§ 3 FSEV Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen

FSEV - FreisprecheinrichtungsV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2024

Freisprecheinrichtungen dürfen von Lenkern von Kraftfahrzeugen während des Fahrens nur dann verwendet werden, wenn sie den Anforderungen des § 2 entsprechen.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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