(1) Drei Monate der Karenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 39 bis 41 spätestens geendet hat:
a) | mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes; | |||||||||
b) | mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt. |
(2) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
(3) Gemeindeangestellte haben dem Dienstgeber bekannt zu geben:
a) | die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz; | |||||||||
b) | den Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt. |
Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann aufgeschobene Karenz gewährt werden, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011
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