§ 104 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2024

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des fünften Abschnittes des I. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:

§ 72

Mitteilung von Pflichtverletzungen –

§ 73

Ermahnung –.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
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