§ 16 G-PVWO 1994 Stimmzettel

G-PVWO 1994 - Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Wahl der Mitglieder des zu wählenden Organes der Personalvertretung hat durch amtliche Stimmzettel zu erfolgen, die vom zuständigen Wahlausschuß aufzulegen sind.

(2) In Gemeinden mit über 2000 Bediensteten sind die Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenausschüsse (Dienststellenpersonalvertreter) durch entsprechende Farbgebung von den Stimmzetteln für die Wahl des Zentralausschusses zu unterscheiden.

(3) Der amtliche Stimmzettel hat auf einer Seite zu enthalten:

-

Listennummer (fortlaufende Numerierung in der Reihenfolge, in der die Wählergruppen in der Kundmachung der Wahlvorschläge aufscheinen, § 10 Abs.8);

-

die Bezeichnung der zur Wahl des jeweiligen Organes der Personalvertretung zugelassenen Wählergruppen;

-

eine allfällige Kurzbezeichnung;

-

eine Rubrik mit einem Kreis.

(4) Der Bezeichnung der Wählergruppe können die Namen der am Wahlvorschlag der jeweiligen Wählergruppe an erster und zweiter Stelle genannten wahlberechtigten Bediensteten mit der Beifügung „Listenführer“ angefügt werden.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 G-PVWO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 G-PVWO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 G-PVWO 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 G-PVWO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 G-PVWO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 G-PVWO 1994
§ 17 G-PVWO 1994