsmäßig über der höchsten Gehaltsstufe der für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen höchsten Dienstklasse des Gemeindebeamten, dann bilden dieser Gehaltsansatz und eine Zulage den neuermittelten ruhegenußfähigen Monatsbezug. Diese Zulage setzt sich aus so vielen Unterschiedsbeträgen zwischen vorletzter und letzter Gehaltsstufe der für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen höchsten Dienstklasse des Gemeindebeamten zusammen, als erforderlich sind, damit zusammen mit dem Gehalt die Summe gemäß Abs. 2 erreicht wird.

(4) Die im Abs. 2 erster Satz angeführten Zulagen bilden auf Grund der gegenständlichen Überleitung vom 1. Juli 1981 an keinen Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges mehr. Hinsichtlich der weiteren Berücksichtigung anderer, dem bisherigen ruhegenußfähigen Monatsbezug zugrundeliegender Zulagen tritt keine Änderung ein.

14.Übergangsbestimmung zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440–10

(1) Alle Gemeindebeamten, denen aufgrund der am 30. Juni 1982 für sie maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung ein Gehalt nach einem in der Dienstklasse IV vorgesehenen Gehaltsansatz gebührt oder gebühren würde, werden mit Wirkung vom 1. Juli 1982 in jene besoldungsrechtliche Stellung der Dienstklasse IV übergeleitet, die sich ausgehend von ihrem Stichtag entsprechend ihrer für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit unter Berücksichtigung der Beförderungen nach § 16 Abs. 1 lit.a sowie einer anläßlich der Aufnahme gemäß § 3 Abs. 4 oder § 6 Abs. 4 GBDO bzw. § 6 Abs. 3 GBGO in der bis 31. März 1974 geltenden Fassung allenfalls zuerkannten höheren Gehaltsstufe oder Dienstklasse ergibt.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 darf keine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Gemeindebeamten eintreten. Durch die Überleitung erfolgt bei Beamten der Verwendungsgruppe C keine Einreihung in die Dienstklasse V.

15.Übergangsbestimmung zur GBGO-Novelle, LGBl. 2240–23

(1) Gemeindebeamte der Dienstzweige Nr. 63 (Hebammendienst) und Nr. 65 (Krankenpflegefachdienst), die sich am 1. Juli 1990 im Dienststand befinden, sind mit diesem Tag in die Verwendungsgruppe S1 zu überstellen.

(2) Gemeindebeamte des Dienstzweiges Nr. 81 (Sanitätshilfsdienst) und Nr. 83 (Mittlerer medizinisch-technischer Dienst), die sich am 1. Juli 1990 im Dienststand befinden, sind mit diesem Tag in die Verwendungsgruppe S2 zu überstellen. Ebenso sind Prosekturgehilfen des Dienstzweiges Nr. 10 mit diesem Tag in den Dienstzweig Nr. 81 zu überstellen.

(3) Gemeindebeamte des Dienstzweiges Nr. 53 (Gehobener medizinisch-technischer Dienst), die sich am 1. Juli 1990 im Dienststand befinden, sind mit diesem Tag in die Verwendungsgruppe MT1 zu überstellen.

(4) Gemeindebeamte des Dienstzweiges Nr. 68 (Medizinisch-technischer Fachdienst), die sich am 1. Juli 1990 im Dienststand befinden, sind mit diesem Tag in die Verwendungsgruppe MT2 zu überstellen.

(5) Für Gemeindebeamte der in den Abs. 1 bis 4 genannten Dienstzweige, die sich am 1. Juli 1990 bereits im dauernden Ruhestand befinden, bleibt die zuletzt ermittelte Ruhegenußbemessungsgrundlage aufrecht. Dies gilt für die Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen solcher Gemeindebeamter sinngemäß. Der Ruhegenuß (Versorgungsgenuß) ändert sich jeweils in dem Ausmaß, in dem sich der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert.

