§ 14 GBDO Besonderer Pensionsbeitrag

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Soweit die Gemeinde für die angerechneten Zeiträume keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Gemeindebeamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Gemeindebeamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Gemeindebeamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

a)

soweit es sich um die Anrechnung von Zeiträumen nach § 11 Abs. 1 lit.d oder lit.g handelt,

b)

soweit es sich um Zeiträume eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d oder 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3, 6 bis 9 oder 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen handelt, die für den Ruhe-(Versorgungs-)genuss angerechnet worden sind,

c)

soweit der Gemeindebeamte für die angerechneten Zeiträume bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,

d)

soweit dem Gemeindebeamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechneten Zeiträume eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen der Gemeinde abgetreten worden sind.

(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um die Kinderzulage verminderte und um ein Sechstel erhöhte volle Dienstbezug, der dem Gemeindebeamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten den zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Zeiträumen gemäß § 11 Abs. 5 ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe VI einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat. Hat das Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1998 begonnen, ist anstelle des vorstehenden Gehaltes für den gesamten Zeitraum das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung nach den Bestimmungen der DPL 1972, LGBl. 2200, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage heranzuziehen.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach Erlassung des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als sechzig Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.

(6) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in sechzig Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu neunzig Monatsraten bewilligt werden. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann in einzelnen Fällen bei Vorliegen von Härten die Beitragsleistungen auch ganz oder teilweise erlassen.

(7) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Zeiträume angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Gemeindebeamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.

(8) Scheidet der Gemeindebeamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages, sofern die Gemeinde nach § 311 ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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