§ 79 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

(1) Das auf unbestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.

(2) Das auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden

a)

innerhalb des ersten Monates;

b)

wenn es für länger als sechs Monate eingegangen und die Möglichkeit der Kündigung vereinbart wurde.

(3) Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen zum Ende des Kalendermonates, in dem die Kündigungsfrist abläuft, wirksam.

(4) Die Kündigungsfrist beträgt

nach einmonatiger Dienstzeit

einen Monat;

nach zweijähriger Dienstzeit

zwei Monate;

nach fünfjähriger Dienstzeit

drei Monate;

nach zehnjähriger Dienstzeit

vier Monate;

nach fünfzehnjähriger Dienstzeit

fünf Monate.

(5) Auf Antrag des Gemeindeangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hierdurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.

(6) Wenn die Kündigung durch den Dienstgeber erfolgte oder im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sind dem Gemeindeangestellten auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben.

In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
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