(6) Die Überstellungen nach den Abs. 1 bis 4 haben derart zu erfolgen, daß die Gemeindebeamten hiebei in jene Gehaltsstufen einzureihen sind, die sich ausgehend von ihrem Stichtag entsprechend ihrer für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit ergibt. Hiebei muß der monatliche Gehalt zum 1. Juli 1990 mindestens den bisherigen Gehalt einschließlich der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Zulagen gemäß § 21 Abs. 1, 4 oder 5 GBGO erreichen. Ist in der neuen Verwendungsgruppe ein derartiger Gehaltsansatz nicht mehr vorgesehen, kann eine Überstellung nur mit Zustimmung des Dienstnehmers erfolgen, wobei der fehlende Differenzbetrag sinngemäß nach § 4 Abs. 4 lit.a GBGO als Ausgleichszulage gewährt wird; gibt der Dienstnehmer hiezu keine Zustimmung, verbleibt er in der am 30. Juni 1990 für ihn maßgebenden Dienstklasse seiner bisherigen Verwendungsgruppe und gebührt ihm anstelle der bisherigen Zulage gemäß § 21 GBGO weiterhin die entsprechende im § 30b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 i.d.F. BGBl.Nr. 179/1990 vorgesehene Zulage. Beförderungen gemäß § 16 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 GBGO sind weiterhin möglich.

16.Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440–27

Gemeindebeamte des Dienstzweiges Nr. 107, die als Kindergärtner(innen) bzw. Horterzieher(innen) verwendet werden, sind mit dem auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Monatsersten ohne Änderung der Gehaltsstufe und des Vorrückungstermines in die Verwendungsgruppe KLK zu überstellen.

17.Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440–34

(1) Die Gemeindebeamten des bisherigen Schemas I und IIa sowie des bisherigen Schemas für Gemeindewachebeamte werden mit 1. Jänner 1998 in die neuen Schemen (gemäß § 2) übergeleitet.

(2) Gemeindebeamte, die zum 31. Dezember 1997 einen Dienstposten

der Verwendungsgruppe A, Dienstklassen III bis VI,

der Verwendungsgruppe B, W1, Dienstklassen II bis V,

der Verwendungsgruppe C, W2, Dienstklassen I bis IV,

der Verwendungsgruppen D und E, Dienstklassen I bis III,

innehaben, werden unter Beibehaltung ihres Dienstzweiges in jene neue Verwendungsgruppe I bis VII (Grundverwendungsgruppe) übergeleitet, die für diesen Dienstzweig maßgeblich ist (§ 110 GBDO).

Für die Einreihung in die neue Gehaltsstufe ist der bisherige Gehalt zum 31. Dezember 1997 zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage ausschlaggebend. Erhält ein überzuleitender Gemeindebeamter zum 31. Dezember 1997 eine Dienstalterszulage gemäß § 19, so ist diese Zulage dem für die Einreihung in die neue Gehaltsstufe maßgebenden Gehalt und der Verwaltungsdienstzulage hinzuzuzählen. Ein in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachter Zeitraum von mehr als 4 Jahren ist hiebei anzurechnen. Ist ein derartiger Gehaltsansatz im neuen allgemeinen Schema (in der Fassung dieser Novelle) nicht vorhanden, so ist die Gehaltsstufe grundsätzlich mit dem nächsthöheren Gehalt maßgeblich. Ist aber ein derartiger Gehaltsansatz in der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht mehr vorgesehen, so hat die Einstufung in eine dem bisherigen Gehalt zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage und einer allfälligen Dienstalterszulage entsprechenden Gehaltsstufe der nächsthöheren Verwendungsgruppe zu erfolgen. Die Überleitung in die der entsprechenden Verwendungsgruppe nächsthöheren Verwendungsgruppe gilt als Beförderung in die Leistungsverwendungsgruppe im Sinne des § 16 Abs. 1 lit.b. Eine Änderung des Vorrückungstermines tritt nicht ein.

(3) Gemeindebeamte, die zum 31. Dezember 1997 einen Dienstposten der Dienstzweige Nr. 1 bis 31 innehaben, sind entsprechend den neuen Aufnahmebedingungen (§ 6 Abs. 1 GBDO) in die neuen Dienstzweige und in die neuen Verwendungsgruppen I bis V (Grundverwendungsgruppe) überzuleiten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Abs. 2 sinngemäß. Gemeindebeamte der (alten) Dienstzweige Nr. 2, 5, 8, 10 bis 14, 16, 19 und 23 erhalten den Gehalt nach der Funktionsgruppe V, wenn sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 lit.c Z 2 GBDO für die Grundverwendungsgruppe V erfüllen. Gemeindebeamte des (alten) Dienstzweiges Nr. 21 erhalten den Gehalt nach der Funktionsgruppe V, wenn sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 lit.c Z 6 GBDO für die Grundverwendungsgruppe V erfüllen. Gemeindebeamte der (alten) Dienstzweige Nr. 17 und 24 werden in die (neue) Verwendungsgruppe IV übergeleitet, soferne sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 lit.c Z 2 GBDO erfüllen.

