§ 8b GAG

GAG - Gebrauchsabgabegesetz 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

Zur Vollziehung dieses Gesetzes erhobene Bilddaten des öffentlichen Raumes in der Gemeinde gemäß § 8a sowie der angrenzenden Räume sind vom Magistrat nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Möglichkeiten im Internet zur Verfügung zu stellen. Vor der Veröffentlichung sind die erfassten Personen und die Kennzeichen der erfassten Fahrzeuge zur Gänze unkenntlich zu machen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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