(4) Gemeindebeamte, die zum 31. Dezember 1997 einen Dienstposten

a)

der Verwendungsgruppe B, W1, Dienstklasse VI

b)

der Verwendungsgruppe C, W2, Dienstklasse V

c)

der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse IV

innehaben, werden unter Beibehaltung ihres Dienstzweiges im Falle a) in die Verwendungsgruppe VII, im Falle b) in die Verwendungsgruppe VI und in dem Falle c) in die Verwendungsgruppe V übergeleitet. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

In diesem Fall liegt bereits eine Überleitung in eine Leistungsverwendungsgruppe vor und ist eine weitere Beförderung gemäß § 16 Abs. 1 lit.b unzulässig.

(5) Gemeindebeamte, die zum 31. Dezember 1997 einen Dienstposten

a)

der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII bis IX oder

b)

der Verwendungsgruppe B, W1, Dienstklasse VII

innehaben, werden gemäß Abs. 2 unter Beibehaltung ihres Dienstzweiges in die neue Verwendungsgruppe übergeleitet. Dieser Dienstposten gilt als Funktionsdienstposten (§ 2 Abs. 3 GBDO). Diese Gemeindebeamten haben dementsprechend einen Gehalt

im Falle a) nach den Funktionsgruppen VIII bis XIII und

im Falle b) nach den Funktionsgruppen VIII bis X

zu erhalten, wobei bei mehreren Möglichkeiten grundsätzlich die Einreihung in die niedrigste Funktionsgruppe vorzunehmen ist. Soferne in dieser Funktionsgruppe weniger Vorrückungsmöglichkeiten bestehen als in der alten Dienstklasse, ist die Überleitung in die nächsthöhere Funktionsgruppe vorzunehmen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. Eine Rückreihung in die Grund- oder Leistungsverwendungsgruppe oder in eine Funktionsgruppe mit einer geringeren Wertigkeit ist unzulässig.

(6) Jenen Gemeindebeamten, deren erster Vorrückungsbetrag nach der Überleitung kleiner ist als der im alten Schema in ihrer Dienstklasse zu erwartende durchschnittliche Vorrückungsbetrag gewesen wäre, gebührt erstmalig ab der ersten Vorrückung im neuen Schema der Differenzbetrag als monatliche Biennal-Sonderzulage, soferne nicht ein Anspruch auf eine Dienstalterszulage gemäß § 19 Abs. 2 besteht. Diese Sonderzulage erhöht sich bei jeder weiteren Vorrückung um den Betrag der ursprünglichen Biennal-Sonderzulage, wobei jede Erhöhung des Gehaltes der Verwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 9 zu berücksichtigen ist. Die Biennal-Sonderzulage zählt abweichend von den Bestimmungen des § 4 Abs. 7 zu den Bestandteilen des Dienstbezuges. Die Biennal-Sonderzulage ist weiters Bestandteil der Berechnungsgrundlagen gemäß §§ 46 Abs. 2, 48 Abs. 1, 59 Abs. 2 lit.b, 85 Abs. 1 und 87 Abs. 2 GBDO sowie § 20 Abs. 2.

(7) Wenn die Ansätze in den §§ 5 und 18 zum 1. Jänner 1998 in einem geringeren Ausmaß erhöht werden als es das Übereinkommen der Sozialpartner im öffentlichen Dienst vorsieht, gebührt jenen Gemeindebeamten, deren Gehalt nach dem neuen Schema und der gesetzlichen Erhöhung zum 1. Jänner 1998 geringer ist, als der letzte Gehalt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage nach dem (alten) Schema I und IIa unter Berücksichtigung der Erhöhung der Ansätze nach dem Übereinkommen der Sozialpartner im öffentlichen Dienst gewesen wäre, bis zur nächsten Vorrückung eine Überleitungsausgleichszulage im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen diesen beiden Beträgen. Wenn der nächste Vorrückungstermin mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zusammenfällt, gebührt keine Überleitungsausgleichszulage. Die Höhe der Überleitungsausgleichszulage wird mit Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Abs. 6 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.

(8) Nebengebühren und die Personalzulage dürfen bei der Überleitung grundsätzlich nicht verringert werden. Der Gemeinderat hat die Personalzulage um einen allfälligen quantitativen Teil, der den in Ausübung der Diensthoheit zu erbringenden Mehrdienstleistungen entspricht, zu verringern und gemäß § 20 neu festzusetzen. Der quantitative Teil stellt eine pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigung gemäß § 46 Abs. 6 GBDO dar. Für den Fall der Überleitung in eine Leistungsverwendungsgruppe oder Funktionsgruppe kann der Gemeinderat die Nebengebühren im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Gemeindebeamten neu festsetzen.

(9) Der Vorrückungstermin wird durch die Überleitung nicht geändert.

18.Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440–35

(1) Bei der Überleitung nach den 20. Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle LGBl. 2440–34 sind die mit GBGO-Novelle LGBl. 2 440–34 verlautbarten Gehaltsansätze maßgeblich. Ab 1. Jänner 1998 richtet sich jedoch der Gehalt nach den in der GBGO-Novelle LGBl. 2440–35 geltenden Ansätzen.

(2) Ist die Überleitungsausgleichszulage nach Abs. 7 der 20. Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle LGBl. 2440–34 höher als der nächste Vorrückungsbetrag, so erhöht sich das Gehalt ab der nächsten Vorrückung um diesen Differenzbetrag bis zur darauffolgenden Vorrückung. Abweichend von Abs. 7 zweiter Satz der 20. Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle LGBl. 2440–34 gilt dies auch für Gemeindebeamte, deren Vorrückungstermin der 1. Jänner 1998 ist.

(3) Die 20. Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle LGBl. 2440–34 sind auf Gemeindewachebeamte der Verwendungsgruppen W1 und W2 nicht anzuwenden. Die aufgrund der 20. Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440–34, ausgestellten Bescheide für Gemeindewachebeamte verlieren ihre Wirkung. Die Gemeindewachebeamten werden entsprechend den Abs. 4 bis 6 in das nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997 und dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, für den Exekutivdienst vorgesehene Gehaltsschema übergeleitet.

(4) Die Gemeindewachebeamten des Dienststandes werden mit 1. Jänner 1998 durch Bescheid des Bürgermeisters in die Verwendungsgruppen E1, E2a und E2b übergeleitet.

(5) Für die Überleitung und die Bestimmung der besoldungsrechtlichen Stellung des übergeleiteten Gemeindewachebeamten gelten die §§ 146 und 147 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, sinngemäß.

(6) Eine allfällige Personalzulage gemäß § 46 Abs. 7 und 8 GBDO wird durch eine Funktionszulage gemäß § 74 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997 ersetzt. Ist die Funktionszulage geringer als die Personalzulage zum 31. Dezember 1997, so gebührt eine nach Maßgabe des Erreichens einer höheren Funktionszulage einzuziehende Ausgleichszulage auf die bisherige Personalzulage.

19.Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle LGBl. 2440–37

(1) Ist ein Gemeindebeamter, der einen Funktionsdienstposten innehat, vor Inkrafttreten dieser Novelle mit einem anderen Funktionsdienstposten betraut worden oder wurde die Wertigkeit seines Funktionsdienstpostens geändert, ist der Gehalt der neuen Funktionsgruppe gemäß § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 zu bestimmen.

(2) Gemeindebeamte der (alten) Dienstzweige Nr. 17, 29 und 30, die aufgrund der Übergangsbestimmung der Z 20 zur GBGO-Novelle LGBl. 2440–34 in die Verwendungsgruppen IV (neuer Dienstzweige Nr. 7) oder II (neue Dienstzweige Nr. 15 und 16) übergeleitet wurden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 vom Bürgermeister mit Ernennungsbescheid gemäß § 16 Abs. 1 lit.b in die nächsthöhere Verwendungsgruppe (Leistungsverwendungsgruppe) zu befördern, sofern eine derartige Beförderung vor dem 1. Jänner 2000 noch nicht erfolgt ist. Eine Änderung des Dienstzweiges tritt durch diese Beförderung nicht ein.

20.Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle 2012, LGBl. 2440–57

Die besoldungsrechtliche Stellung nach § 13 Abs. 1 ist nur nach Antrag auf Neufestsetzung des Stichtages entsprechend Abs. 1 der 22. Übergangsbestimmungen zur 2. GBDO-Novelle 2012 neu zu bestimmen. Auf Gemeindebeamte, für die eine Neufestsetzung des Stichtages nicht zu erfolgen hat, ist § 13 weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der GBGO-Novelle 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

21.Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle LGBl. 2440–58

(1) Den Gemeindebeamten des Dienststandes, die am 1. Februar 2014 Anspruch auf Gehalt aus ihrem Dienstverhältnis haben, gebührt eine Einmalzahlung.

(2) Die Einmalzahlung gemäß Abs. 1 beträgt bei einem Gehalt nach den folgenden Verwendungsgruppen, Leistungsverwendungsgruppen oder Funktionsgruppen:

I, II, III und IV

€ 300,--

V und VI

€ 250,--

KLK

 

L2a2, L2a1, L2b1 und L3

 

S1, S2, MT1 und MT2

 

E2c,E2b, E2a

 

VII,VIII, IX, X, XI, XII und XIII

€ 150.--

L1

 

E1

 

(3) Die Einmalzahlung gebührt bei teilweiser Dienstfreistellung anteilig unter Zugrundelegung des Beschäftigungsausmaßes zum 1. Februar 2014.

(4) Die Einmalzahlung ist für den Monat Februar 2014 auszuzahlen. Die Einmalzahlung hat keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug.

22.Übergangsbestimmung zur GBGO-Novelle LGBl. Nr. 34/2020

Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die am 16. März 2020 laufen oder nach diesem Tag zu laufen beginnen, wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die COVID-19 Krisensituation über diesen Termin hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.

NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO) Fundstelle


LGBl. 2440-1

LGBl. 2440-2

LGBl. 2440-3

LGBl. 2440-4

LGBl. 2440-5

LGBl. 2440-6

LGBl. 2440-7 (DFB)

LGBl. 2440-8

LGBl. 2440-9

LGBl. 2440-10

LGBl. 2440-11

LGBl. 2440-12

LGBl. 2440-13

LGBl. 2440-14

LGBl. 2440-15

LGBl. 2440-16

LGBl. 2440-17

LGBl. 2440-18

LGBl. 2440-19

LGBl. 2440-20

LGBl. 2440-21

LGBl. 2440-22

LGBl. 2440-23

LGBl. 2440-24 (DFB)

LGBl. 2440-25

LGBl. 2440-26

LGBl. 2440-27

LGBl. 2440-28

LGBl. 2440-29

LGBl. 2440-30

LGBl. 2440-31

LGBl. 2440-32

LGBl. 2440-33

LGBl. 2440-34

LGBl. 2440-35

LGBl. 2440-36

LGBl. 2440-37

LGBl. 2440-38

LGBl. 2440-39

LGBl. 2440-40

LGBl. 2440-41

LGBl. 2440-42

LGBl. 2440-43

LGBl. 2440-44

LGBl. 2440-45

LGBl. 2440-46

LGBl. 2440-47

LGBl. 2440-48

LGBl. 2440-49

LGBl. 2440-50

LGBl. 2440-51

LGBl. 2440-52

LGBl. 2440-53

LGBl. 2440-54

LGBl. 2440-55

LGBl. 2440-56

LGBl. 2440-57

LGBl. 2440-58

LGBl. 2440-59

LGBl. Nr. 36/2015

LGBl. Nr. 9/2016

LGBl. Nr. 15/2017

LGBl. Nr. 7/2018

LGBl. Nr. 14/2019

LGBl. Nr. 11/2020

LGBl. Nr. 34/2020

LGBl. Nr. 90/2020

LGBl. Nr. 13/2021

LGBl. Nr. 9/2022

LGBl. Nr. 6/2023

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Gliederung

§ 3

Zuordnung der Dienstposten zu den Funktionsgruppen

§ 3a

Eingetragene Partnerschaften

§ 4

Definition von Begriffen

§ 5

Gehalt

§ 6

Kinderzulage

§ 7

Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal

§ 8

Ordentliche (außerordentliche) Bezüge

§ 9

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge (Nebengebühren)

§ 10

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 11

Verjährung

§ 12

Sonderzahlung

§ 13

Bezüge bei Vorrückung

§ 14

Aufschiebung und Hemmung der Vorrückung

§ 15

(entfällt)

§ 16

Beförderung

§ 17

Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe

§ 18

Gehalt für Inhaber von Funktionsdienstposten

§ 19

Dienstzulage und Dienstalterszulage

§ 20

Personalzulage

§ 21

Zulagen für Gemeindebeamte an Gemeindekrankenanstalten

§ 22

Verwendungszulage

§ 23

Teuerungszulagen

II. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Gemeindebeamte des Gemeindewachdienstes

§ 24

Anwendungsbereich

§ 25

Funktionsdienstposten

§ 26

Nebengebühren

§ 27

(entfällt)

III. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Lehrer an Gemeindeunterrichtsanstalten und Gemeindebeamten im Kindergartendienst

§ 28

Lehrer an Gemeindeunterrichtsanstalten

§ 29

Gemeindebeamte im Kindergarten- und Horterzieherdienst

IV. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 31

 

§ 32

Verweisungen

§ 33

Inkrafttreten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten